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Lex Cornelia de Restituti cursum honorem
#1
Zitat:
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Lex Cornelia
zur Wiedereinführung des Cursus Honorum

Erster Teil: Die regulären Ämter

Artikel 1. Allgemeines
Dieses Gesetz legt die Bestimmungen für die Wiedereinführung des Cursus Honorum fest.

Artikel 2. Die Ämterlaufbahn
1) Folgende Ämterlaufbahn ist während des Cursus Honorum zu durchlaufen:
1. Quästor 
2. Ädil
3. Prätor
4. Consul
2) Kein Amt kann übersprungen werden.
3) Alle Ämter werden als Magistrate behandelt.
4) Die Magistrate genießen während ihrer Amtszeit Immunität. Anklagen wegen Amtsbeugungen oder sonstigen kriminellen Tätigkeiten im Amt können erst nach Ablauf der Amtszeit getätigt werden.

Artikel 3. Amtszeit, Wahlen und Wählbarkeitsalter
1) Die Amtszeit eines Magistraten dauert ein Jahr.
2) Nach Ablauf einer Amtszeit ist ein Kandidat für ein Jahr für die Wahl in das nächst höhere Amt ausgeschlossen.
3) Es gelten folgende Mindestalter:
Quästor = 25 Jahre
Ädil = 28 Jahre
Prätor = 31 Jahre
Consul = 34 Jahre
3) Über das aktive Wahlrecht verfügen alle Staatsbürger des Reiches sowie der Förderaten ab 18. Lebensjahren. Das passive Wahlrecht richtet sich nach den Mindestaltern.
4) Nach ihrer Wahl werden die Magistrate durch die Imperatoren ernannt. 


Artikel 4. Der Quästor
1) Das Quästorenamt ist als Einstiegsamt die niedrigste Magistratur.
2) Quästoren sind für die Überwachung der Staatskasse und des Staatsschatzes sowie für die Erhebung der Steuern verantwortlich.
3) Es werden pro Jahr 4 Quästoren gewählt.

Artikel 5. Der Ädil
1) Das Ädilenamt ist die zweitniedrigste Magistratur.
2) Die Ädilen sind für die Überwachung der Märkte, der Öffentlichen Einrichtungen, die Instandhaltung der Bibliotheken und öffentliche Archive sowie für die Ausrichtung der öffentlichen Spiele und die Verteilungen der öffentlichen Wohlfahrt verantwortlich.
3) Ädilen verfügen über das Marktrecht und können Verfahren in niederen Wirtschaftsangelegenheiten führen.
4) Zur Ausübung ihrer marktrichterlichen Tätigkeiten ist den Ädilen der Platz auf einem Kurulischen Stuhl gestattet.
5) Die Ädilen wechseln sich täglich bei der Vollstreckung der Amtspflichten ab.
6) Ein Ädil ist befugt Entscheidungen eines anderen Ädils wieder aufzuheben.
7) Für die Ausrichtung der öffentlichen Spiele und Wagenrennen können die Ädilen eine Aufwandsentschädigung aus der kaiserlichen Kasse erhalten.
8) Es werden pro Jahr 4 Ädilen gewählt.

Artikel 6. Der Prätor
1) Die Praetur ist die zweithöchste Magistratur und verfügt über das Imperium.
2) Die Prätoren sind für die zweitinstanzliche Rechtsprechung auf Reichsebene zuständig. In besonders schweren Fällen dürfen sie als Erstinstanz Recht sprechen.
3) Der Praetor urbanus ist der ranghöchste Richter. Er ist für alle Belange zuständige, an denen Reichsangehörigen beteiligt sind.
4) Der Praetor peregrinus ist für alle Belange zuständige, an denen Ausländer oder Föderationsbürger beteiligt sind.
5) Den Prätoren steht eine symbolische Leibwache zu 2 Liktoren zu.
6) Es werden pro Jahr 6 Prätoren gewählt.

Artikel 7. Der Consul
1) Das Consulat ist die höchste Magistratur und verfügt über das Imperium. 
2) Die Consuln sind die Regierungschefs des Reiches.
3) Das Jahr wird nach den Consuln benannt.
5) Den Consuln steht eine symbolische Leibwache von 6 Liktoren zu.   
4) Für das Ost- und das Westreich werden jeweils ein Consul pro Jahr gewählt.

Artikel 8. Der Senat
1) Um Senator werden zu können, muss man mindestens das Amt des Quästors getragen haben.
2) Senatoren werden durch die Censoren berufen.
3) Unwürdige Mitglieder des Senates können durch die Censoren aus ihren Positionen entfernt werden. 


Zweiter Teil: Die außerordentlichen Ämter

Artikel 9. Der Diktator
1) In besonderen staatlichen Notlagen kann vom Senat ein Diktator benannt werden.
2) Aufgaben und Vollmachten eines Diktators werden per kaiserlichen Dekret festgelegt. Er trägt mindestens die Aufgaben der Consuln.
3) Ein Diktator verfügt bei sämtlichen Amtshandlungen über Immunität. Ein Diktator kann nach Ablauf der Amtszeit nicht für seine Amtshandlungen belangt werden.
4) Es kann nur eine Person zum Diktator benannt werden.
5) Ein Diktator ist auf 6 Monate zu benennen. Sollten die Umstände es erfordern, so kann eine Diktatur auf ein Jahr ausgeweitet werden.
6) Einem Diktator steht eine symbolische Leibwache von 12 Liktoren zu.

Artikel 10. Der Censor
1) Die Imperatoren sind ex Officio die Censoren des Reiches
2) Die Censoren können Senatoren benennen und entlassen.
3) Die Aufgaben und Befugnisse können auf Protocensoren übertragen werden.
4) Protocensor können nur gewesene Consuln werden.

Dritter Teil: Abschließende Bestimmungen

Artikel 11. Besoldung und Kleidung
1) Den Magistraten steht eine Besoldung aus der Staatskasse zu.
2) Die Besoldung erfolgt nach kaiserlichem Dekret.
3) Magistraten ab der Rangstufe eines Prätors und Senatoren dürfen einen breiten Purpurstreifen an der Toga tragen. Für weibliche Amtsträger gilt das gleiche für die Palla.

Artikel 11. Inkrafttreten und Änderungen
1) Dieses Gesetz tritt mit Unterzeichnung und Verkündung in der nächsten Legislaturperiode in Kraft.
2) Änderungen können nur per Gesetz stattfinden.


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