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Bürgerschaftsgesetz Lex de Cives Ladinii
#1
"Mit Zustimmung der Antragstellerin Julia Flavia Domitilla, Cometessa Aigaiae bitte ich nun alle Senatoren sich mit dem Bürgerschaftsgesetz in bestehender Version zu befassen."


[brief=Pergament]

Bürgerschaftsgesetz
Lex de Cives Ladinii

§I Definition: Die ladinische Republik kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Zudem gibt es in der Republik das aktive und das passive Wahlrecht. Für die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist der Rat der Cives Ladinii zuständig.
§I.1 Passives Wahlrecht; das passive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene in ein Amt gewählt zu werden.
§I.2 Aktives Wahlrecht; das aktive Wahlrecht ist das Recht, auf politischer Ebene einen Bürger für ein Amt oder eine Partei in die Regierung zu wählen.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht der Republik angehört und somit keine ladinischen Wahlrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger der Republik mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Ihm steht das passive Wahlrecht zum Senat und das aktive und passive Wahlrecht auf kommunaler Ebene zu.
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene und Kommunalebene zu.

§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Rat der Cives Ladinii verliehen bekommt.

§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Rat der Cives Ladinii öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Rat der Cives Ladinii zu beantragen.
§III.3 Der Rat der Cives Ladinii ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.
§III.4 Damit der Ambactus, der die Bürgerschaftsform Civis Ladinus anstrebt diese verliehen bekommt, muss der Rat der Cives Ladinii diesem Antrag einstimmig zustimmen. Erst dann wird der Ambactus zum Civis Ladinum ernannt und geichzeitig in den Rat der Cives Ladinii aufgenommen.

§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus der Republik bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Civis Ladinus mit zwei Dritteln der Stimmen des Rates der Civis Ladinii in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.
§IV.3 Sollte es der Rat der Cives Ladinii für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Res Publica", zum Feind der Republik erklären. Dieser Beschluss muss vom Rat der Cives Ladinii einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Res Publica stehen somit in Ladiniem keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.

§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Res Publica hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Res Publica in den Besitz der Republik.


[/brief]

"Begründend zur Antragstellung bemerkte die Antragstellerin folgendes:

Zitat:"Dies ist der alte Text, so wie er in der Res Publica erarbeitet worden war. Diesen Text möchte ich dem Senat als Grundlage einer überarbeiteten Version anempfehlen. Den Begriff "Rat der Cives Ladinii" sollte nach meiner Meinung durch den Begriff "Censor" ersetzt werden. Als Censores sollten entweder die beiden Imperatoren oder aber die beiden Consules fungieren."

Die Aussprache/Diskussion ist hiermit eröffnet."
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#2
Der künftige Herrscher des Westreiches ist im Rahmen seiner Studien ebenfalls, als Zuhörer, anwesend. Mit einer leichten Verneigung grüsst er die Consules und die Senatoren.
[Bild: i3615btrar2.png]
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#3
"Nun die Umbenennung des *Rat der Cives Ladinii* in Censor begrüsse ich wie auch dass das Censorum von den Consules geleitet sein soll.Spontan hätte ich noch folgende Vorschläge zur Überlegung.
1.Verlust der Staatsbürgerschaft nach Inaktivität von 6 Monaten oder wer innerhalb des Ambactus Status sich gegen die Verfassung oder staatsfeindlicher Tätigkeit (Spionage,Terrortätigkeit) schuldig macht
2.Einführung einer Eidesformel auf die Verfassung bei Vollbürgerschaft
3. Staatsbürgerschaftstest
"
[Bild: i2805bgljog.png]
Εξαρχατης της Λυκαβηττός/Exarch von Lycabethos
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[Bild: i2956befe4e.jpg]
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#4
*Simoff* Waren hier nicht mehr Beiträge ?? */simoff*
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#5
*SO*Vor demAbsturz...*SO*
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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#6
Ich unterstütze meinen gallischen Kollegen.
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#7
Ich plädiere auch für einen Einbürgerungs oder Staatseignungstest.Das wir darüber erst reden müssen,und dann noch von einer Föderatin !?
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#8
"Die Idee eines Staatsbürgerschaftstest finde ich generell gut! Könnten wir ihn vielleicht in Form eines Quiz abhalten? In derArt: "Welche Stadt ist die Hauptstadt des Imperium Orientalis? A: Mitropa,
B: Metropolis, C: Justinianopolis?" Wink
Diocetissa Thivariae
[Bild: i2248bn0xcx.jpg][Bild: i2255bmymv1.png]
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#9
Eingerahmt von Kaffee/Tee und Gebäck ?Am Abend dann ein Wagenrennen zu ehren der Neubürger ?Das würde zumindest sehr ladinisch sein. Smile
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#10
"Zu der Abwesenheit kann es aber auch berechtigte Gründe geben, z.B. wenn der Bürger im Koma liegt oder inhaftiert ist, wir sollten also einige Ausnahmen bedenken und sie berücksichtigen."
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#11
Antonius Attalaidus Porphyrogenetos,'index.php?page=Thread&postID=16781#post16781' schrieb:Eingerahmt von Kaffee/Tee und Gebäck ?Am Abend dann ein Wagenrennen zu ehren der Neubürger ?Das würde zumindest sehr ladinisch sein. Smile


"Klingt gut!!!" Wink
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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#12
Zacharias Hajek,'index.php?page=Thread&postID=16782#post16782' schrieb:"Zu der Abwesenheit kann es aber auch berechtigte Gründe geben, z.B. wenn der Bürger im Koma liegt oder inhaftiert ist, wir sollten also einige Ausnahmen bedenken und sie berücksichtigen."


"Das ist wahr! Wer ohne Verschulden abwesend ist, etwa als Schiffbrüchiger im Ausland, sollte doch seine Rechte behalten."
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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#13
"Ich überarbeite einmal den Text..."

[brief=Pergament]

Bürgerschaftsgesetz
Lex de Cives Ladinii

§I Definition: Das Imperium Ladinorum kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Über die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist Censoriat zuständig.
§I.1 Das Censoriatwird aus den beiden Imperatoren sowie den beiden amtierenden Consules gebildet
§I.2 Die Entscheidung über die Zuteilung der Bürgerschaftsformen an Neubürger ist bindend, wenn sie von den Censoren mit einfacher Mehrheit beschlossen oder diese aber von einem einzelnen Censor getroffen wurde, sofern nicht einer der Censoren innerhalb einer Woche sein Veto einlegt.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht dem Imperium angehört und somit keine ladinischen Bürgerrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger des Imperiums mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Er kann nicht vom Senat in diesen hinein berufen werden
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene zu, sofern er die dazu notwendigen Vermögenswerte nachweisen kann und vom Senat als Senator berufen wurde.

§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Censoriat verliehen bekommt.

§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Censoriat öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Censoriat zu beantragen.
§III.3 Das Censoriat ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.


§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus dem Imperium bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es das Censoriati für notwendig erachten, kann es einen Civis Ladinus mit zwei Dritteln der Stimmen des Censoriats in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.
§IV.3 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Imperii", zum Reichsfeind, erklären. Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Res Publica stehen somit in Ladiniem keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.

§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Imperii hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Imperii in den Besitz des Reiches.

§VI Bürgerschaftstest und Bürgerschaftseid
§VI.1 Vor Erteilung des Status eines Civis Ladinus muss der Kandidat einen Test aus 12 Fragen bestehen.
§VI.2 Besagter Fragenkatalog wird vom Censoriat gemeinschaftlich erarbeitet.
§VI.3 Der Test gilt als bestanden, wenn der Kandidat mindestens 8 der gestellten 12 Fragen richtig beantwortet hat.
§VI.4 Der aufzunehmende Vollbürger hat einen feierlichen Eid auf die Verfassung und auf das Imperium zu leisten, dessen Formel vom Senat vorgegeben wird.


[/brief]
Diocetissa Thivariae
[Bild: i2248bn0xcx.jpg][Bild: i2255bmymv1.png]
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#14
Interessanter Einwand Dominus Hajek,davor wären wir allerdings gewappnet,da der *Pate* des Komatösen oder potenziell kriminellen Staatsbürgerschaftsanwärters dies dem Census ja mitteilen kann.Zudem - wer sich einer schweren Straftat schuldig macht wie zum Beispiel Mord oder sexuellem Schweinkram,der sollte nicht einbürgern dürfen.
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Εξαρχατης της Λυκαβηττός/Exarch von Lycabethos
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#15
Helena Justina Falcata,'index.php?page=Thread&postID=16787#post16787' schrieb:"Ich überarbeite einmal den Text..."

[brief=Pergament]

Bürgerschaftsgesetz
Lex de Cives Ladinii

§I Definition: Das Imperium Ladinorum kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Über die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist Censoriat zuständig.
§I.1 Das Censoriatwird aus den beiden Imperatoren sowie den beiden amtierenden Consules gebildet
§I.2 Die Entscheidung über die Zuteilung der Bürgerschaftsformen an Neubürger ist bindend, wenn sie von den Censoren mit einfacher Mehrheit beschlossen oder diese aber von einem einzelnen Censor getroffen wurde, sofern nicht einer der Censoren innerhalb einer Woche sein Veto einlegt.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht dem Imperium angehört und somit keine ladinischen Bürgerrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger des Imperiums mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Er kann nicht vom Senat in diesen hinein berufen werden
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene zu, sofern er die dazu notwendigen Vermögenswerte nachweisen kann und vom Senat als Senator berufen wurde.

§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Censoriat verliehen bekommt.

§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Censoriat öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Censoriat zu beantragen.
§III.3 Das Censoriat ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.


§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus dem Imperium bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es das Censoriati für notwendig erachten, kann es einen Civis Ladinus mit zwei Dritteln der Stimmen des Censoriats in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.
§IV.3 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Imperii", zum Reichsfeind, erklären. Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Res Publica stehen somit in Ladiniem keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.

§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Imperii hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Imperii in den Besitz des Reiches.

§VI Bürgerschaftstest und Bürgerschaftseid
§VI.1 Vor Erteilung des Status eines Civis Ladinus muss der Kandidat einen Test aus 12 Fragen bestehen.
§VI.2 Besagter Fragenkatalog wird vom Censoriat gemeinschaftlich erarbeitet.
§VI.3 Der Test gilt als bestanden, wenn der Kandidat mindestens 8 der gestellten 12 Fragen richtig beantwortet hat.
§VI.4 Der aufzunehmende Vollbürger hat einen feierlichen Eid auf die Verfassung und auf das Imperium zu leisten, dessen Formel vom Senat vorgegeben wird.


[/brief]

"Wenn ich den neuen Entwurf sehe, so stellt sich die Frage, ob wir diesen Zusatz bauchen? Denn erstens werden die Censoren die Staatsangehörigkeit nicht verleihen, wenn sie Zweifel an der Integrität des Neubürgers haben und welcher Patronus würde sich die Blamage antun, einen Verbrecher als Ambactus zu behalten? Ich jedenfals würde so einen in den Hades wünschen und ganz sicher nicht als Civis Ladinus vorschlagen. Wer würde das auch schon tun? Der Gesichtsverlust wäre beträchtlich..."

Wägt sie ihre Worte. Big Grin
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Lucomonissa Aigaiae et Sacerdotissa Dianae
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#16
Auch dieser Passus sollte geändert werden :
Zitat:§I.1 Das Censoriat wird aus den beiden Imperatoren sowie den beiden amtierenden Consules gebildet.
Die Imperatoren sollten daraus gestrichen werden.
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#17
"Mit welcher Begründung? Dieses "Streichen" lehne ich ab!"
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Lucomonissa Aigaiae et Sacerdotissa Dianae
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#18
Das können Sie Lucomonin,doch Imperatoren haben andere Aufgaben.Die Aufnahme von Bürgern ist ein bürokratischer Akt und gehört daher in die Aufgabe der Consule als höchsten Beamten des Reiches.Mit Verlaub,wenn die Imperatoren überall mitmischen wollen,dann kann man auch gleich das Amt der Consules abschaffen.Die Position der zwei Consule wurde sicher nicht ohne Grund einstmals eingeführt. :whistling:
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#19
"Iiiieh! Wie giftig Ihr seid, Majestät! Im Übrigen entscheiden das ohnehin nicht wir, sondern die Imperatoren!"

Sie spricht die Ausrufezeichen deutlich hörbar mit!!! Big Grin
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Lucomonissa Aigaiae et Sacerdotissa Dianae
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#20
BITTE ??!Warum sitzen wir denn bitte hier zusammen wenn egal was wir dazu sagen die Imperatoren doch anders votieren ?Ich werde diesem Gesetz nicht zustimmen wenn die Imperatoren drin bleiben.
Die Consule sind Angestellte des Reiches - da ist es doch undenkbar,das wenn zum Beispiel die Kaiser jemanden unbedingt einbürgern wollen,dies auch durchboxen könnten.Welcher Consul würde schon wagen den Kaisern zu wiedersprechen ohne sein Amt zu riskieren ?
Zudem sehe ich das Sie §I.2 verändert haben.Waren wir nicht soweit,das *die Consule einstimmig* beschliessen sollten/müssen/dürfen ?So wird das Gesetz noch weiter verwässert.
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