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Besuch aus Irkanien
#47
[brief=Reich, 750]
Großer Asurik-Vertrag
Die Teilnehmenden Staaten werden unter den Einzelabschnitten aufgeführt


Einleitung;

In Anbetracht fehlenden Internationalen Schutzes der Handelswege, im Einvernehmen über die Freiheit des Welthandels und die Sicherheit der Ozeane als auch deren ökologischen Schutzes und mit dem Ziel der Schaffung einer Groß-Asurischen-Wohlstandssphräe beschließen wir als Anrainer des Asusik folgende Punke.

Vorbedingungen
1. Kartographisches
Der Asurik besitzt mehrere Großgebiete:
a) DasOrkeanische Mehr, eingeschlossen von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und des Kontinents Arethania/Salvagiti. Kürzel OM.
b) Der Süd-östliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Arethania/Salvageti. Kürzel SOA.
c) Des Süd-westliche Asurik, von der Datumsgrenze bis Nerica, nördlich begrenzt vom Äquator. Kürzel SWA
d) Der Nord-westliche Asurik von der Datumsgrenze begrenzt von Renzia, Nerica und Harnar einschließlich des Meeres der Stille. Kürzel NWA.

Artikel 1. Seenotrettung
Für die verschienenen Großgebiete werden Zentralen zur Seenotrettung eingerichtet, die für die jeweils anderen Vertragsstaaten und dritte als Ansprechpartner zur Verfügung stehen.
1) Standorte
a) Der Standort für das Orkeanische Meer befindet sich in Genepohl, Irkanien.
b) Der Standort für den Süd-östlichen Asurik befindet sich in Aurey, Aurora.
c) Der Standort für den Süd-westlichen Asurik ist vakant.
d) Der Standort für den Nord-westlichen Asurik befindet sich in Irowa, Heijan.

2) Die zuständigen Küstenschutz-Behörden der Unterzeichnerstaaten sind verpflichtet sich gegenseitig zu unterstützen.

3)
Für Unwetter werden vier Warnstufen sowie eine für tropische Wirbelstürme festgeschrieben. Im Fall der höchsten Warnstufe oder eines Wirbelsturmes sind die Seenotrettungskräfte aller Anrainer in Alarmbereitschaft zu versetzen.

4) Alle Daten der Wettererfassung laufen in den vernetzten Zentralen der Seenotrettung zusammen und werden von den Experten ausgewertet und an alle
Unterzeichnerstaaten weitergeleitet.

Artikel 2. Freiheit des Welthandels
Die Unterzeichnerstaaten stimmen grundsätzlich darüber ein, dass die Freihet des Handels gewährleistet werden muss.
1) Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich den Handel zu schützen und in Folge daraus auch zu überwachen.
2) Von besonderem Interesse sind hierbei das Meer der Stille, die Astorisch-Jadarische Meerenge, die Meerengen zwischen Arethania/Salvagiti und Astor, die
Meerenge zwischen Aurora und Salvagiti, sowie die Meerenge zwischen Harnar und Nerica.
3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich mit den Staaten die diese Meerengen kontrollieren in ständigen Verhandlungen zu sein sofern diese Interesse haben.
4) Die Unterzeichnerstaaten können ein Embargo, das heisst eine Schließung einer kontrollierten Meerenge in den Asurik
gegenüber eines oder mehrerer Staaten verhängen. Hierfür ist eine
einfache Mehrheit notwendig.

Artikel 3. Der Ökologische Schutz des Asurik
1)Die Vertragsunterzeichner verpflichten sich keine, Schiffsabwasser, belastete Abwässer, sonstwie kontaminiertes Wasser, Plastik, Metalle insbesondere
Schwermetalle in den Asurik zu leiten.
2) Das illegale Ablassen von Ölen ist untersagt.
3) Schiffseigner die unter Flagge der Vertragspartner fahren werden, so sie gegen die Bestimmungen dieses Vertrages verstossen, mit Busgeldern belegt.
4) Schiffe von Schiffseignern unter Flagge von Nichtunterzeichnerstaaten werden, so sie sich nicht an die Bestimmungen dieses Vertrages halten, beschlagnahmt.
5) Die Vertragspartner verpflichten sich Fangquoten festzulegen die der Natur die Möglichkeit geben zu regenerieren. Auf besondere kulturelle Eigenenheiten ist hierbei zu achten, es ist jedoch darauf zu achten, dass jeder Maß hält.

Artikel 4. Piraterie und anderes Unrecht
Die Vertragspartner verpflichten sich bei der Bekämpfung der Piraterie und anderer Verbrechen eng zusammenzuarbeiten. Sollte ein Staat alleine diese Verpflichtung nicht erfüllen können, sind die anderen Staaten auf formlose Anfrage hin zu Beistand verpflichtet.

Artikel 5. Die Groß-Asurische Wohlstandssphäre
Artikel 5 steht nur Staaten offen, die auch alle anderen Artikel unterschrieben und ratifiziert haben.
1) Mit dem Willen Frieden im Asurik zu erhalten beschießen die Anrainer mit diesem Artikel, dass ein Angriff auf einen der Anrainer eine Destabilisierung der gesamten Großregion bedeutet. Die Reaktionen , die erfolgen, sind in der Form, dass die weiteren Vertragspartner dem Angegriffenen Beistand in Form von
humanitärer, diplomatischer oder finanzieller Unterstützung leisten können, falls ein entsprechendes Gesuch an sie gestellt wird. Bei weiter anhaltenden Aggressionen gegenüber dem angegriffenen Anrainer, kann auch militärischer Beistand erfolgen.
2) Die Anrainer stimmen generell darüber ein, Handelshemmnisse abzubauen.
3) Die Anrainer streben gegenseitige Zollfreiheit an. [/brief]
Νικήτας Χωνιάτης
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Besuch aus Irkanien - von Niketas Choniatés - 16.07.2017, 23:51
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