Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Über Steuern und Zölle.
#1
[brief=Reich,750]






[align=center]Lex Luciana de Munus Tributum

[align=left]Centesima rerum venalium
Die bisherige Verkaufssteuer in Höhe von 10% des Warenwertes wird um 9% auf nunmehr 1% des Warenwertes gesenkt.

Consuenses
Das gesamte Imperium wird in Consuetudines (Zollbezirke) eingeteilt. Diese entsprechen den Dioecesiae Alba Longa, Justinianopolis (Eturaea Superior), Syrene, Lycabethos (Gallia Magna), Alexandria, Aigai, Thivara, Minasolum (Eturaea Inferior), Comagena, Dacia, Pentapolis und Palmyra eingeteilt.

Auf Waren, die innerhalb des Reiches verhandelt werden und die dabei die Grenzen eines oder mehrerer Zollbezirke überschreiten, wird künftig ein einmaliger Zoll von 2,5% des Warenwertes erhoben. Erhobene Zölle in den Dioecesiae fallen an die imperiale Staatskasse, solche, die auf den Staatsgebieten der Föderaten erhoben wurden, gehen in Besitz und Eigentum der jeweiligen Regierungen über.*

Portusennae
Die Portusennae, die Hafengebühren , werden in Zukunft Bestandteil der Haushalte der Dioecesiae bzw. der Föderaten.

Tributum Coloniae
Städte vom Rang einer Colonia erhalten das Markt- und Stapelrecht. Händler, die in einer solchen, mit dem Status einer Colonia ausgestatten Siedlung Waren verkaufen wollen, müssen eine Abgabe an die Stadtregierung in Höhe von einem Prozent des Warenwertes entrichten. Selbiges gilt für Waren, die in einer solchen Stadt lediglich gelagert bzw. zwischengelagert werden.

Tributum Soli
Auf Erträge aus der Landwirtschaft wird eine Bodenertragsabgabe in Höhe von 5% erhoben.

Vicesima herediatium
Auf Erbschaften wird eine Abgabe in Höhe von 5% des Geldwertes des zu vererbenden Vermögens erhoben. Als Vermögen gelten Beträge ab einer Höhe von 1000,- Ð

Tributum capitis
Jeder Bürger des Reiches mit eigenem Einkommen entrichtet eine Kopfsteuer in Höhe von einem Prozent des besagten Einkommens.

*Zusatz
Die Volksrepublik Pentapolis verzichtet aus freien Stücken auf die Einnahmen aus den Consuenses zugunsten des Imperiums unter der Maßgabe, dass das Reich diese Einnahmen ausschliesslich zu Zwecken der Bildung, für Soziales und der Kultur verwendet. Diese Überlassung kann von der Regierung der Volksrepublik jederzeit und ohne Angabe von Gründen dem Imperium entzogen werden.

Gegeben zu Justinianopolis und Alba Longa, Turanis den 25. Amphilus des Jahres 10514

[Bild: i2577bir7xe.gif] [Bild: photo-55-4bb1c6a9.gif]

[Bild: i2578b40igp.png][Bild: photo-816-0d791b3b.png][/brief]
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
Zitieren




Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste