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Einberufung des Senates, dass Ständewahlrecht betreffend - Druckversion

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- Kleopatra Selene - 04.11.2017

"Kleopatra Selene, Senatorin für die Dioecesis Alexandria. Drei Stimmen"

[brief=Reich, 750]



Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf der Consulissa Helena Justina Falcata, den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, dahingehend zu ändern, dass die die in Ad I verwendete Formulierung "Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis" durch die Formulierung "Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis" ersetzt werde, vom Hohen Hause angenommen?

oué/sic/ναί/ja [ ]

nô/non/όχι/nein [X]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]



Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend

Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis *Ersetzt durch Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.


[/brief]


- Nikephoros Botaneíates - 04.11.2017

"Nikephoros Botaneíates für die Dioecesis Minasolum, drei Stimmen."



[brief=Reich, 750]


Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf der Consulissa Helena Justina Falcata, den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, dahingehend zu ändern, dass die die in Ad I verwendete Formulierung "Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis" durch die Formulierung "Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis" ersetzt werde, vom Hohen Hause angenommen?

oué/sic/ναί/ja [ ]

nô/non/όχι/nein [X]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend

Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis *Ersetzt durch Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.


[/brief]


- Niketas Choniatés - 04.11.2017

"Niketas Choniatés, Senator für das Königreich Dacia, drei Stimmen."

[brief=Reich, 750]



Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf der Consulissa Helena Justina Falcata, den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, dahingehend zu ändern, dass die die in Ad I verwendete Formulierung "Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis" durch die Formulierung "Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis" ersetzt werde, vom Hohen Hause angenommen?

oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]



Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend

Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis *Ersetzt durch Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis.
Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.


[/brief]


- Xena Sophiellis - 04.11.2017

"Xena Sophiellis, Senatorin Seiner Majestät des Königs von Comagena."



[brief=Reich, 750]


Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf der Consulissa Helena Justina Falcata, den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, dahingehend zu ändern, dass die die in Ad I verwendete Formulierung "Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis" durch die Formulierung "Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis" ersetzt werde, vom Hohen Hause angenommen?

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Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend

Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis *Ersetzt durch Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.


[/brief]


- Nigellus Brendanus Ramirus - 04.11.2017

"Nigellus Brendanus Ramirus, Senator für die Dioecesis Thivara."



[brief=Reich, 750]


Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf der Consulissa Helena Justina Falcata, den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, dahingehend zu ändern, dass die die in Ad I verwendete Formulierung "Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis" durch die Formulierung "Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis" ersetzt werde, vom Hohen Hause angenommen?

oué/sic/ναί/ja [ ]

nô/non/όχι/nein [X]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend

Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis *Ersetzt durch Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.


[/brief]


- Anna Komnena - 04.11.2017

"Anna Komnena, für meine Heimat, die Dioecesis Justinianopolis. 4 Stimmen."

[brief=Reich, 750]

Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf der Consulissa Helena Justina Falcata, den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, dahingehend zu ändern, dass die die in Ad I verwendete Formulierung "Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis" durch die Formulierung "Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis" ersetzt werde, vom Hohen Hause angenommen?

oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend

Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis *Ersetzt durch Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen
werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.



[/brief]


- Alexander Helios - 09.11.2017

"Hohes Haus! Die Abstimmung ist beendet, ich verkünde hiermit das Abstimmungsergebnis:

Auf "Ja" entfallen 26 Stimmen.
Auf "Nein" entfallen 12 Stimmen.
Enthaltungen: Drei Stimmen.

Für eine absolute Mehrheit erforderlich waren 21 Stimmen, der Antrag ist somit angenommen!"


- Marek Novacek - 09.11.2017

Von Seiten der ASUL bricht Beifall aus.


- Ladinia - 11.11.2017

Vor dem Parlament ziehen Gruppen daher, Transparente tragend, auf denen steht:

Bénígné! ευχαριστώ! Danke!

Alles still, alles friedlich.