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Treffen mit dem Präfekten
#21
"Genau, also ich habe vor einiger Zeit die Satzung einer solchen Organisation und eine Flagge entworfen, wartet einen Moment.", Marcel nimmt seine Aktentasche und holt einen kleinen Stapel bedrucktes Papier und eine Kleine Tisch-Flagge heraus.
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
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#22
Mit dem Kommentar "ich hoffe sie haben viel Zeit mitgebracht" legt er den Stapel Zettel auf dem Tisch und stellt die Flagge auf dem Tisch auf: (Sim-Off Ich muss die Satzung aufgrund Ihrer länge Halbieren,*SO*)
Charta of The League of Vitrual Nations

Präambel:
Wir, die Völker dieser Welt erschüttert durch das internationale Desinteresse die United Virtual Nations Organisation aktiv zu halten. In dem Willen weiterhin den internationalen Frieden und internationale Koopertaion und die unveräußerlichen Rechte aller Menschen zu wahren und zu verteidigen. In der Hoffnung eine aktivere Organisation zu gründen, die auch bereit ist alle möglichen Gefahren für den Weltfrieden abzuwenden und das Volkerrecht mit friedlichen Mitteln zu verteidigigen und Internationales Recht zu sichern und zu fördern, verkünden hiermit die Charta der League of Vitrual Nations (Den Bund Virtueller Völker oder Virtueller Vökerbund. Im Weiteren auch als Organisation genannt.).

Teil I Die Organisation und Ihre Ziele:

Artikel 1 Die Organisation:
(1) Die Organisation heißt League of Virtual Nations zu deutsch Bund der Virtuellen Völker oder Virtueller Vökerbund.
(2) Der Hauptsitz der Organisation wird in der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis in der City of Peace/Friedensstadt/Stadt des Freidens sein.
(3) Die Amts und Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch und Englisch, alle Dokumente werden in die außerhalb der Amtssprachen geforderten Sprachen übersetzt.
(4) Ihre Hymne ist die: Hyme an den Frieden von Pau Casals.
(5) Ihre Flagge stellt einen weißen Stern da, der von einem helblauen Stern auf hellblauem Grund. Er wird von fünf weißen an die Kanten des Sterns verlaufende Dreiecken umrundet, die um ihn herum ein weißes Fünfeck bilden. Über den Sternen ist in hellbalu der Schriftzug Leauge of Virtual Nations zu lesen unter ihnen Peace, Justice and Human Rights.

Artikel 2 Ziele
Die Organisation setzt sich folgende Ziele:
1.) Den Weltfrieden und die Internationale Sicherheit zu wahren und zu verteidigen und dazu kollektive Maßnahmen der Mitglieder zu kooridieren.
2.) Freudschaftliche beziehungen zwischen den Staaten zu fördern.
3.) Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung und Gleichheit zu achten und auszubauen.
4.) Eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele zu erreichen sowie den Mittelpunkt zur Verwirklichung dieser Ziele zu bilden.

Artikel 3 Grundsätze der Organisation:
Aus den Zielen sowie zusammen mit den Erfahrungen im Völkerrecht werden folgende Grundsätze der Organisation geschaffen:
1.) Alle Mitglieder nicht nur die Rechte sondern auch die Pflichten war, die sich durch diese Charta ergeben.
2.) Die Mitglieder verpflichten sich Streitigkeiten sowie andere Konflickte über diplomatische Wege zu lösen um die internationale Sicherheit sowie den Weltfrieden zu wahren.
3.) Die Staaten unterlassen alle Gewalt die gegen die Ziele und diese Grundsätze der Organisation handeln.
4.) Die Staaten verpflichten sich diese Organisation bei bedarf mit allen Kräften zu unterstützen und verpflichten sich dazu alle Maßnahmen gegen diese Organisation zu verurteilen und diesen Maßnahmen auch entgegenzuwirken.
5.) Diese Organisation verpflichtet sich auch allen nicht-Mitgliedstaaten Hilfe zukommen zu lassen, wenn sie auch von Seiten des nicht-Mitglieds angenommen wird.
6.) Wenn die Organisation es als notwenig betrachtet um das Völkerrecht zu wahren ergreift sie im begründeten Falle alle notwendigen Maßnahmen gegen die Souveränität eines Staates um Verletzungen des Vökerrechts entgegenzuwirken.
7.) Die Organisation ist verpflichtet erst andere Maßnahmen als im 6. Grundsatz zu einzugreifen, dieses Eingreifen soll nur im aüßerten Notfall von millitärischer Natur sein.

Teil II Mitgliedschaft in der League of Virtual Nations

Artikel 4 Mitgliedschaft:
(1) Alle Staaten die diese Charta unterzeichnet und nach völker und nationalem Recht Ratifiziert haben.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet sich den Beschlüssen der Organisation zu unterwerfen.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Zustimmung der Generalversammlung der League of Virtual Nations mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Generalversammlung kann Kommissionen in das Antragsland entsenden um durch Berichterstattung und durch Überprüfung der Angaben des Staates zustätzliche Informationen einzuholen um die Entscheidung besser zu fällen. Diese Kommisionen sind verpflichtet sich an die Vorgaben des Generalsekretariat zu halten und witgehend an innerstaatliches Recht zu halten. Der Staat kann sich notfalls an den Internationalen Gerichtshof wenden und auch ganz die Kommisionen ablehnen oder ihren Zugang zu beschränken.

Artikel 5 Suspendierung von Mitgliedsstaaten:
Die Generalversammlung kann gegen Staaten die:
1.) vom Internationalen Gerichtshof verurteilt wurden und/oder
2.) vom Weltfirdensrat wegen störung des Weltfriedens verurteilt worden sind und/oder
3.) im dringenden Verdacht der Generalversammlung stehen, den Weltfrieden oder einen anderen Grundatz bzw. ein Ziel der League of Virtual Nations stören.
die Mitgliedschaft auf eine Zeit zwischen einer Woche bis 3 Monaten entziehen.

Artikel 6 Ausschluss aus der League of Virtual Nations:
Ein Mitglied das grawirend, beharlich oder permanent gegen die Grundsätze und Ziele der League of Virtual Nations verstößt kann von der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Staaten aus der Organisation ausgeschlossen werden.

Teil III Die Generalversammlung der League of Virtual Nations

Artikel 7 Zusammensetzung der Generalversammlung:
(1) Die Generalversammlung besteht aus maximal 5 Vertreter jedes Mitgliedstaats.
(2) Jeder Staat besitzt eine Stimme, unabhänig von der Anzahl der Vertreter.
(3) Der Vorsitzende der Generalversammlung ist der Präsident der Generalversammlung der jedes Jahr mit einem Vizepräsidenten der Generalversammlung und einem Administrator gewählt wird.
(4) Jeder Staat führt unabhänig vom Andministrator eigene Protokolle der Sitzungen.
(5) Die Generalversammlung hat sich eine Satzung zu geben.

Artikel 8 Aufgaben, Befugnisse und Resolutionen:
(1) Die Generalversammlung kann sich jedem Thema annhemen.
(2) Die Generalversammlung besitzt die Befungniss in jeden Konflickt zwischen Staaten zu vermitteln und sie Auf Beschluss der Generalversammlung mit Friedenstruppen zu trennen und Verhandlungen anzusetzen, Völkerrechtsverletzungen zu verurteilen und Sanktionen gegen den völkerrechtsverletzeneden Staat zu verhängen und Humanitäre Einsätze zu planen und durchzuführen. Sowie alle anderen Aufgaben von internationalem Interesse zu palnen und durchzusätzen.
(3) Resolutionen der Generalversammlung sind in allen sprachen gleich bindend für die Mitgliedsstaaten.
(4) Die Genaralversammlung kann alle Beschlüsse, außer die des Internationalen Gerichtshofes, selbst ihre eigenen neu Verhandeln und einen neuen Beschluss fassen bzw. aufheben. Dabei ist der Grund der Resolution stehts zu überprüfen und nur der Umfang der Reaktion oder Aktion seites der League of Virtual Nations änderbar bzw. die gesammte Resolution aufhebbar.
(5) Die Hauptaufgabe der Generalversammlung ist die Durchsetzung der Ziele der Organisation und den Schutz der Grundsätze.

Artikel 9 Haushalt und Auficht:
(1) Die Genaralversammlung legt jährlich den Haushaltsplan fest. Der Haushalt wird nach der Währung der League-Credits gemessen.
(2) Die Generalversammlung führt die Aufsicht über deWeltfriedensrat, den Wohlfahrtsrat, das Generalsekretartat sowie über ihre Komitees.
(3) Sie erlässt Resolutionen zur Arbeitsweise aller anderen Hauptorgane der Leauge of Virtual Nations.

Artikel 10 Abstimmungen:
(1) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Beschlüssen gehören Resolutionen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der Mitglieder des
Weltfriedensrates, die Wahl der Mitglieder des Wohlfahrtsrats, die Aufnahme neuer Mitglieder in die League of Virtual Nations, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.
(2) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.


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Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
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#23
Teil IV Weltfriedensrat und Friedenstruppen der League of Virtual Nations

Artikel 11 Zusammensetzung:
(1) Der Weltfeidesrat besteht aus einem Vertreter für jeweils 5 Staaten, bis es mindests 15 Mitgliedstaaten in der gesammten Organisation gibt besteht der Rat aus allen Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder werden jedes Jahr von der Generalversammlung gewählt.
(3) Der Vorsitz des Weltfriedensrates (Präsident des Weltfriedensrates) wechselt Monatlich unter den Mitgelidern dabei wird nach alphabetischer Reihenfolge vorgeganen.
(4) Jedes Mitglied entsendet nur einen Vertreter der maximal 3 Berater mitnehmen kann, jedes Mitglied hat nur eine Stimme.
(5) Der Weltfriedesrat hat sich eine Satzung zu geben.

Artiklel 12 Aufgaben, Befungnisse und Resolutionen:
(1) Der Weltfriedensrat hat die Aufgabe über den Weltfreiden zu wachen und alle notwendigen Maßnahmen einzuleiten um diesen zu bewahren.
(2) Dabei kann der Rat Handelssanktionen, Einsätze der Blauhelm-Friedenstruppen und andere isolierende Maßnahmen einleiten. Die League of Virtual Nations kann wenn friedliche Mittel nicht außreichen, Friedensbedrohungen auch mit allen verfügbaren Kräften durch genau festzulegende millitäreinsätze beseitigen. Dabei kann auch eine Vorerstige demontration von Truppen beschlossen werden.
(3) Die Resolutionen des Weltfriedensrates sind nur solange bindend wie die Generalversammlung sie nicht aufhebt oder abändert.

Artikel 13 Blauhelm-Friedenstruppen der League of Virtual Nations:
(1) Die League of Virtual Nations unterhält Friedenstruppen die von den Mitglidern gestellt werden, ob und wie viele bleibt den Staaten überlassen.
(2) Sollte kein Staat Friedenstruppen stellen, so sucht die League of Virtual Nations freiwillige aus der Bevölkerung und versucht diese bestmöglich auszubilden. Sollte auch dies erfolgreich sein so wirbt diese Söldner an.
(3) Die Friedenstruppen dienen der Druchsetzung von Resolutionen, die Ziele und Grundsätze der Organisation sind ihre Direktiven.
(4) Die Freidenstruppen dürfen Waffengewalt nur zur Selbstverteidigung, zur Verteidigung von Zivilisten und anderen unbewaffneten Hilfsbedrüftigen und zur Sicherung von Versorgungswegen einätzen.
(5) Die Bedingungen einer Mission sowie andere Beschlüsse werden von der Generalversammlung in einem Statut der Freidenstruppen (Blauhelmstatut).

Artikel 14 Freiheit der Selbstverteidigung:
Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Organisation keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Weltfriedensrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Weltfriedensrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
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#24
Teil V Wohlfahrt
Artikel 15 Ziele in Wirtschaft, Soziales, Wissenschaft und Kultur:
Die League of Virtual Nations setzt sich folgene Ziele für die Bereiche Wirtschaft, Soziales Wissenschaft und Kultur:
a.) Bedingungen zu schaffen in dem die Mitgliedstaaten den internationalen Austausch der wissenschaftlichen und kulturellen Ernekntnisse zum geinsamen Nutzen frei und gleich nutzen können.
b.) International gleiche, faire und geleich gute Lebensbedigungen schaffen um den sozailen fortschritt aller Menschen zu verbessern und das internationale wohlergehen und den internationalen Wohlstand zu verbessern, zu erhalten und auszuabauen.
c.) Die Lösung internationaler Probleme im Sozialer, Gesundheitlicher, Wirtschaftlicher und ähnlichen Arten und die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Fortschritt auf dem Gebieten der Kultur, Bildung und Erziehung.
d.) Die Schaffung, Verwirklichung und Achtung der Menschenrechte weltweit ohne jede Diskrimminierung.

Artikel 16 Internationale Zusammenarbeit:
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich untereinander und mit der Organisation an der Verwirklichung aund Ausarbeitung der in Artikel 15 genannten Ziele sowie den Erhalt der Durchgesetzen Ziele zu arbeiten, sowie der Arbeit an neuen Zielen die nicht in der Charta aaber in der Organisation gefundenen Ziele gesetzt sind. Außerdem verpflichten sich die Staaten nicht nur mit der Organisation, sondern auch mit möglichen Sonderorganisationen der League of Virtual Nations zusammenzuarbeiten. Sie Sonderorganisationen können auch Unterorganisationen genannt werden können.

Artikel 17 Sonderorganisationen:
(1) Für die Erfüllung der Ziele und Grundsätze der Organisation kann sie Sonderorganisationen einrechten, diese Organisationen können vom Wohlfahrtsrat und von der Generalversammlung eingerichtet werden.
(2) Über Sonderorganisationen führt die Generalversammlung und, sollte es in seinen Arbeitsbereich fallen der Wohlfahrtarat die Aufsicht.

Teil VI Wohlfahrtsrat der League of Virtual Nations
Artikel 18 Zusammensetzung des Wohlfahrtsrates:
(1) Der Wohlfahrtarat besteht aus einem Vertreter für 3 Mitgedstaaten, bis die League of Virtual Nations 15 Mitgedstaaten hat sind alle Mitgliedsstaaten Mitglieder des Wohlfahrtrates.
(2) Die Mitglieder werden jedes Jahr von der Generalversammlung gewählt.
(3) Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme, woebei der Vertreter bis zu 4 Berater mitführen kann.
(4) Der Präsident des Wahlfahrtrats wird vom Wohlfahrtsrat gewählt.
(5) Der Wohlfahrtsrat hat sich eine Satzung zu geben, in der auch die Wahlvorschriften auf den Präsidenten und seinen Vizepräsidenten festgeschieben sind.

Artikel 19 Befugnisse und Resolutionen des Wohlfahrtsrats der League of Virtual Nations:
(1) Der Wohlfahrtsrat besitzt das Recht der Überprüfung aller internationaler Angelgenegheiten und Einrichtungen auf den Gebieten: Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Soziales und Gesundheit. Er kann Resolutionen in diesen Gebieten erlassen die Ebenfalls verbindlich sind sowie über den Einsatz der Sonderorganisationen entscheiden. Er kann Resolutionen zum Schutz und der Verwiklichung der Menschenrechte Erlassen. Er kann Schutzresolutionen zum Wohle der Menschen erlassen, wenn eine Aktue Gefahr für die Menschen besteht in dem die sofortige Hilfe der League of Virtual Nations und ihrer Sonderorganisationen enthalten ist und diese mit dem Schutz der Friedenstruppen sofort diese Hilfe notfalls unter missachtung der staatlichen Souveränität geleistet wird.
(2) Er kann Anträge die seinen Bereich, in Verbindung mit den anderer betrffen, an die Generalversammlung weiter geben. Dies kann der Rat nur, da er nur über seinen Bereich vollständig allein entscheiden kann und sonst zusammen mit der Leitung des anderen zuständigen Bereichs eine gemeinsame Entscheidung treffen müsste.
(3) Er kann internationale Konferenzen zu Themen seines zuständigkeitsbereiches einberufen, die Teilnahme ist wenn in der Einladnug erwähnt verpflichtend. Die Koordination nimmt er dabei gemeinsam mit den eingeladenen Staaten vor.

Artikel 20 Koordination und Beziehungen zu der/den Sonderorganisationen:
(1) Der Wohlfahrtsrat besitzt nicht das Kommando über die Sonderordganisationen.
(2) Der Wohlfhrtsrat koordiniert mit den Leitern der Sonderorganisation, den Kommisaren, die Arbeit der Sonderorganisationen.
(3) Der Wohlfahrtsrat schießt Verträge mit den Sonderorganisationen über dehren Beziehungen zu der League of Virtual Nations, die Verträge befürfen der Zustimmung durch die Generalversammlung.
(4) Er kann Anträge an die generalversammlung stellen eine bestimmte Mission, die in seinem Aufgabengebiet liegt, an den eine oder mehrere Sonderorganisationen beteiligt sind zu leiten.

Artikel 21 Arbeit mit dem Weltfriedensrat:
Er Wohlfahtsrat kann Berichte an den Weltfriedensat geben und seine Hilfe zu einem Thema bitten, bzw. seine Aufmerksamkeit auf eine Friedensbedrohung lenken.

Artikel 22 Aufgaben:
(1) Der Wohlfahrtsrat nimmt alle Aufgaben war die ihm durch diese Charta oder durch Beschlüsse der Generalversammlung auf ihm übertagen worden.
(2) Der Wohlfahrtsrat nimmt die Aufgabe war die Erfüllung aller Wissenschaftlichen, Sozialen, Wirtschaftlichen, Kulturellen, Gesundheitlichen Ziele der League of Virtual Nations zu zu erreichen. Außerdem ist es seine Aufgabe die erfüllten Ziele zu erhalten.

Artikel 23 Zusammenarbeit micht Nichtregierungsorganisationen:
Der Wohlfahrsrat kann Abmachungen über die Zusammenarbeit mit internatioanlen und nationalen Nichtregierungsorgansationen Treffen. Sollten dabei Verträge geschossen werden bedürfen diese die Zustimmung der Generalversammlung.
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
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#25
Teil VII Kolonisation und internationale Protektorate
Artikel 24 Kolinisation:
(1) Staaten die eigene Kolonien haben, müssen sie zu teil-souveränen Staaten ausbauen.
(2) Die Staaten verpflichten sich den politischen, wirtschftlichen und sozialen Willen der Völker zu achten und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung einzuhalten.
(3) Sie verpflichten sich:
a.) Die Kultur der Völker zu achten und zu Schützen und den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und erzieherischen Fortschritt in gerechter behandlung zu gewährleisten.
b.) Eine Selbstregierung zu entwickeln, den politischen Willen einzuhalten, den fortschritt bei der Bildung eigener freier politischer Einrichtungen zu unterstützen, je nach besonderen Verhältnissen des Hoheitsgebites und der Entwicklungsstufe der Völker.
c.) Den Weltfreiden und die internationale Sicher zu wahren.
d.)Aufbau und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern die eigenstädige forschung zu fördern und zu unterstützen, auch gegebenfalls mit internationaler Hilfe durch Drittstaaten und/oder Organisationen die in diesem Artikel enthaltenen sozialen, wirschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwiklichen.
e.) Unter Berücksichtigung der durch die Verfassung vorgegebenen Einschränkungen den Generalsekretär regelmäßig Informationen über Statistische und andere Informationen anderer technischer und anderer Entwicklingsart über den wissenschaftlichen, sozialen, wirtschftlichen und geschundheitlichen und Vortschritt sowie Vortschritte im Erziehungswesen in den Kolonien zu überrreichen.
(4) Die Staaten sind verpflichtet auf Rückfragen des Generalsekretärs zu antworten, außerdem kann er einen Sonderbericht anfordern und Sonderberichterstatter entsenden.

Artikel 25 Gute Nachbarschaft:
Die Mitglieder der League of Virtual Nations sind sich ferner darin einig, dass die Politik, die sie für die unter diesen Teil fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht weniger als auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muss und das die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen hierbei stehts den interessen der gesammten Welt und besonders die der Menschheit übergeordnet ist.

Artikel 26 Einrichtung von dem Protektoratsystem:
Die League of Virtual Nations errichtet unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als internationale Protektorate bezeichnet und als Teil der League of Virtual Nations angesehen.

Artikel 27 Protektortate:
Im Einklang mit den in Artikel 2 dieser Charta dargelegten Zielen der League of Virtual Nations dient das Protektortassystem hauptsächlich folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der
Prokektorate und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäußerten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen Protektoratsabkommen vorgesehen ist;
c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewußtsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken;
d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der League of Virtual Nations und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wissenschaftlichen wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der
Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen.

Artikel 28 Anwednung von Protektoraten:
(1) Das Protektortatsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Protektoratabkommen in dieses System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, eines Krieges von Staaten abgetrennt werden;
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Protektoratssystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.

Artikel 29 Keine Anwednung:
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der League of Virtual Nations geworden sind, oder den Wunsch äußern kein Protektorat zu werden. Das Protektorat findet auch keine Anwednung mehr wenn sich die Bevölkerung für die Beendigung des Protektoratszustandes stimmt. Völker und/oder Gebiete die sich dagegen Entscheiden haben bzw. für die Beendigung ausgesprochen haben können zu einem späteren Zeitpunkt dafür oder wieder dafür aussprechen ein League of Nations Protektorat zu werden.

Artikel 30 Aufnahme eines Protektoratskabkommens:
Für jedes in das Protektoratssystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Protektoratsbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen auch das Protektorat und die League of Virtual Nations zählt, in Form eines
Abkommens vereinbart (; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.)

Artikel 31 Oberverwaltung:
Die Oberverwaltung über die Protektorate führt die League of Virtual Nations, wenn es in dem Abkommen nicht anders definiert ist. Alle Verwaltungen in Protektoraten müssen nach den Vorschriften der League of Virtual Nations aus dieser Charta einschließlich aller Abkommen und Resolutionen eingerichtet sein und nach diesen Arbeiten.

Artikel 32 Schutz vor Krieg und Millitär:
Kein Protektorat auch wenn die League of Virtual Nations die Oberste Verwaltung bildet darf zu millitärischen Zwecken dienen.

Artikel 33 Wahrung des Weltfriedens:
(1) Jede Schutzmacht ist verpflichtet dafür zu sorgen das vom Protektorat her keine Bedrohung des Weltfriedens ausgeht.
(2) Dabei kann die Schutzmacht die Hilfe des Weltfriedensrates und/oder der Generalversammlung erbitten.

Artikel 34 Rat für Protektorate:
(1) Die Aufgaben der League of Virtual Nations in Bezug auf Protktorasabkommen für alle Gebiete, einschließlich der Genehmigung der Protektoratsabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der Generalversammlung wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer Autorität handelnden Protektoratenenrat unterstützt.
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#26
Teil VII Protektoratenrat der Leaugue of Virtual Nations

Artikel 35 Zusammensetzung:
(1) Der Protektoratenrat besteht aus folgenden Mitgliedern der Vereinten Nationen:
a) den Mitgliedern, die Protektorate verwalten;
b) Einem Vertreter aus jedem Volk eines Protektoratsgebiets
c) so vielen weiteren von der Generalversammlung für je zwei Jahre gewählten Mitgliedern, wie erforderlich sind, damit der Protktoratenrat insgesamt zur Hälfte aus Mitgliedern der League of Virtual Nations besteht, die Treuhandgebiete verwalten, und zur Hälfte aus solchen, die verwaltet werden.
(2) Jedes Mitglied des Protektoratenrates bestellt eine besonders geeignete Person zu seinem Vertreter im Protektoratenrat.
(3) Der Präsident des Protektoratenrats wird vom Protektoratenrat gewählt.
(4) Der Protektoratenrat hat sich eine Satzung zu geben, in der auch die Wahlvorschriften auf den Präsidenten und seinen Vizepräsidenten festgeschieben sind.
(5) Jedes Mitglied des Protektoratenrat hat nur eine Stimme, jedes Protektorat hat nur eine Stimme, die League of Virtal Nations hat nur so viele Sitzte wie die Protektorate haben.

Artikel 36 Befugnisse des Protektoratenrats:
Der Protektoratenrat erhällt folgende Befunisse:
a.) Die Berichte der Protektoarte zu überprüfen.
b.) Änträge entgegennehmen und auszufertigen, oder an die Generalversammlung weiterzuleiten.
c.) Sonderbereichterstatter zu den Protektoraten entsenden um die Lage regelmäßig zu Prüfen.
d.) Alle sonstigen Maßmnahmen einzuleiten die sich aus dem Protektoratsabkommen erschießen oder notwenig sind um dem Volk eines oder mehrerer Protektorate zu schützen.

Artikel 37 Halbjahresbericht:
Die Oberste Verwaltung eines Protektoratengebietes hat jedes halbe Jahr den Fragebogen und andere Fragen des Protektoratengebietes zu beantwoten, sowie selber einen Bereicht über die wissenschaftliche, gesundheitliche, erzieherische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Lage des Protektorates zu verfassen. Der Fragebogen muss mindestens die Punkte: Gesundheit, Wissenschaft, Erziehung, Wirtschaft und Kultur beinhalten kann aber auch andere Punkte enthalten wie z.B. Bildung von Wissenschaft getrennt.

Artikel 38 Unterstützung des Protektoratenrates:
(1) Der Protektoratenrat kann den Wohlfahrtsrat und/oder die Sonderorganisationen der League of Virtual Nations um Hilfe bitten.
(2) In Notfällen in ihrenen Arbeitsbereichen kann der Protektoratenrat die Sonderorganisationen, den Wohlfahrtsrat sowie den Weltfriedensrat verpflichten Hilfe zu leisten, dies erfolgt über eine Notfallresolution.
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#27
Teil VIII Der Internationale Gerichtshof der League of Virtual Nations

Artikel 39 Aufgaben:
Der Internationale Gerichshof übernimmt die internationale Rechtssprechung. Er übernimmt seine Aufgaben gemäß des Statuts für den Internationalen Gerichshofs das Teil dieser Charta ist.

Artikel 40 Vertragsparteien des Statuts:
(1) Alle Mitglieder der League of Virtual Nations sind ohne weiteres Mitglieder des Internationalen Statuts für den Internatioalen Gerichtshofs der League of Virtual Nations.
(2) Nicht-Mitglieder der League of Virtual Nations können unter umständen Mitglieder des Statutes des Internationalen Gereichtshofs werden, diese Außnahme nimmt die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit vor.

Artikel 41 Verbindlichkeit der Urteile:
(1) Urteile des Internationalen Gerichtshofes sind bindende Entscheidungen, für alle Verhandlungsparteien.
(2) Das Gericht kann selbst Saktionen gegen eine Streipartei anordnen wenn sie sich nicht an das Urteil des Internationalen Gerichtshofes hällt, dabei muss es jedoch auf die Vorgaben des Statuts des Internationalen Gerichtshofes halten.
(3) Das Gericht kann auch die anderen Hauptorgane um Hilfe zur durchsetzung eines Urteils bitten.

Artikel 42 Kammererweiterung:
(1) Dem Internationalen Gerichtshof können weitere Kammern hinzugefügt werden, sie stehen wenn nichts anderes im Statut der Kammer steht auf selber Stufe wie die Hauptkammer.
(2) Die Hauptkammer verliert in dem Falle einer Spezialkammer das Recht im Recht der Spezialkammer zu entscheiden, sofern diese der Hauptkammer nicht untergeordnet ist.

Artikel 43 Gutachten:
(1) Der Internationale Gerichtshof kann in jedem Unterzeichnerstaat Gutachten einholen bzw. Gutachter beauftragen. Die Regelungen zu Gutachten des Internationalen Gerichtshofs werden durch das Statut des Internationalen Gerichtshof geregelt.
(2) Andere Organe und Soderorganisationen der League of Virtual Nations können den Internatioanlen Gerichtshof um die Einholung eines Gutachtens des Internationalen Gerichshof, im Namen deses Organs oder der Sonderorganisation bitten.

Teil IX Das Generalsekretariat
Artikel 44 Der Generalsekretär:
(1) Der Generalsekretär wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.
(2) Sein Eid lautet wie folgt:
"Ich, (Name des Eidesleistenden) schwöre feierlich, mit aller Loyalität und Verstand die Entscheidungsgewalt die als Generalsekretär der League of Virtual Nations auf mich übertagen wurde mit Blick auf die die Regierungen der Mitgliedstaaten und anderen Organisationen oder Personen außerhalb der League of Virtual Nations auszuführen, keine Befehle von ihnen Entgegen zu nehmen und mein Verhalten den Interssen der Organisation unterwerfen werde."

"I solemnly swear to exercise in all loyalty, discretion and conscience the functions entrusted to me as Secretary-General of the League of Virtual Nations, to discharge these functions and regulate my conduct with the interests of the Leau only in view, and not to seek or accept instructions in regard to the performance of my duties from any Government or other authority external to the Organisation."
(3) Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.

Artikel 45 Aufgaben und Inivativrecht des Generalsekretärs und des Generalsekreariats
(1) Der Generalsekretär ist in der Eigenschaft an allen Sitzungen der Organe der League of Virtual Nations teilnehmen zu können.
(2) Er führt alle Aufgaben aus die ihm durch die Charta und allen Beschlüssen der Organisation aufgetragen werden.
(3) Er erstattet der Generalversammlung regelmäßig über die Tätigkeiten der Organisation bericht.
(4) Der Generalsekretär kann den Blick aller Organe auf für ihn wichtige Themen lenken, die in ihrem Aufgabenbereich liegen.

Artikel 46 Unabhänigkeit:
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Artikel 47 Andere Arbeiter der Organisation:
(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung in einer Sekretariatssatzung erlässt.
(2) Dem Wohlfahrtsrat, dem Protektoratenrat und erforderlichenfalls anderen Organen der League of Virtual Nations werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
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#28
Teil X Verträge, Souveränität der Organisation und Vorrang der Charta

Artikel 48 Vertäge:
(1) Alle Verträge und sonstigen internationalen Übereinkünfte, die ein Mitglied der League of Virtual Nations nach dem Inkrafttreten dieser Charta schließt, werden so bald wie möglich beim Sekretariat registriert und von ihm veröffentlicht.
(2) Werden solche Verträge oder internationalen Übereinkünfte nicht nach Absatz 1 registriert, so können sich ihre Vertragsparteien bei einem Organ der League of Virtual Nations nicht auf sie berufen.

Artikel 49 Vorrang der Charta
Widersprechen sich die Verpflichtungen von Mitgliedern der League of Virtual Nations aus dieser Charta und ihre Verpflichtungen aus anderen internationalen Übereinkünften, so haben die Verpflichtungen aus dieser Charta Vorrang.

Artikel 50 Souveränität der Organisation
Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich ist.

Artikel 51 Immunität der Organisation
(1) Die Organisation genießt im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunitäten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.
(2) Vertreter der Mitglieder der League of Virtual Nations und Bedienstete der Organisation genießen ebenfalls die Vorrechte und Immunitäten, deren sie bedürfen, um ihre mit der Organisation zusammenhängenden Aufgaben in voller Unabhängigkeit wahrnehmen zu können.
(3) Die Generalversammlung kann Beschlüsse Fassen, um die Anwendung der Absätze 1 und 2 im einzelnen zu regeln, oder sie kann den Mitgliedern der League of Virtual Nations zu diesem Zweck Übereinkommen vorschlagen.

Teil XII Änderungen und Inkrafttreten der Charata der League of Virtual Nations

Artikel 52 Inkrafttreten von Änderungen der Charta
Änderungen dieser Charta treten für alle Mitglieder der Vereinten Nationen in Kraft, wenn sie mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Generalversammlung angenommen und von zwei Dritteln der Mitglieder der Vereinten Nationen nach Maßgabe ihres Verfassungsrechts ratifiziert worden sind.

Artikel 53 Ratifikation der Charta:
(1) Diese Charta bedarf der Ratifizierung durch die Unterzeichnerstaaten nach Maßgabe ihres
Verfassungsrechts.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis hinterlegt, diese notifiziert jede Hinterlegung allen Unterzeichnerstaaten sowie dem Generalsekretär der Organisation, sobald er ernannt ist.
(3) Diese Charta tritt in Kraft, sobald die Mehrheit der Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben.
Die Regierung der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis errichtet sodann über die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden ein Protokoll, von dem sie allen Unterzeichnerstaaten Abschriften übermittelt.
(4) Die Unterzeichnerstaaten dieser Charta, die sie nach ihrem Inkrafttreten ratifizieren, werden mit dem Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde Mitglieder der League of Virtual Nations.

Artikel 54 Authentische Texte und die Hinterlegung:
Diese Charta, deren Wortlaut in allen Sprachen gleichermaßen verbindlich ist, wird im Archiv der Regierung der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis hinterlegt. Diese übermittelt den Regierungen der anderen Unterzeichnerstaaten gehörig beglaubigte Abschriften.

Teil XII Unterschriften:
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
[Bild: photo-907-57fc69cb.png]
(Standarte des Präsidenten von Metropolis)
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#29
*Sim-Off: Ich weis da sind einige Fehler und das ich manchmal die Vereinten Nationen drinstehen aber diese Fehler bessere ich gerade aus, das mit den Vereinten Nation liegt manchmal daran das ich das aus denen Ihrer Charta raus-genommen habe und manchmal weil ich mich so viel mit denen beschäftige, das ich einem Roman darüber (UNO) schreibe und bei international klingenden Sachen das automatisch verwechsele, aber ich korrigiere hier alles gerade bei mir. Und am Ende kommen die römischen Zahlen etwas durcheinander und die Generalversammlung natürlich auch den Protektorratenrat überwacht, das korrigiere ich auch. Wie man sieht mache ich auch keine halben Sachen, wennschon-dennschon ist mein Motto im Völkerrecht, das können alle aus Metropolis sicherlich bestätigen.*
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
[Bild: photo-907-57fc69cb.png]
(Standarte des Präsidenten von Metropolis)
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#30
Also zu dem Zweck würde ich dann doch schon eher diese Friedenskonferenz in die nähre zur Gründung dieser Organisation legen, sodass bei einem Erfolg der Friedensgespräche diese Organisation einen guten Start hat.
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
[Bild: photo-907-57fc69cb.png]
(Standarte des Präsidenten von Metropolis)
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#31
Der Präsident wird eingeladen, in andere Räumlichkeiten zu wechseln. Kushitische Stellen haben offenbar spioniert. §$% Big Grin
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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