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Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
#1
Hochwürdigste Väter und Mütter des Reiches,
Ich Lucius Cornelius Sulla, Consul Occidentalis sowie Senator der Dioecesis Alba Longa, stelle hiermit den Antrag auf einen Verfassungszusatz, der die Belange des Staates besser organisieren soll. Dieser Vorschlag dient vor allem der Förderung der Rechtssicherheit in unserem Vaterland. Das Gesetz ist klar und eindeutig formuliert, ich bitte deshalb um die Unterstützung dieses Vorhabens.

Für Fragen der ehrwürdigen Senatorenschaft stehe ich selbstverständlich zur Verfügung.






[brief=Reich,750]








Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend


Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad V.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.[/Brief]
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#2
"Die Demokratisierung des Reiches!", geht es dem Senator durch den Kopf. So ähnliche Gedanken schwirren ihn dabei durchs Hirn.

Der sonst so ruhige Gesandte und Senator erhebt sich um als erster zu sprechen: "Mitglieder des Senates! Im Namen des Volkes der Volksrepublik Pentapolis befürworte ich diesen Antrag. Wir sehen in Despotien, wie leicht es ist die Macht in die falschen Hände zu nehmen und wie leicht es doch manchmal sein kann diese an sich zu reißen. Die Macht weiter auf den Senat zu übertragen ist dabei eine weise und zukunftsfähige Entscheidung! Diese nicht gerade wenigen Rechte führen ganz klar vorbeugend zu einer Stabilisierung des Reiches und das kann man nur gut heißen!

Mehr Demokratie bringt auch das Volk mehr zur Beteiligung an den politischen Prozessen und Entwicklungen heran und so kann man sich auch als reicher Adeliger nicht mehr auf seinem Platz im Senat ausruhen, sondern muss auch tatsächlich darauf angewiesen zu sehen, was das Volk braucht und haben möchte.

Ich bitte nur um eine Änderung des Antrages und zwar, nämlich um festgeschriebene Wahlperioden, ansonsten würde sich ja der Senat füllen, bis es keinen Platz mehr gibt." ^^
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El Senador Imperial de la República Popular de Pentápolis
[Bild: i2248bn0xcx.jpg]
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#3
Ich würde eine Legislaturperiode von einem Jahr vorschlagen. Außerdem soll der Senat ein Selbstauflösungsrecht erhalten und die Imperatores Augusti sollen den Senat auf Vorschlag der Consules auflösen können.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#4
"Das klingt für mich alles annehmbar." Smile

Glaubt immer noch nicht so recht, dass das hier gerade wirklich passiert. Wenn er sich so umsieht, dann sind eigentlich auch alle überrascht, man hat sich so einiges nach MFCs "Spoiler" ausmalen können, aber diese Details sind doch schon sehr überraschend.
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El Senador Imperial de la República Popular de Pentápolis
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#5
So sieht als der Erweiterte Antrag aus.

[brief=Reich,750]








Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend


Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.[/Brief]
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#6
"Ich kann dem Antrag aus vollem Herzen zustimmen. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass ich die Aufgaben einer Senatorissa Aigaiae lediglich bis zur Auflösung der Kammer und der Vorbereitung der Wahlen zur ersten Legislaturperiode wahrnehmen werde. Danach folge ich dem Hausgesetz meiner Familie."

Setzt sich lächelnd. Nun kann sie sich viel besser um ihre Dioecesis kümmern.
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Lucomonissa Aigaiae et Sacerdotissa Dianae
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#7
Schaut aus einem Fenster auf den Platz vor dem Senat.

"ich will ja nicht hetzen, aber das Volk scheint schon weiter zu sein als wir.Lasst uns abstimmen."
Diocetissa Thivariae
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#8
"Derzeit erhalten Gesetze und Verträge die Rechtswirksamkeit durch Unterschrift der Consules und Imperatores Augusti. Ich möchte dies ändern. Durch den Zusatz: "Vom Senats beschlossene Gesetze und Verträge bedurfen der Unterschrift mindestens eines der beiden Imperatores August.""
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#9
[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]













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#10
"Helena Justina Falcata für die Dioecesis Thivara, drei Stimmen"

[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]













Diocetissa Thivariae
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#11
"Im Namen des Volkes von Pentapolis."

[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

[align=center]oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]
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El Senador Imperial de la República Popular de Pentápolis
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#12
"Julia Flavia Domitilla für die Dioecesis Aigai. Die drei Stimmen der Dioecesis."
[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]
Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]













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Lucomonissa Aigaiae et Sacerdotissa Dianae
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#13
"Für das Königreich Dacia, aus vollem Herzen und auch im Namen Unseres Sohnes. Die drei Stimmen des Königreiches."

[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]
Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]













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Regele Dacilór et senator
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#14
"Die drei Stimmen des Königreiches Palmyra."

[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

oué/sic/ναί/ja [ ]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [X]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]













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Regina, βασίλισσα
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#15
"Für die Dioecesis Minasolum. Die drei Stimmen der Dioecesis."

[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

oué/sic/ναί/ja [ ]

nô/non/όχι/nein [X]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]













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Dioketès Minasolumiae
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#16
"Für die Dioecesis Justinianopols. Die 4 Stimmen."

[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]













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#17
Für die Dioecesis Alba Longa

[brief=Reich, 850]








Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf des Consuls Lucius Cornelius Sulla, also der zweite Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, in der vorliegenden Form angenommen werden?

oué/sic/ναί/ja [X]

nô/non/όχι/nein [ ]

abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]

Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.

Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.

Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.

Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.

Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.

Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.

Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.

Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.

Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.[/brief]













Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
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#18
"Da wir noch keinen Princeps Senatus haben, erlaube ich mir, dass Abstimmungsergebnis zu verkünden.

Agegebene Stimmen: 34
Gültige Stimmen: 34
Davon mit ja: 28
Davon mit nein: 3
Davon Enthaltungen: 3

Das Exarchat Lycabethos und das Königreich Comagena waren an der Abstimmung verhindert, dass Königreich Comagena, weil erst eine neue Regierung ins Amt gesetzt werden muss, dass Exarchat deshalb, weil ein neuer Exarch ebenfalls noch ins Amt gesetzt werden muss und der neue Senator für Lycabethos erst durch eben dieses heute beratene Gesetz gewählt werden soll.

Das Gesetz über den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, eingebracht durch Consul Lucius Cornelius Sulla, ist somit angenommen! Mit sofortiger Wirkung ist das Imperium Ladinorum konstitutionelle Monarchie! Lang lebe das Reich, lang lebe die Monarchie!

Ich bitte nun das Hohe Haus, Wahlen zum Senat auszuschreiben und ein Wahlgesetz zu erarbeiten. Vielen Dank, Ihr Mütter und Väter des Reiches."
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#19
Stimmt in die Hochrufe ein.
Diocetissa Thivariae
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#20
"Hohes Haus!
Ich schlage vor, dass die Dioecesiae, dass Exarchat Lycabethos sowie die Foederatii jeweils als ein Stimmbezirk gelten. Wer in einem Stimmbezirk die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, gilt als in den Senat hineigewählt. Konkret: Die Partei, die die einfache Mehrheit erreicht, bestimmt, wer Senator wird.
Hierzu sehe ich es als nicht notwendig an, dass der künftige Mandatsträger im jeweiligen Stimmbezirk ansässig ist.
Weiters schlage ich vor, mit Erst- und Zweitstimmen wählen zu lassen. In der traditionellen Weise, dass die erste Stimme zu 100 % und die Zweitstimme zu 50 % gewichtet wird. Entgegen der rechtlichen Lage in der Res Publica Ladina möchte ich vorschlagen, dass beide Stimmen auf unterschiedliche Parteien vergeben werden KÖNNEN, aber nicht MÜSSEN."
Diocetissa Thivariae
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