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Empfang
#9
Felice zog erstmal den Entwurf hervor, überreichte ihn ...


Grundlagenvertrag zwischen ... und dem Empire Outremer

... und das Empire Outremer - im folgenden Unterzeichnerstaaten genannt - schließen folgenden Grundlagenvertrag:

§ 1 Gegenseitige Anerkennung un Zusammenarbeit
§ 1.1 Die Unterzeichnerstaaten erkennen sich gegenseitig als souveräne Staaten an.
§ 1.2 Die Unterzeichnerstaaten verpflichten sich ihre Meinungsverschiedenheiten friedlich und diplomatisch zu lösen.
§ 1.3 Die Partner pflegen den Dialog und Meinungsaustausch zu politischen Fragen. Von der Einmischung in innerstaatliche Angelegenheiten wird, soweit diese nicht den jeweiligen Vertragspartner
betreffen, abgesehen.

§ 2 Errichtung von Botschaften
§ 2.1 Die Unterzeichnerstaaten tauschen Botschafter aus. Die Botschafter genießen diplomatische Immunität.
§ 2.2 Die Botschafter werden durch den Gaststaat benannt und vom zuständigen Verfassungsorgan des Gastgeberlandes akkreditiert.
§ 2.3 Der Gastgeberstaat stellt dem Gaststaat ein Botschaftsgelände zur Verfügung und gewährleistet dessen Schutz und Unverletzlichkeit nach internationaler Gewohnheit.

§ 3 Reisefreiheit und gegenseitige Unterstützung
§ 3.1 Jedem Staatsbürger der Unterzeichnerstaaten ist es erlaubt in das Land des Vertragspartners zu reisen. Eine Visapflicht besteht nicht.
§ 3.2 Die Unterzeichnerstaaten gewähren sich gegenseitig Unterstützung der Staatsbürger des Vertragspartners in ihren Botschaften.
§ 3.3 Zwischen den Unterzeichnerstaaten besteht eine Auslieferungsvereinbarung. Die Auslieferung wird über den diplomatischen Dienst beantragt und erfolgt nach richterlichem Entscheid des ausliefernden Staates wobei kein Bürger aus seinem Heimatstaat ausgeliefert werden kann.

§ 4 Gültigkeit und Kündigung
§ 4.1 Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung und anschließender Ratifizierung durch die zuständigen Verfassungsorgane der Unterzeichnerstaaten in Kraft.
§ 4.2 Die Laufzeit des Vertrages ist unbegrenzt.
§ 4.3 Der Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von drei Wochen gekündigt werden. Die Kündigung kann durch den Botschafter des kündigenden Staates ausgesprochen werden.
§ 4.4 Änderungen dieses Vertrages sind in beiderseitigem Einvernehmen möglich. § 4.1 wird hierfür analog angewendet.


... und antwortete dann.

Das ist lediglich ein Standardentwurf der in jeder Richtung diskutabel ist. Ich denke wir werden uns da einig. Wir selbst produzieren als Exportgüter ein buntes Mix aus Wein, Schafprodukten, Energie und Waffen. Wobei viele unseren Käse in zwei dieser Kategorien einreihen.
[Bild: baciocchi.gif]
Felice-Pasquale Baciocchi (*1762)
Prince et Duc de Lucques
Ambassadeur des Empire Outremer im Imperium Ladinorum
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Nachrichten in diesem Thema
Empfang - von Su Serva - 22.10.2013, 20:25
[Kein Betreff] - von Felice-Pasquale Baciocchi - 28.10.2013, 14:34



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