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Treffen mit dem Präfekten
#25
Teil VII Kolonisation und internationale Protektorate
Artikel 24 Kolinisation:
(1) Staaten die eigene Kolonien haben, müssen sie zu teil-souveränen Staaten ausbauen.
(2) Die Staaten verpflichten sich den politischen, wirtschftlichen und sozialen Willen der Völker zu achten und das Recht der Völker auf Selbstbestimmung einzuhalten.
(3) Sie verpflichten sich:
a.) Die Kultur der Völker zu achten und zu Schützen und den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und erzieherischen Fortschritt in gerechter behandlung zu gewährleisten.
b.) Eine Selbstregierung zu entwickeln, den politischen Willen einzuhalten, den fortschritt bei der Bildung eigener freier politischer Einrichtungen zu unterstützen, je nach besonderen Verhältnissen des Hoheitsgebites und der Entwicklungsstufe der Völker.
c.) Den Weltfreiden und die internationale Sicher zu wahren.
d.)Aufbau und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern die eigenstädige forschung zu fördern und zu unterstützen, auch gegebenfalls mit internationaler Hilfe durch Drittstaaten und/oder Organisationen die in diesem Artikel enthaltenen sozialen, wirschaftlichen und wissenschaftlichen Ziele zu verwiklichen.
e.) Unter Berücksichtigung der durch die Verfassung vorgegebenen Einschränkungen den Generalsekretär regelmäßig Informationen über Statistische und andere Informationen anderer technischer und anderer Entwicklingsart über den wissenschaftlichen, sozialen, wirtschftlichen und geschundheitlichen und Vortschritt sowie Vortschritte im Erziehungswesen in den Kolonien zu überrreichen.
(4) Die Staaten sind verpflichtet auf Rückfragen des Generalsekretärs zu antworten, außerdem kann er einen Sonderbericht anfordern und Sonderberichterstatter entsenden.

Artikel 25 Gute Nachbarschaft:
Die Mitglieder der League of Virtual Nations sind sich ferner darin einig, dass die Politik, die sie für die unter diesen Teil fallenden Hoheitsgebiete verfolgen, nicht weniger als auf dem allgemeinen Grundsatz der guten Nachbarschaft in sozialen, wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten beruhen muss und das die Politik, die sie für ihr Mutterland verfolgen hierbei stehts den interessen der gesammten Welt und besonders die der Menschheit übergeordnet ist.

Artikel 26 Einrichtung von dem Protektoratsystem:
Die League of Virtual Nations errichtet unter ihrer Autorität ein internationales Treuhandsystem für die Verwaltung und Beaufsichtigung der Hoheitsgebiete, die auf Grund späterer Einzelabkommen in dieses System einbezogen werden. Diese Hoheitsgebiete werden im folgenden als internationale Protektorate bezeichnet und als Teil der League of Virtual Nations angesehen.

Artikel 27 Protektortate:
Im Einklang mit den in Artikel 2 dieser Charta dargelegten Zielen der League of Virtual Nations dient das Protektortassystem hauptsächlich folgenden Zwecken:
a) den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu festigen;
b) den politischen, wirtschaftlichen, sozialen, wissenschaftlichen und erzieherischen Fortschritt der Einwohner der
Prokektorate und ihre fortschreitende Entwicklung zur Selbstregierung oder Unabhängigkeit so zu fördern, wie es den besonderen Verhältnissen eines jeden dieser Hoheitsgebiete und seiner Bevölkerung sowie deren frei geäußerten Wünschen entspricht und in dem diesbezüglichen Protektoratsabkommen vorgesehen ist;
c) die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten für alle ohne Unterschied der Rasse, des Geschlechts, der Sprache oder der Religion zu fördern und das Bewußtsein der gegenseitigen Abhängigkeit der Völker der Welt zu stärken;
d) die Gleichbehandlung aller Mitglieder der League of Virtual Nations und ihrer Staatsangehörigen in sozialen, wissenschaftlichen wirtschaftlichen und Handelsangelegenheiten sowie die Gleichbehandlung dieser Staatsangehörigen in der
Rechtspflege sicherzustellen, ohne jedoch die Verwirklichung der vorgenannten Zwecke zu beeinträchtigen.

Artikel 28 Anwednung von Protektoraten:
(1) Das Protektortatsystem findet auf die zu den folgenden Gruppen gehörenden Hoheitsgebiete Anwendung, soweit sie auf Grund von Protektoratabkommen in dieses System einbezogen werden:
a) gegenwärtig bestehende Mandatsgebiete;
b) Hoheitsgebiete, eines Krieges von Staaten abgetrennt werden;
c) Hoheitsgebiete, die von den für ihre Verwaltung verantwortlichen Staaten freiwillig in das System einbezogen werden.
(2) Die Feststellung, welche Hoheitsgebiete aus den genannten Gruppen in das Protektoratssystem einbezogen werden und welche Bestimmungen hierfür gelten, bleibt einer späteren Übereinkunft vorbehalten.

Artikel 29 Keine Anwednung:
Das Treuhandsystem findet keine Anwendung auf Hoheitsgebiete, die Mitglied der League of Virtual Nations geworden sind, oder den Wunsch äußern kein Protektorat zu werden. Das Protektorat findet auch keine Anwednung mehr wenn sich die Bevölkerung für die Beendigung des Protektoratszustandes stimmt. Völker und/oder Gebiete die sich dagegen Entscheiden haben bzw. für die Beendigung ausgesprochen haben können zu einem späteren Zeitpunkt dafür oder wieder dafür aussprechen ein League of Nations Protektorat zu werden.

Artikel 30 Aufnahme eines Protektoratskabkommens:
Für jedes in das Protektoratssystem einzubeziehende Hoheitsgebiet werden die Protektoratsbestimmungen einschließlich aller ihrer Änderungen und Ergänzungen von den unmittelbar beteiligten Staaten, zu denen auch das Protektorat und die League of Virtual Nations zählt, in Form eines
Abkommens vereinbart (; sie bedürfen der Genehmigung nach den Artikeln 83 und 85.)

Artikel 31 Oberverwaltung:
Die Oberverwaltung über die Protektorate führt die League of Virtual Nations, wenn es in dem Abkommen nicht anders definiert ist. Alle Verwaltungen in Protektoraten müssen nach den Vorschriften der League of Virtual Nations aus dieser Charta einschließlich aller Abkommen und Resolutionen eingerichtet sein und nach diesen Arbeiten.

Artikel 32 Schutz vor Krieg und Millitär:
Kein Protektorat auch wenn die League of Virtual Nations die Oberste Verwaltung bildet darf zu millitärischen Zwecken dienen.

Artikel 33 Wahrung des Weltfriedens:
(1) Jede Schutzmacht ist verpflichtet dafür zu sorgen das vom Protektorat her keine Bedrohung des Weltfriedens ausgeht.
(2) Dabei kann die Schutzmacht die Hilfe des Weltfriedensrates und/oder der Generalversammlung erbitten.

Artikel 34 Rat für Protektorate:
(1) Die Aufgaben der League of Virtual Nations in Bezug auf Protktorasabkommen für alle Gebiete, einschließlich der Genehmigung der Protektoratsabkommen sowie ihrer Änderungen und Ergänzungen, werden von der Generalversammlung wahrgenommen.
(2) Bei der Durchführung dieser Aufgaben wird die Generalversammlung von dem unter ihrer Autorität handelnden Protektoratenenrat unterstützt.
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
[Bild: photo-907-57fc69cb.png]
(Standarte des Präsidenten von Metropolis)
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Treffen mit dem Präfekten - von Marcel Edwards - 19.11.2013, 18:38
[Kein Betreff] - von Nomenclator - 19.11.2013, 19:38
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[Kein Betreff] - von Marcel Edwards - 29.11.2013, 23:06
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