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Gesetz über die Schulbildung
#1
[brief=Reich]







DAS KAISERLICHE KABINETT


An: Ihre Exzellenz, die Vorsitzende des Imperialen Senates


Exzellenz, ich leite Euch hiermit das vom Kabinett abgesegnete Gesetz über die Schulbildung weiter.



Hochachtungsvoll,


Cosmin Marius Radu
Innenpräfekt
[/brief]


[brief=Reich] Kabinettsentwurf für das Gesetz über die Schulbildung

§1 Staatliches Schulsystem:
(1) Alle Kosten zum Erhalt des Schulsystems und zur Ausstattung der Schüler trägt das Reich.
(2) Das Sozialministerium des Reiches führt die Aufsicht über das Bildungssystem und legt den Lehrplan fest.
(3) Die Schulferien werden vom Reichsminister für Soziales festgelegt.
(4) Mit der Gründung eines Bildungsministeriums gehen die Befugnisse über Schulen und Bildung auf das Bildungsministerium und den Reichsminister für Bildung über.
(5) Jedes Kind und alle Bürger ab dem vollendeten 6. Lebensjahr sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bildungspflichtig.

§1a:
(1) Die Bildungspflicht verpflichtet die Betroffenen eine Ausbildungsstelle bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu besuchen.
(2) Es besteht eine universelle Pflicht zur Absolvierung der grundlegenden Schulbildung nach §3a.
(3) Im Anschluss an die grundlegende Schulbildung besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs die Verpflichtung einer Ausbildung durch:
- die sekundäre Schulbildung
- eine Berufsausbildung
- eine militärische Ausbildung
- eine Ausbildung im öffentlichen Dienst
oder eine, vom Sozialministerium anerkannten, Alternative. Eine Einzelfallentscheidung ist dabei möglich.

§2 Vorschulbildung:
(1) Das Reich richtet Vorschulen ein, in denen nicht-schulpflichtige Kinder vor dem vollendeten 6. Lebensjahr in den Gebieten: Kommunikation, Soziale Interaktion, grundlegende Logik und der Künste, altersgerecht und spielerisch geschult werden.

§3 Schulbildung:
(1) Die Schulbildung hat das Ziel die Schüler zu verantwortungsvollen, selbstständigen und aufgeklärten Bürgern zu erziehen und sie mit Wissen zu versorgen, sowie die Grundlagen für die selbstständige Aneignung und Interpretation von Wissen zu vermitteln.
(2) Die Schulbildung hat auch das Ziel, die Schüler zu sozial verantwortungsvollen Bürgern zu erziehen und ihnen die grundlegenden Werte der Gesellschaft näher zu bringen.

§3a Grundlegende Schulbildung:
(1) Die grundlegende Schulbildung wird in ein 10. Jähriges Grundschulsystem gefasst.
(2) Die Unterstufe, die Jahre 1-6, werden von der Oberstufe, der Jahre 7-10, getrennt unterrichtet.
(3) Ab dem 6. Schuljahr wird den Schülern selbstorganisiertes Lernen ermöglicht, sie sind ab Klasse 4 darauf vorzubereiten. Den Schülern wird ermöglicht ihre Fächer frei nach Interesse und Fähigkeiten zu wählen.
(3a) Schüler können alternativ ein Orientierungsprogramm für die Jahre 6 und 7, oder ein durchgehendes oder vorübergehendes Allgemeinbildungsprogramm wählen, in dem Fächer vorgegeben werden.
(3b) Schüler im Orientierungsprogramm müssen sich spätestens nach dem 7. Schuljahr für ihre Wahlfächer oder das Allgemeinbildungsprogramm entscheiden.
(4) Inhalt und Plan des Unterrichts werden vom Sozialministerium festgelegt, die Schulen können, soweit ermächtigt, Details selbstständig festlegen.
(5) Die Grundlegende Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen nach §3b.

§3b Abschlussprüfung der grundlegenden Schulbildung:
(1) Die Abschlussprüfungen werden im 10. Jahr vorgenommen.
(2) Schüler die ihre Fächer wählen, bestimmen in der 9. Klasse aus ihren Fächern zwei Leistungskurse, sowie drei Nebenkurse, in denen sie geprüft werden.
(2a) Schüler des Allgemeinbildungsprogramms wählen aus dem sprachlichen Bereich zwei, aus dem naturwissenschaftlichen Bereich eines, sowie zwei beliebe Fächer als Prüfungsfächer.
(3) Die Abschlussprüfungen werden, nach Wahl des Schülers, mündlich oder schriftlich abgehalten. Der Schüler bestimmt in jedem Fach ob er eine mündliche oder schriftliche Prüfung wünscht.
(4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission von mindestens 2 Lehrern abgenommen, die Prüfer müssen an unterschiedlichen Schulen arbeiten und dürfen in den letzten drei Jahren nicht an der jeweils anderen Schule unterrichtet haben.
(4a) Schriftliche Prüfungen werden nach der ersten Korrektur einer anderen Schule zugesandt und von einem Fachlehrer dieser Schule überprüft. Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(5) Einsprüche gegen Prüfungsnoten sind innerhalb von drei Wochen nach Rückgabe dem Sozialministerium zu melden. Das Sozialministerium prüft die Beschwerden nach Einzelfall und führt gegebenenfalls eigene Prüfungen durch.

§3c Abschlüsse der grundlegenden Schulbildung:
(1) Die Schüler bewerben sich für die folgenden Abschlüsse:
- Die Berufsbildungsreife
- Die Matura
- Das Baccalaureat
(2) Die Schüler werden nach ihren Fähigkeiten entsprechend ihren wünschen zu der gewählten Prüfung zugelassen, oder abgelehnt. Im Zweifelsfall wird eine Zulassungsarbeit bzw. eine Zulassungsprüfung anberaumt. Im Streitfall kann das Sozialministerium hinzugezogen werden.[/brief]

[brief=Reich]§3d Sekundäre Schulbildung:
(1) Die sekundäre Schulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.
(1a) Die theoretische Schulung soll für die Schüler primär studienvorbereitend sein und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für ein Universitätsstudium versorgen.
(1b) Die praktische Schulung soll für die Schüler primär für das Berufsleben vorbereiten.
(2) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem absolvieren von Kursen, woraus der Schüler sein Lernprofil zusammenstellt.

§3e Abschlussprüfungen der Sekundären Schulbildung:
(1) Die Abschlussprüfung eines Schülers besteht aus den zwei Leistungskursen des Schüler, sowie drei weiteren, von Schüler bestimmten, Prüfungsfächern.
(2) Zur Prüfungszulassung muss ein Schüler eine Punktzahl von 3.000 Anschlusspunkten erhalten, die er mit dem erfolgreichen absolvieren von Kursen ansammelt. Nicht erfolgreich abgeschlossene Kurse können wiederholt werden.
(3) Die Abschlussprüfungen werden, nach Wahl des Schülers, mündlich oder schriftlich abgehalten. Der Schüler bestimmt in jedem Fach ob er eine mündliche oder schriftliche Prüfung wünscht. Die Schüler des praktischen Zweiges können, soweit es das Fach erlaubt, auch praktische Prüfungen ablegen.
(4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission von mindestens 4 Lehrern abgenommen, jeweils zwei Prüfer müssen an unterschiedlichen Schulen arbeiten und dürfen in den letzten fünf Jahren nicht an der jeweils anderen Schule unterrichtet haben. Ein Prüfer des Sozialministeriums sitzt den Prüfungen ebenfalls bei.
(4a) Schriftliche Prüfungen werden nach der ersten Korrektur einer anderen Schule zugesandt und von einem Fachlehrer dieser Schule überprüft. Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. Anschließend findet eine Übersicht der Korrekturen durch das Sozialministeriums statt, das die Prüfungen abschießend beurkundet.
(5) Einsprüche gegen Prüfungsnoten sind innerhalb von drei Wochen nach Rückgabe dem Sozialministerium zu melden. Das Sozialministerium prüft die Beschwerden nach Einzelfall und führt gegebenenfalls eigene Prüfungen durch.

§3f Abschlüsse der sekundären Schulbildung:
(1) Absolventen des theoretischen Zweiges erlangen mit einer bestandenen Abschlussprüfungen das Baccalaureat Abitur.
(2) Absolventen des praktischen Zweiges erlangen mit einer bestanden Abschlussprüfung die Matura Abitur.
(3) Das Baccalaureat Abitur befähigt den Absolventen automatisch zum Universitätsstudium.
(4) Die Matura Abitur befähigt den Absolventen zum Universitätsstudium, wenn er die erforderlichen theoretischen Prüfungen zusätzlich absolviert hat. Diese Prüfungen können auf Antrag jederzeit auch nachgeholt werden.

§4 Bewertung:
(1) Die Schüler werden in der grundlegenden Schulbildung mit Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen Kompetenzen des Schülers in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.
(2) Die Schüler erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.
(3) Die Abschlusszertifikate führen zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:
- Herausragend
- Erwartungen übertroffen
- Annehmbar
- Erwartungen nicht erfüllt
- Mangelhaft
- Ungenügend
(4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler anzufertigen.
(5) Die Allgemeinen Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch das Reichsministerium. Die Abgangszertifikate für die sekundäre Schulbildung werden vom Reichsminister für Soziales ausgefertigt.

§4a Bestehen eines Jahres/Kurses:
(1) Ein Jahr oder Kurs gilt dann als bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens Annehmbar zu beurteilen ist.
(2) Gilt ein Kurs oder Jahr nicht als bestanden, muss er/es wiederholt werden.
(3) Abweichende Regelungen können von einer Förderkonferenz beschlossen, an dem die Lehrer, der Schüler, die zuständigen Schülervertreter, sowie die Erziehungsberechtigten des Schülers teilnehmen.
(4) Das 10. Schuljahr muss, wenn nicht bestanden, wiederholt werden.[/brief]
[align=center]Duce Multena, Senator Syreniae

[Bild: i2248bn0xcx.jpg]
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Gesetz über die Schulbildung - von Cosmin Marius Radu - 11.06.2018, 20:05
[Kein Betreff] - von Zacharias Hajek - 19.06.2018, 15:58



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