Besuch aus Irkanien - Druckversion +- Imperium Ladinorum (https://imperium.ladinorum.mikronation.de/Forum) +-- Forum: Palatinum et Sedis Legationii/προξενης (https://imperium.ladinorum.mikronation.de/Forum/forumdisplay.php?fid=43) +--- Forum: Palatinum Flavium (https://imperium.ladinorum.mikronation.de/Forum/forumdisplay.php?fid=27) +---- Forum: Praefectus Palatinensis (https://imperium.ladinorum.mikronation.de/Forum/forumdisplay.php?fid=158) +----- Forum: Praefectus Palatinensis de Re Externaae/γραφείο της μέγας δομέστικος (https://imperium.ladinorum.mikronation.de/Forum/forumdisplay.php?fid=49) +----- Thema: Besuch aus Irkanien (/showthread.php?tid=1371) |
- Niketas Choniatés - 21.02.2018 "Wir werden denText entsprechend ändern und dessen Intention verdeutlichen." - Alrun Amalbalde - 21.02.2018 Ausgezeichnet. Wir reichen das dann an Aurora weiter. - Niketas Choniatés - 23.02.2018 Hofbeamte überbringen den verdeutlichten Text. [brief=Reich, 750] Großer Asurik-Vertrag
Die Teilnehmenden Staaten werden unter den Einzelabschnitten aufgeführt Einleitung; In Anbetracht fehlenden Internationalen Schutzes der Handelswege, im Einvernehmen über die Freiheit des Welthandels und die Sicherheit der Ozeane als auch deren ökologischen Schutzes und mit dem Ziel der Schaffung einer Groß-Asurischen-Wohlstandssphräe beschließen wir als Anrainer des Asusik folgende Punke. Vorbedingungen 1. Kartographisches Des Asurik besitzt mehrere Großgebiete: a)Das Orkeanische Mehr, eingeschlossen von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und des Kontinents Arethania/Salvagiti. Kürzel OM. b) Der Süd-östliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Arethania/Salvageti. Kürzel SOA. c) Des Süd-westliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Nerica, nördlich begrenzt vom Äquator. Kürzel SWA d) Der Nord-westliche Asurik von der Datumsgrenze begrenzt von Renzia, Nerica und Harnar einschließlich des Meeres der Stille. Kürzel NWA. Artikel 1. Seenotrettung Für die verschienenen Großgebiete werden Zentralen zur Seenotrettung eingerichtet, die für die jeweils anderen Vertragsstaaten und dritte als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. 1) Standorte a) Der Standort für das Orkeanische Meer befindet sich in Genepohl, Irkanien. b) Der Standort für den Süd-östlichen Asurik befindet sich in Aurey, Aurora. c) Der Standort für den Süd-westlichen Asurik ist vakant. d) Der Standort für den Nord-westlichen Asurik befindet sich in Irowa, Heijan. 2) Die zuständigen Küstenschutz-Behörden der Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet sich gegenseitig zu unterstützen. 3) Für Unwetter werden vier Warnstufen sowie eine für tropische Wirbelstürme festgeschrieben. Im Fall der höchsten Warnstufe oder eines Wirbelsturmes sind die Seenotrettungskräfte aller Anrainer in Alarmbereitschaft zu versetzen. 4) Alle Daten der Wettererfassung laufen in den vernetzten Zentralen der Seenotrettung zusammen und werden von den Experten ausgewertet und an alle Unterzeichnerstaaten weitergeleitet. Artikel 2. Freiheit des Welthandels Die Unterzeichnerstaaten stimmen grundsätzlich darüber ein, dass die Freihet des Handels gewährleistet werden muss. 1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich den Handel zu schützen und in Folge daraus auch zu überwachen. 2) Von besonderem Interesse sind hierbei das Meer der Stille, die Astorisch-Jadarische Meerenge, die Meerengen zwischen Arethania/Salvagiti und Astor, die Meerenge zwischen Aurora und Salvagiti, sowie die Meerenge zwischen Harnar und Nerica. 3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit den Staaten die diese Meerengen kontrollieren in ständigen Verhandlungen zu sein sofern diese Interesse haben. 4) Die Unterzeichnerstaaten können ein Embargo, dass heisst eine Schließung einer kontrollierten Meerenge in den Asurik gegenüber eines oder mehrerer Staaten verhängen. Hierfür ist eine einfache Meerheit notwendig. Artikel 3. Der Ökologische Schutz des Asurik 1)Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich keine, Schiffsabwasser, belastete Abwässer, sonstwie kontaminiertes Wasser, Plastik, Metalle insbesondere Schwermetalle in den Asurik zu leiten. 2) Das illegale Ablassen von Ölen ist untersagt. 3) Schiffseigner die unter Flagge der Vertragspartner fahren werden, so sie gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstossen, mit Busgeldern belegt. 4) Schiffe von Schiffseignern unter Flagge von Nichtunterzeichnerstaaten werden, so sie sich nicht an die Bestimmungen dieses Vertrages halten, werden beschlagnahmt. 5) Die Vertragspartner verpflichten sich Fangquoten festzulegen die der Natur die Möglichkeit geben zu regenerieren. Auf besondere kulturelle Eigenenheiten ist hierbei zu achten es ist jedoch darauf zu achten, dass jeder Maß hält. Artikel 4. Piraterie und anderes Unrecht Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Bekämpfung der Piraterie und anderer Verbrechen eng zusammenzuarbeiten. Sollte ein Staat alleine diese Verpflichtung nicht erfüllen können, sind die anderen Staaten auf formlose Anfrage hin zu Beistand verpflichtet. Artikel 5. Die Groß-Asurische Wohlstandssphäre Artikel 5 steht nur Staaten offen, die auch alle anderen Artikel unterschrieben und ratifiziert haben. 1) Mit dem Willen Frieden im Asurik zu erhalten beschießen die Anrainer mit diesem Artikel, dass ein Angriff auf einen der Anrainer eine Destabilisierung der gesamten Großregion bedeutet. Die Reaktionen , die erfolgen, sind in der Form, dass die weiteren Vertragspartner dem Angegriffenen Beistand in Form von humanitärer, diplomatischer oder finanzieller Unterstützung leisten können, falls ein entsprechendes Gesuch an sie gestellt wird. Bei weiter anhaltenden Aggressionen gegenüber dem angegriffenen Anrainer, kann auch militärischer Beistand erfolgen. 2) Die Anrainer stimmen generell darüber ein, Handelshemmnisse abzubauen. 3) Die Anrainer streben gegenseitige Zollfreiheit an. [/brief] - Niketas Choniatés - 23.02.2018 "Ich denke, dies ist in Eurem Interesse?" - Alrun Amalbalde - 24.02.2018 Absolut Abgesehen von Artikel 2 Punkt 4, das im Bezug auf Embargo, ein s. ( https://www.diffchecker.com/diff ist ein Segen ) - Niketas Choniatés - 24.02.2018 "Das, und die "Meerheit"! - Niketas Choniatés - 24.02.2018 [brief=Reich, 750] Großer Asurik-Vertrag
Die Teilnehmenden Staaten werden unter den Einzelabschnitten aufgeführt Einleitung; In Anbetracht fehlenden Internationalen Schutzes der Handelswege, im Einvernehmen über die Freiheit des Welthandels und die Sicherheit der Ozeane als auch deren ökologischen Schutzes und mit dem Ziel der Schaffung einer Groß-Asurischen-Wohlstandssphräe beschließen wir als Anrainer des Asusik folgende Punke. Vorbedingungen 1. Kartographisches Der Asurik besitzt mehrere Großgebiete: a) DasOrkeanische Mehr, eingeschlossen von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und des Kontinents Arethania/Salvagiti. Kürzel OM. b) Der Süd-östliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Arethania/Salvageti. Kürzel SOA. c) Des Süd-westliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Nerica, nördlich begrenzt vom Äquator. Kürzel SWA d) Der Nord-westliche Asurik von der Datumsgrenze begrenzt von Renzia, Nerica und Harnar einschließlich des Meeres der Stille. Kürzel NWA. Artikel 1. Seenotrettung Für die verschienenen Großgebiete werden Zentralen zur Seenotrettung eingerichtet, die für die jeweils anderen Vertragsstaaten und dritte als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. 1) Standorte a) Der Standort für das Orkeanische Meer befindet sich in Genepohl, Irkanien. b) Der Standort für den Süd-östlichen Asurik befindet sich in Aurey, Aurora. c) Der Standort für den Süd-westlichen Asurik ist vakant. d) Der Standort für den Nord-westlichen Asurik befindet sich in Irowa, Heijan. 2) Die zuständigen Küstenschutz-Behörden der Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet sich gegenseitig zu unterstützen. 3) Für Unwetter werden vier Warnstufen sowie eine für tropische Wirbelstürme festgeschrieben. Im Fall der höchsten Warnstufe oder eines Wirbelsturmes sind die Seenotrettungskräfte aller Anrainer in Alarmbereitschaft zu versetzen. 4) Alle Daten der Wettererfassung laufen in den vernetzten Zentralen der Seenotrettung zusammen und werden von den Experten ausgewertet und an alle Unterzeichnerstaaten weitergeleitet. Artikel 2. Freiheit des Welthandels Die Unterzeichnerstaaten stimmen grundsätzlich darüber ein, dass die Freihet des Handels gewährleistet werden muss. 1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich den Handel zu schützen und in Folge daraus auch zu überwachen. 2) Von besonderem Interesse sind hierbei das Meer der Stille, die Astorisch-Jadarische Meerenge, die Meerengen zwischen Arethania/Salvagiti und Astor, die Meerenge zwischen Aurora und Salvagiti, sowie die Meerenge zwischen Harnar und Nerica. 3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit den Staaten die diese Meerengen kontrollieren in ständigen Verhandlungen zu sein sofern diese Interesse haben. 4) Die Unterzeichnerstaaten können ein Embargo, das heisst eine Schließung einer kontrollierten Meerenge in den Asurik gegenüber eines oder mehrerer Staaten verhängen. Hierfür ist eine einfache Mehrheit notwendig. Artikel 3. Der Ökologische Schutz des Asurik 1)Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich keine, Schiffsabwasser, belastete Abwässer, sonstwie kontaminiertes Wasser, Plastik, Metalle insbesondere Schwermetalle in den Asurik zu leiten. 2) Das illegale Ablassen von Ölen ist untersagt. 3) Schiffseigner die unter Flagge der Vertragspartner fahren werden, so sie gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstossen, mit Busgeldern belegt. 4) Schiffe von Schiffseignern unter Flagge von Nichtunterzeichnerstaaten werden, so sie sich nicht an die Bestimmungen dieses Vertrages halten, beschlagnahmt. 5) Die Vertragspartner verpflichten sich Fangquoten festzulegen die der Natur die Möglichkeit geben zu regenerieren. Auf besondere kulturelle Eigenenheiten ist hierbei zu achten, es ist jedoch darauf zu achten, dass jeder Maß hält. Artikel 4. Piraterie und anderes Unrecht Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Bekämpfung der Piraterie und anderer Verbrechen eng zusammenzuarbeiten. Sollte ein Staat alleine diese Verpflichtung nicht erfüllen können, sind die anderen Staaten auf formlose Anfrage hin zu Beistand verpflichtet. Artikel 5. Die Groß-Asurische Wohlstandssphäre Artikel 5 steht nur Staaten offen, die auch alle anderen Artikel unterschrieben und ratifiziert haben. 1) Mit dem Willen Frieden im Asurik zu erhalten beschießen die Anrainer mit diesem Artikel, dass ein Angriff auf einen der Anrainer eine Destabilisierung der gesamten Großregion bedeutet. Die Reaktionen , die erfolgen, sind in der Form, dass die weiteren Vertragspartner dem Angegriffenen Beistand in Form von humanitärer, diplomatischer oder finanzieller Unterstützung leisten können, falls ein entsprechendes Gesuch an sie gestellt wird. Bei weiter anhaltenden Aggressionen gegenüber dem angegriffenen Anrainer, kann auch militärischer Beistand erfolgen. 2) Die Anrainer stimmen generell darüber ein, Handelshemmnisse abzubauen. 3) Die Anrainer streben gegenseitige Zollfreiheit an. [/brief] - Alrun Amalbalde - 24.02.2018 Wie sie wünschen Eure Meerheit 8) Wir gehen einfach immer davon aus, dass man Rechtschreib und Grammatikfehler einfach korrigiert wenn man sie findet. - Niketas Choniatés - 24.02.2018 "Wir ebenfalls. Allerdings glauben wir an Kopierrechte und Schöpfungstiefe. Daher fragen wir vorher. Klugscheisser sind wir nicht..." Ein leises Hüsteln... "Doch, sind wir doch...irgendwie..." - Alrun Amalbalde - 24.02.2018 Wir auch, deswegen meine Entgegnung. Ach das ist so lustig hier. - Niketas Choniatés - 24.02.2018 "Es gefällt Euch hier? Das erfreut mich! Allegrìa!" - Alrun Amalbalde - 24.02.2018 Aber sicher. Sollte niemanden wundern. - Helena Justina Falcata - 28.02.2018 Der Vertrag wurde durch beide Augusti im Namen der geschäftsführenden Regierung unterzeichnet. [brief=Reich, 750] Großer Asurik-Vertrag
Die Teilnehmenden Staaten werden unter den Einzelabschnitten aufgeführt Einleitung; In Anbetracht fehlenden Internationalen Schutzes der Handelswege, im Einvernehmen über die Freiheit des Welthandels und die Sicherheit der Ozeane als auch deren ökologischen Schutzes und mit dem Ziel der Schaffung einer Groß-Asurischen-Wohlstandssphräe beschließen wir als Anrainer des Asusik folgende Punke. Vorbedingungen 1. Kartographisches Der Asurik besitzt mehrere Großgebiete: a) DasOrkeanische Mehr, eingeschlossen von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und des Kontinents Arethania/Salvagiti. Kürzel OM. b) Der Süd-östliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Arethania/Salvageti. Kürzel SOA. c) Des Süd-westliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Nerica, nördlich begrenzt vom Äquator. Kürzel SWA d) Der Nord-westliche Asurik von der Datumsgrenze begrenzt von Renzia, Nerica und Harnar einschließlich des Meeres der Stille. Kürzel NWA. Artikel 1. Seenotrettung Für die verschienenen Großgebiete werden Zentralen zur Seenotrettung eingerichtet, die für die jeweils anderen Vertragsstaaten und dritte als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. 1) Standorte a) Der Standort für das Orkeanische Meer befindet sich in Genepohl, Irkanien. b) Der Standort für den Süd-östlichen Asurik befindet sich in Aurey, Aurora. c) Der Standort für den Süd-westlichen Asurik ist vakant. d) Der Standort für den Nord-westlichen Asurik befindet sich in Irowa, Heijan. 2) Die zuständigen Küstenschutz-Behörden der Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet sich gegenseitig zu unterstützen. 3) Für Unwetter werden vier Warnstufen sowie eine für tropische Wirbelstürme festgeschrieben. Im Fall der höchsten Warnstufe oder eines Wirbelsturmes sind die Seenotrettungskräfte aller Anrainer in Alarmbereitschaft zu versetzen. 4) Alle Daten der Wettererfassung laufen in den vernetzten Zentralen der Seenotrettung zusammen und werden von den Experten ausgewertet und an alle Unterzeichnerstaaten weitergeleitet. Artikel 2. Freiheit des Welthandels Die Unterzeichnerstaaten stimmen grundsätzlich darüber ein, dass die Freihet des Handels gewährleistet werden muss. 1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich den Handel zu schützen und in Folge daraus auch zu überwachen. 2) Von besonderem Interesse sind hierbei das Meer der Stille, die Astorisch-Jadarische Meerenge, die Meerengen zwischen Arethania/Salvagiti und Astor, die Meerenge zwischen Aurora und Salvagiti, sowie die Meerenge zwischen Harnar und Nerica. 3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit den Staaten die diese Meerengen kontrollieren in ständigen Verhandlungen zu sein sofern diese Interesse haben. 4) Die Unterzeichnerstaaten können ein Embargo, das heisst eine Schließung einer kontrollierten Meerenge in den Asurik gegenüber eines oder mehrerer Staaten verhängen. Hierfür ist eine einfache Mehrheit notwendig. Artikel 3. Der Ökologische Schutz des Asurik 1)Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich keine, Schiffsabwasser, belastete Abwässer, sonstwie kontaminiertes Wasser, Plastik, Metalle insbesondere Schwermetalle in den Asurik zu leiten. 2) Das illegale Ablassen von Ölen ist untersagt. 3) Schiffseigner die unter Flagge der Vertragspartner fahren werden, so sie gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstossen, mit Busgeldern belegt. 4) Schiffe von Schiffseignern unter Flagge von Nichtunterzeichnerstaaten werden, so sie sich nicht an die Bestimmungen dieses Vertrages halten, beschlagnahmt. 5) Die Vertragspartner verpflichten sich Fangquoten festzulegen die der Natur die Möglichkeit geben zu regenerieren. Auf besondere kulturelle Eigenenheiten ist hierbei zu achten, es ist jedoch darauf zu achten, dass jeder Maß hält. Artikel 4. Piraterie und anderes Unrecht Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Bekämpfung der Piraterie und anderer Verbrechen eng zusammenzuarbeiten. Sollte ein Staat alleine diese Verpflichtung nicht erfüllen können, sind die anderen Staaten auf formlose Anfrage hin zu Beistand verpflichtet. Artikel 5. Die Groß-Asurische Wohlstandssphäre Artikel 5 steht nur Staaten offen, die auch alle anderen Artikel unterschrieben und ratifiziert haben. 1) Mit dem Willen Frieden im Asurik zu erhalten beschießen die Anrainer mit diesem Artikel, dass ein Angriff auf einen der Anrainer eine Destabilisierung der gesamten Großregion bedeutet. Die Reaktionen , die erfolgen, sind in der Form, dass die weiteren Vertragspartner dem Angegriffenen Beistand in Form von humanitärer, diplomatischer oder finanzieller Unterstützung leisten können, falls ein entsprechendes Gesuch an sie gestellt wird. Bei weiter anhaltenden Aggressionen gegenüber dem angegriffenen Anrainer, kann auch militärischer Beistand erfolgen. 2) Die Anrainer stimmen generell darüber ein, Handelshemmnisse abzubauen. 3) Die Anrainer streben gegenseitige Zollfreiheit an. Justinianopolis und Alba Longa, Turmis den 26. Idaion des Jahres 2771 [/brief] - Alrun Amalbalde - 28.02.2018 Ich werde mich daheim um die Umsetzung kümmern. |