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Die Parteisatzung der ASUL - Druckversion

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Die Parteisatzung der ASUL - Marek Novacek - 28.11.2016

Parteisatzung der Alliança soçiál uniaô dles lavóratóriés (ASUL)
[Bild: photo-981-977d7fde.png]

Teil I Die Partei ihre Grundsätze und grundlegenden Ziele


Artikel 1 Die Partei:
(1) Die Partei heißt Alliança soçiál uniaô dles lavóratóriés. Ihr Kürzel lautet „ASUL“.
(2) Die Partei organisiert sich demokratisch, höchstes Entscheidungsgremium ist die Parteiversammlung.
(4) Die Farben der Partei sind Rot und Gold.

Artikel 2 Die Grundsätze:
(1) Die Partei setzt sich folgende Grundsätze:
1.) Die Partei verpflichtet sich dem saksischen Kommunismus.
2.) Die Partei tritt für ein starkes Sozialwesen ein.
3.) Die Partei hilft allen Bedürftigen.
4.) Die Partei tritt für Zentralplanungswirtschaft ein.
5.) Die Partei bekennt sich zum Umweltschutz.
6.) Die Partei tritt für die weitere Demokratisierung des Reiches ein.
(2) Der Liste können jederzeit mit Beschluss der Parteiversammlung Punkte hinzugefügt werden.

Artikel 3 Die Grundziele:
(1) Die Partei setzt sich die folgenden Grundziele:
1.) Die Verbesserung des Lebensstandards aller Bürger.
2.) Ein starkes und hilfsbereites Sozialsystem.
3.) Eine demokratischere Staatsordnung mit mehr Beteiligungsmöglichkeiten eines jeden Bürgers.
4.) Eine Verstaatlichung der gesamten Wirtschaft, in einer Zentralplanungswirtschaft mündend.
5.) Dem Erhalt von Umweltschutz als Staatsziel, sowie einen Anstoß für die Entwicklung von umweltfreundlicher Technologie, sowie deren Verbreitung.
(2) Die Parteiversammlung kann jederzeit weitere Ziele hinzufügen.

Artikel 4 Mitgliedschaft:
(1) Eine jede Person ab 13 Jahren darf der Partei beitreten, bei seinem Eintritt versichert sich das Mitglied zur Verschwiegenheit bezüglich Parteiinterna, besonders bezüglich Wahlkampfthemen.
(2) Ein Mitglied kann vom Zentralkomitee suspendiert und von der Parteiversammlung entlassen werden, wenn seine Aktionen gegen die Ziele und Grundsätze der Partei oder gegen die Verfassung oder Gesetze des Imperiums verstoßen.
(3) Die Parteiversammlung und das Zentralkomitee können Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(4) Auf Antrag kann eine Person die assozierierte Mitgliedschaft erhalten, sie kann jedoch dann nicht bei Abstimmungen in der Parteiversammlung teilnehmen, Mitglied des Sekretariats oder Zentralkomitees werden.

Teil II Die Parteiversammlung

Artikel 5 Zusammensetzung:
(1) Die Parteiversammlung setzt sich aus allen Parteimitgliedern zusammen.
(2) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder und Ehrenmitglieder der Partei, assoziierte Mitglieder besitzen kein Stimmrecht. Assoziierte Bünde haben ebenfalls ein Stimmrecht, dass verloren geht, wenn es ein knappes Ergebnis gibt, oder Stichwahlen stattfinden.
(3) Die Parteiversammlung wählt jedes Jahr einen Präsidenten, einen Vizepräsidenten, einen Administrator und die Schriftführer der Parteiversammlung.
(4) Die Parteiversammlung hat sich eine Satzung zu geben
(5) Die Parteiversammlung tritt mindestens alle 4 Monate zusammen, um über die Lage der Partei zu beraten.

Artikel 6 Aufgaben und Rechte der Parteiversammlung:
(1) Die Parteiversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
1.) Die Wahl der Mitglieder des Zentralkomitees und Sekretariats.
2.) Änderungen der Parteisatzung zu beschießen, sowie der anderen Satzungen der Partei.
4.) Mitglieder zu entlassen.
5.) Die Partei aufzulösen.
6.) Kandidatenlisten auszuarbeiten und zu beschließen.
7.) Die Entscheidungen des Zentralkomitees und des Sekretariats zu prüfen und gegebenenfalls zurückzuweisen oder umzuändern.
8.) Auflösung des Zentralkomitees und des Sekretariats.
9.) Entlassung von Amtsträgern der Partei.
(2) Alle nicht auf das Sekretariat übertragenen Rechte liegen bei der Parteiversammlung.

Artikel 7 Wahlen und Mehrheiten:
(1) Für die Besetzung von Ämtern innerhalb der Partei bedarf es der absoluten Mehrheit der Parteiversammlung.
(2) Die folgenden Beschlüsse bedürfen der nachstehenden Mehrheit in der Parteiversammlung:
1.) Änderungen der Parteisatzung – Zweidrittelmehrheit
2.) Entlassung eines Mitgliedes aus der normalen Mitgliedschaft – 65% der Gesamtstimmen.
3.) Ernennung zum Ehrenmitglied – einfache Mehrheit
4.) Entlassung eines Amtsträgers der Partei – 60% der Gesamtstimmen.
5.) Auflösung des Zentralkomitees und/oder Sekretariats – 60% der Gesamtstimmen.
6.) Beschließung neuer Grundsätze und Grundziele – absolute Mehrheit
7.) Beschließung eines Wahlprogramms – einfache Mehrheit
8.) Beschließung einer Kandidatenliste – absolute Mehrheit
9.) Einfache Beschlüsse – einfache Mehrheit
10.) Auflösung der Partei – 95% der Gesamtstimmen
(3) Weiteres bestimmt die Satzung der Parteiversammlung.

Teil III Das Zentralkomitee


Artikel 8 Zusammensetzung des Zentralkomitees:
(1) Das Zentralkomitee besteht aus 38 von der Parteiversammlung auf ein Jahr gewählten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium des Zentralkomitees wird zusammen mit den Mitgliedern des Zentralkomitees von der Parteiversammlung bestimmt.
(3) Die Mitglieder werden jeden 1. Mai neu gewählt.
(4) Der Vorsitzende des Zentralkomitees ist der Parteivorsitzende, er ist als in seiner Funktion primus inter pares des Zentralkomitees.

Artikel 9 Aufgaben und Rechte des Zentralkomitees:
(1) Das Zentralkomitee übernimmt die Leitung der Partei zwischen den Parteiversammlungen.
(2) Das Zentralkomitee kann einige Anträge an die Parteiversammlung beschließen.
(3) Das Zentralkomitee führt die notwendigen Alltagsgeschäfte der Partei.
(4) Das Zentralkomitee kann kein Wahlprogramm beschließen, die Satzung nicht ändern und keine Mitglieder ausschließen.
(5) Das Zentralkomitee darf bis zum Zusammentreten einer Parteiversammlung vakante Ämter vorzeitig neu besetzen und Mitglieder suspendieren, bis die Parteiversammlung über die Entlassung eines Mitgliedes entscheiden kann.
(6) Das Zentralkomitee hat das Recht die Beschlüsse des Sekretariats zu prüfen und notfalls außer Kraft zu setzen, bis eine Parteiversammlung zusammentritt.

Teil IV Das Sekretariat


Artikel 10 Zusammensetzung des Sekretariats:
(1) Das Sekretariat besteht aus 15 von der Parteiversammlung auf ein Jahr gewählten Mitgliedern.
(2) Der Generalsekretär und sein Stellvertreter wird zusammen mit den Mitgliedern des Zentralkomitees von der Parteiversammlung bestimmt.
(3) Die Mitglieder werden jeden 1. Mai neu gewählt.

Artikel 11 Aufgaben und Rechte des Sekretariats:
(1) Das Sekretariat stellt die administrative Verwaltung der Partei da. Es übernimmt die folgenden Aufgaben:
1.) Die Aufnahme neuer Mitglieder
2.) Die Korrespondenz der Partei
3.) Die Verwaltung von Räumlichkeiten
4.) Die Verwaltung der Parteigliederungen und Zusammenarbeit mit Arbeitsgruppen und Parteiorganisationen
5.) Die Einberufung von Parteiversammlungen
6.) Die Archivierung von Parteidokumenten
7.) Die Ausführung anderer Verwaltungsfragen
8.) Zusammen mit dem Zentralkomitee und dem Präsidium der Parteiversammlung die Ausübrung des Hausrechtes
(2) Die Aufnahme neuer Mitglieder nimmt das Sekretariat nur dann nicht vor, wenn der Antragsteller im dingenden Verdacht steht, straffällig zu sein oder davon auszugehen ist, das der Antragsteller der Partei Schaden zufügen wird.
(3) Das Sekretariat hat das Recht Beschlüsse des Zentralkomitees zu prüfen und notfalls außer Kraft zu setzen, bis eine Parteiversammlung zusammentritt.

Teil V Schlussbestimmungen


Artikel 12 Übergangsbestimmungen zum Zentralkomitee und Sekretariat:
Die Amtszeit der Mitglieder des ersten Zentralkomitees und des ersten Sekretariats, die nach der Verabschiedung dieser Parteisatzung gewählt wurden, endet am folgenden ersten Mai.

Artikel 13 Erster Mai:
(1) Der Erste Mai ist der Tag der Partei.
(2) Zum Ersten Mai tritt die Parteiversammlung zusammen, um alle notwendigen Geschäfte zu regeln und alle Posten zu besetzen.

Artikel 18 Inkrafttreten:
Diese Parteisatzung tritt mit ihrer Verabschiedung in Kraft.

Teil VI Unterschriften


Alle Mitglieder der Partei besitzen das Recht die Parteisatzung zu unterzeichnen


Das Präsidium der Parteiversammlung

Das Zentralkomitee

Das Sekretariat