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Internationale Verträge
#1
Zitat:
[Bild: photo-300-a5a81e71.png]
[Bild: photo-504-0852e374.png]ertrag über gegenseitige völkerrechtliche Anerkennung, zur Wahrung des Friedens und Beförderung des Wohles der Menschheit

Die Hohen Vertragschliessenden Parteien, namentlich das Aleminish Empire (folgend als AE bezeichnet) und das Imperium Ladinorum (folgend als IL bezeichnet) schliessen einen Vertrag zur Sicherung des Friedens in den derzeitigen und künftigen Territorien beider Reiche, fortlaufend als

[Bild: photo-451-01837b7b.png]ichtangriffspakt
bezeichnet.
Getragen vom Wunsche nach Frieden und zur Herstellung der Wohlfahrt beschliessen das AE und das IL in Eintracht nachstehend genannte Punkte.

§1. Beide Reiche, sowohl das AE als auch das IL erkennen sich als einander gleichberechtigte Staaten und Subjekte des Völkerrechtes an.

§2. Die Regierungen des AE und die des Il verzichten auf die Anwendung jeglicher militärischer Gewalt in Bezug auf den jeweiligen Vertragspartner.

§3. Dieser Vertrag gilt sowohl für die derzeit den beiden Reichen angehörenden Territorien als auch für deren in Zukunft möglicherweise zu ihnen zählenden Gebieten.

§4. Beide Reiche verpflichten sich, im Falle von Tests von Waffen aus dem ABC-Bereich zu vorhergehender Information des jeweils anderen Partners.

§5. Die Vertragsparteien vereinbaren die Aufnahme vollumfänglicher diplomatischer Beziehungen und die gegenseitige Einrichtung von Botschaften in der jeweils anderen Hauptstadt des Vertragspartners und, gegebenenfalls von Generalkonsulaten in anderen Städten des besagten Partnerstaates.

Oben benannte Botschaften bzw. Generalkonsulate gelten als exterritorialer Besitz des gastnehmenden Staates. Generalbotschafter, Botschafter und Generalkonsuln geniessen diplomatische Immunität.

§6. Beide Reiche beschliessen als Zeichen Ihres Respektes voreinander und als als Zeichen des fortwährenden Friedens miteinander folgende Maßnahmen:

§6.1. Das IL verzichtet auf die Neuauflage seines Flottenbauprogrammes, soweit hiervon nicht bereits bestehende Projekte betroffen sind.
§6.2. Das AE verzichtet darauf, sein Atomwaffen-Programm weiter auszubauen.

[Bild: photo-519-19503275.png]phèbe-Stadt, den 20.10.20765 zur Intempesta
[Bild: photo-55-4bb1c6a9.gif]
[Bild: photo-323-ce4d57a1.png]
Für die Krone des Alamanish Empire:

[Bild: photo-572-44477a21.png]
Guardian of the Empire
[Bild: photo-573-c61d5e37.png]
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#2
Zitat:
[Bild: photo-680-320abcb4.png]


[Bild: photo-507-7bb6f9a2.png]einer Majestät, des Königs und Kaisers des Aleminish Empire Regierung,[Bild: photo-453-c373b79d.png]enry XIV und ebenso die Regierung Seiner Majestät des Kaisers des Imperium Ladinorum, des Reiches von Ephèbe und Königs von Vitellia, [Bild: photo-487-f74a80d2.png]arcus Flavius Celtillus, durch die Erfahrungen der Vergangenheit gemahnt, die Zukunft der Völker friedvoll mit zu gestalten und in dem Wunsche, sinnlose Gefahren durch gefährliche Experimente zu minimieren, haben sich auf eine Resolution zur Ächtung biologischer Kampfmittel geeinigt.
Deshalb beschließen die Regierungen der Hohen Unterzeichnerstaaten auf biologische Waffen jedweder Form zu verzichten.
Zur Bekämpfung biologischer Waffen halten es die Hohen Unterzeichnerstaaten für angebracht medizinische Forschung auf dem Gebiet der Bekämpfung biologischer Waffen zu führen. Bei Bedarf unterstützen sich die Unterzeichnerstaaten wechselseitig.



Und schließlich ist der Beitritt weiterer Unterzeichnerstaaten möglich und willkommen.

Caster, den 24.01.2013/2766


Für das Imperium Landiorum
[Bild: photo-55-4bb1c6a9.gif]
[Bild: photo-683-21eab712.png]



Für das Alemanish Empire
[Bild: unterschrift2.png]

[Bild: guardiansiegel.png]

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#3
Zitat: [Bild: photo-680-320abcb4.png]
[Bild: photo-507-7bb6f9a2.png] [size=18]eine Majestät der Kaiser und König des [/size] [Bild: photo-449-d59196fa.png] [size=18]laminish [/size][Bild: photo-519-19503275.png] [size=18]mpire und Seine Majestät der [/size][size=18]Kaiser des [/size] [Bild: photo-510-aae6415e.png] [size=18]mperium [/size] [Bild: photo-514-95486955.png] [size=14]adinorum schliessen einen unverbrüchlichen Bund, der den Namen
[/size]
[Bild: photo-455-a3eb0edd.png]weikaiserbund - Der[Bild: photo-511-e4cf544a.png] [size=18]rceanische [/size][Bild: photo-450-ea6117b9.png] [size=18]und[/size]

tragen wird. Im nachfolgenden Vertragstexte wird dieses Bündnis als

Zweikaiserbund
bezeichnet.

Ein Angriff auswärtiger Mächte auf eines oder mehrere Bundesglieder wird vom Zweikaiserbund als Angriff auf denselben betrachtet und entsprechend militärisch beantwortet.


Ziel des Zweikaiserbundes ist der Erhalt der bestehenden, international anerkannten Grenzen, der Schutz gemeinsamer Hoheitsgewässer und Interessensphären sowie der Ausbau der allgemeinen Wohlfahrt weltweit.

Sollte es sich zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Zweikaiserbundes als notwendig erweisen, Staaten, die dem Bund bislang nicht angehörten, unter den Schutz des Bundes zu stellen, so werden die Bundesglieder dies, zur Erreichung allgemeiner Wohlfahrt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bewerkstelligen wissen.

§1.:
Die Mitgliedsstaaten des Zweikaiserbundes sehen die alleinige Zukunft der Welt in der Bewahrung des Weltfriedens, welcher durch die Bundesglieder aktiv gesichert werden wird.

Zu diesem Zweck werden gemeinsame Hoheitsgewässer einer Linie nicht unter 72 km bzw. nicht [size=14]üb[size=14]er
[/size] 486 lad. Meilen ausgehend von den Küstenlinien der jeweiligen Bundesglieder beansprucht.

Der Zweikaiserbund beansprucht Weltgeltung und nimmt für sich in Anspruch dieselbe auch militärisch durchzusetzen, sollten andere Mittel versagen.

§2.:
Alle Bundesglieder betrachten die jeweiligen Hoheitsgewässer und Staatsgebiete aller dem Zweikaiserbund angehörenden Territorien als ein gemeinsames, demzufolge auch gemeinsam zu verteidigendes Gut.
Ein Angriff aussen stehender Staaten auf eines oder mehrere Bundesglieder gilt allen Paktstaaten als Angriff auf den gesamten Bund und damit als Angriff auf das jeweils eigene Gebiet.

§3.:
Sämtliche Einfuhrhemnisse, soweit sie nicht lokaler Rechtsprechung seitens der Bundesglieder eklatant widersprechen, ebenso etwaige Zölle unter den Bundesgliedern entfallen.

Die Staatsgebiete und Hoheitsgewässer der Bundesglieder gelten als einheitlicher Binnenmarkt.

Eventuell geltende Steuergesetzgebungen, so sie die Staaten des Zweikaiserbundes betreffen, werden entweder mit sofortiger Wirkung ersatzlos gestrichen oder von einem noch zu bildenden Hohen Rat des Seebundes geprüft, danach ersatzlos gestrichen, modifiziert oder bestätigt.

§4.:
Oberstes Organ des Zweikaiserbundes ist der Hohe Rat, dem jeweils ein Delegierter, bestimmt von den Regierungen der Bundesglieder, angehört.

Allen Delegierten kommt das gleiche Stimmrecht zu. Entscheidungen, soweit sie nicht die inneren Belange der Bundesglieder in kultureller oder religiöser Weise betreffen, sind bindend. Beschlüsse werden entweder mit einfacher oder absoluter Mehrheit gefällt.

Sitz des Hohen Rates ist
[/size]
[Bild: photo-519-19503275.png] phèbe-Stadt.

Der Zweikaiserbund wird durch einen Bundespräsidenten vertreten, der von allen Delegierten des Hohen Rates gewählt wird und ist dessen Sprecher gegenüber den dem Zweikaiserbund nicht angehörenden Staaten.

§5.:
Das Hoheitszeichen des Zweikaiserbundes ist eine (blaue Fahne/Flagge die im Liek zwei sich kreuzende Feuerschwerter in goldener Farbe und in ihrem unteren Drittel zwei wellenförmige Linien, ebenfalls ind Gold, bzw. gelb dargestellt, zeigt.)
Diese Fahne /Flagge ist mit Gründung des Zweikaiserbundes von allen militärischen Fahrzeugen der Gliedstaaten neben den jeweiligen nationalen Fahnen/Flaggen,Wimpeln etc zu zeigen.
Handelsschiffen der Gliedstaaten ist es erlaubt oben genanntes Signum neben den jeweiligen nationalen Insignien zu führen.

§6.:
Es wird ein gemeinsames Oberkommando geschaffen, dass für Planung und Koordinierung sämtlicher militärischer Aktionen des Zweikaiserbundes verantwortlich ist.

Sitz des Gemeinsamen Oberkommandos ist
[Bild: photo-521-2b8bcdb7.png] aster, AE.

[Bild: Henry.jpg]

[Bild: photo598800c8c94.png]

[Bild: photo-55-4bb1c6a9.gif]
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#4
Neues Briefpapier!!!

[brief=Reich,750]







Anerkennungs- und Kooperationsvertrag
zwischen dem
Imperium Ladinorum
und der
Republic of Victoria



§1 Das Imperium Ladinorum und die Republic of Victoria erkennen sich als souveräne Staaten an
und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz anzuerkennen.

§2 Die Republic of Victoria und das Imperium Ladinorum nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf
und
entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen
Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates
diplomatische Immunität.

§3
Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer
gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu
fördern.
Beide Parteien bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenabeit.

§4
Beide Staaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit
einer dritten Partei gegenüber den jeweils anderen Vertragspartner
neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.

§5
Die Innenpolitik des jeweils anderen Staates wird in gegenseitiger
Achtung der Souveränität respektiert. Eine Einmischung geschieht nur
auf ausdrücklichen Wunsch der anderen Partei hin.

§6
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung
der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die
zuständigen Staatsorgane in Kraft.


für den Staat und das Volk von Victorien:
Der Erste Vorsitzende
[Bild: CarsonTMcSniff.png]
[Bild: StempelVictorien.png]


für das Imperium Ladinorum:


[Bild: photo-55-4bb1c6a9.gif]

[Bild: photo-323-ce4d57a1.png]

[/brief]
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#5
[Brief=Reich,750]









Freundschaftsvertrag über den diplomatischen Status zwischen dem Imperium Ladinorum und der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis

Präambel:


In für beide Seiten angenehmen und produktiven Gesprächen, die im Namen der Völker der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis sowie der Völker des Imperium Ladinorum (im Folgenden als IL bezeichnet) erfolgten, einigten sich der Kongress der Freien Republik (im Folgenden als FDSRM genannt) und Seiner Majestät Regierung auf folgenden Grundsatz und Friedensvertrag.

Teil 1 Freundstaaten und Friedensvertrag
Artikel 1 Anerkennung:
(1) Die hohen Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als souveräne, freie und unabhängige Staaten an.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als Freundstaaten an und erklären sich niemals als Feindstaaten anzusehen, sondern sämtliche Streitigkeiten über diplomatische Wege über die UVNO oder andere internationale Körper oder im gegenseitigen diplomatischen Austausch zu regeln, was in den weiteren Artikeln präziser geregelt wird.

Artikel 2 Freundschaftsartikel:
(1) Die hohen Vertragsstaaten erklären sich zu Freundstaaten. Sie werden versuchen sich gegenseitig zu fördern, zu unterstützen.Sie erklären die Möglichkeit der Verfertigung weiterer Verträge, insbesondere von Handelsverträgen.
(2) Die hohen Vertragsstaaten erklären keinen Krieg gegeneinander zu führen. Dies gilt ebenfalls für die Verbündeten einer oder beider Seiten, solange es diplomatische Alternativen gibt.
(3) Die hohen Vertragsparteien besitzen das Recht auf Errichtung von diplomatischen Vertretungen in den anderen Staaten und des Austausches von ständigen diplomatischen Vertretern, wobei zu gewissen Anlässen nicht-ständige Vertreter entsendet werden können.
(4) Die Vertragsstaaten erklären sich bereit ein in einem separaten Abkommen ein kulturelles und wissenschaftliches Austauschprogramm zu beschließen und durchzuführen.
(5) Die FDSRM genehmigt auf eigenen Willen hin einen Beobachter des IL in beiden Kammern des Kongresses sowie in allen Sitzungen des präsidentiellen Kabinettes zuzulassen.

Artikel 3 Kultureller, wissenschaftlicher und historischer Austausch:
(1) Die hohen Vertragsparteien genehmigen einen wissenschaftlichen kulturellen Austausch auch speziell der geschichtlichen Aufzeichnungen.
(2) Die wird durch Austausch von Dokumenten sowie der Arbeit an gemeinsam möglichen Projekten durchgeführt.

Artikel 4, der Handel:
(1) Privathändlern des Imperium Ladinorum steht es frei Handel mit den parlamentarischen Kaufleuten des Kongresses der FDSRM aufzunehmen.
(2) Über Handelsverträge entscheidet der Kongress in Zukunft nur bei Beträgen ab 10.000.000 Metropoli, die restlichen Handelsverträge darf der Präsident nach eigenem Willen aushandeln und unterzeichnen.
(3) Ein Umrechnungskurs der jeweiligen Landeswährungen wird von den Regierungen beider Mächte in gemeinsamen Verhandlungen festgelegt.

Artikel 5. Freie Reisen:
(1) Privatreisen zwischen den Vertragsstaaten sind frei.
(2) Ein Einreisevisum wird nicht benötigt.

Artikel 6. Zusätze:
(1) Dieser Vertrag ist erweiterbar, dazu müssen Zusatzartikel über Zusatzprotokolle ausgehandelt und beschlossen werden.
(2) Weitere Verträge können unabhängig von diesem Vertrag geschlossen werden.


Gegeben zu Ephèbe-Stadt, den 07.11.2766/2013 zur sechsten Stunde.
Für das IL:

[Bild: photo-55-4bb1c6a9.gif]

[Bild: photo-323-ce4d57a1.png]
[/Brief]
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