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De Re Civitates II - Marcus Flavius Celtillus - 05.07.2010 De Re Civitates II Wir, Marcus Flavius Celtillus, Imperator, Augustus, Caesar, Optimus Princeps, Censor, Herr der Nördlichen Äusseren Inseln, Herr der Inneren Inseln, Herr der Südlichen Äusseren Inseln, im ersten Jahre Unserer Regentschaft über das Imperium Ladinorum, tuen Wissen und zu Kund
Das fortan die Siedlungen und Städte Unseres Reiches mit gestaffelten Rechten versehen sind. Die kleinste Einheit, mit dörflich-städtischem Charakter solle das Oppidum sein, dessen Bewohner das Recht erhalten, ihre Ortsvorsteher selbst zu wählen. Die Ortsvorsteher müssen von der regierenden Lucomonin oder dem regierenden Lucomonen, in deren oder dessen Verwaltungsbereich sich ihr Oppidum befindet, bestätigt werden. Die nächst grössere Einheit solle fortan Municipium Oppidum genannt werden und als Vorstufe zur Erlangung echter Stadtrechte gelten. Ihre Oberhäupter tragen den Titel eines Duumvir Secundus und müssen von der jeweils zuständigen Präfektin, dem jeweils zuständigen Präfekten, ernannt oder doch wenigstens bestätigt werden. Im Rang über dem Municipium Oppidum steht die Colonia, die eigentliche Stadt, zu deren Gebiet auch Oppida und Municipia Oppida gehören können, welche dann dem jeweils geltenden Stadtrecht (soweit es Reichsrecht nicht berührt), unterworfen sind. Die höchste Stufe des Stadtrechtes ist fortan der Rang einer Lucomonie, welche das Recht auf die Prägung eigener Münzen im Werte von einem Semiass bis zu einem Dupondius nach der Lex Flavia de Re Numisma erhalten. Die Lucomoninnen und Lucomonen sind in jedem Falle Angehörige des Standes der Clarissimi und als Fürstinnen und Fürsten zu betrachten. Sie werden ausschlieslich vom Kaiser ernannt oder entlassen. Auf dem Gebiete einer Lucomonie können sich sowohl Oppida, Municipia Oppida oder auch Coloniae befinden. Die Regenten der Lucomonien sollen weithin selbst ihre Angelegenheiten regeln dürfen, doch sind sie gehalten sich mit den Präfekten ins Einvernehmen zu setzen. gegeben zu Alexandria, den 05.07.2763 |