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Treffen mit dem Präfekten
#22
Mit dem Kommentar "ich hoffe sie haben viel Zeit mitgebracht" legt er den Stapel Zettel auf dem Tisch und stellt die Flagge auf dem Tisch auf: (Sim-Off Ich muss die Satzung aufgrund Ihrer länge Halbieren,*SO*)
Charta of The League of Vitrual Nations

Präambel:
Wir, die Völker dieser Welt erschüttert durch das internationale Desinteresse die United Virtual Nations Organisation aktiv zu halten. In dem Willen weiterhin den internationalen Frieden und internationale Koopertaion und die unveräußerlichen Rechte aller Menschen zu wahren und zu verteidigen. In der Hoffnung eine aktivere Organisation zu gründen, die auch bereit ist alle möglichen Gefahren für den Weltfrieden abzuwenden und das Volkerrecht mit friedlichen Mitteln zu verteidigigen und Internationales Recht zu sichern und zu fördern, verkünden hiermit die Charta der League of Vitrual Nations (Den Bund Virtueller Völker oder Virtueller Vökerbund. Im Weiteren auch als Organisation genannt.).

Teil I Die Organisation und Ihre Ziele:

Artikel 1 Die Organisation:
(1) Die Organisation heißt League of Virtual Nations zu deutsch Bund der Virtuellen Völker oder Virtueller Vökerbund.
(2) Der Hauptsitz der Organisation wird in der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis in der City of Peace/Friedensstadt/Stadt des Freidens sein.
(3) Die Amts und Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch und Englisch, alle Dokumente werden in die außerhalb der Amtssprachen geforderten Sprachen übersetzt.
(4) Ihre Hymne ist die: Hyme an den Frieden von Pau Casals.
(5) Ihre Flagge stellt einen weißen Stern da, der von einem helblauen Stern auf hellblauem Grund. Er wird von fünf weißen an die Kanten des Sterns verlaufende Dreiecken umrundet, die um ihn herum ein weißes Fünfeck bilden. Über den Sternen ist in hellbalu der Schriftzug Leauge of Virtual Nations zu lesen unter ihnen Peace, Justice and Human Rights.

Artikel 2 Ziele
Die Organisation setzt sich folgende Ziele:
1.) Den Weltfrieden und die Internationale Sicherheit zu wahren und zu verteidigen und dazu kollektive Maßnahmen der Mitglieder zu kooridieren.
2.) Freudschaftliche beziehungen zwischen den Staaten zu fördern.
3.) Das Recht der Völker auf Selbstbestimmung und Gleichheit zu achten und auszubauen.
4.) Eine Zusammenarbeit zur Verwirklichung dieser Ziele zu erreichen sowie den Mittelpunkt zur Verwirklichung dieser Ziele zu bilden.

Artikel 3 Grundsätze der Organisation:
Aus den Zielen sowie zusammen mit den Erfahrungen im Völkerrecht werden folgende Grundsätze der Organisation geschaffen:
1.) Alle Mitglieder nicht nur die Rechte sondern auch die Pflichten war, die sich durch diese Charta ergeben.
2.) Die Mitglieder verpflichten sich Streitigkeiten sowie andere Konflickte über diplomatische Wege zu lösen um die internationale Sicherheit sowie den Weltfrieden zu wahren.
3.) Die Staaten unterlassen alle Gewalt die gegen die Ziele und diese Grundsätze der Organisation handeln.
4.) Die Staaten verpflichten sich diese Organisation bei bedarf mit allen Kräften zu unterstützen und verpflichten sich dazu alle Maßnahmen gegen diese Organisation zu verurteilen und diesen Maßnahmen auch entgegenzuwirken.
5.) Diese Organisation verpflichtet sich auch allen nicht-Mitgliedstaaten Hilfe zukommen zu lassen, wenn sie auch von Seiten des nicht-Mitglieds angenommen wird.
6.) Wenn die Organisation es als notwenig betrachtet um das Völkerrecht zu wahren ergreift sie im begründeten Falle alle notwendigen Maßnahmen gegen die Souveränität eines Staates um Verletzungen des Vökerrechts entgegenzuwirken.
7.) Die Organisation ist verpflichtet erst andere Maßnahmen als im 6. Grundsatz zu einzugreifen, dieses Eingreifen soll nur im aüßerten Notfall von millitärischer Natur sein.

Teil II Mitgliedschaft in der League of Virtual Nations

Artikel 4 Mitgliedschaft:
(1) Alle Staaten die diese Charta unterzeichnet und nach völker und nationalem Recht Ratifiziert haben.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet sich den Beschlüssen der Organisation zu unterwerfen.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch die Zustimmung der Generalversammlung der League of Virtual Nations mit einfacher Mehrheit.
(4) Die Generalversammlung kann Kommissionen in das Antragsland entsenden um durch Berichterstattung und durch Überprüfung der Angaben des Staates zustätzliche Informationen einzuholen um die Entscheidung besser zu fällen. Diese Kommisionen sind verpflichtet sich an die Vorgaben des Generalsekretariat zu halten und witgehend an innerstaatliches Recht zu halten. Der Staat kann sich notfalls an den Internationalen Gerichtshof wenden und auch ganz die Kommisionen ablehnen oder ihren Zugang zu beschränken.

Artikel 5 Suspendierung von Mitgliedsstaaten:
Die Generalversammlung kann gegen Staaten die:
1.) vom Internationalen Gerichtshof verurteilt wurden und/oder
2.) vom Weltfirdensrat wegen störung des Weltfriedens verurteilt worden sind und/oder
3.) im dringenden Verdacht der Generalversammlung stehen, den Weltfrieden oder einen anderen Grundatz bzw. ein Ziel der League of Virtual Nations stören.
die Mitgliedschaft auf eine Zeit zwischen einer Woche bis 3 Monaten entziehen.

Artikel 6 Ausschluss aus der League of Virtual Nations:
Ein Mitglied das grawirend, beharlich oder permanent gegen die Grundsätze und Ziele der League of Virtual Nations verstößt kann von der Generalversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der Staaten aus der Organisation ausgeschlossen werden.

Teil III Die Generalversammlung der League of Virtual Nations

Artikel 7 Zusammensetzung der Generalversammlung:
(1) Die Generalversammlung besteht aus maximal 5 Vertreter jedes Mitgliedstaats.
(2) Jeder Staat besitzt eine Stimme, unabhänig von der Anzahl der Vertreter.
(3) Der Vorsitzende der Generalversammlung ist der Präsident der Generalversammlung der jedes Jahr mit einem Vizepräsidenten der Generalversammlung und einem Administrator gewählt wird.
(4) Jeder Staat führt unabhänig vom Andministrator eigene Protokolle der Sitzungen.
(5) Die Generalversammlung hat sich eine Satzung zu geben.

Artikel 8 Aufgaben, Befugnisse und Resolutionen:
(1) Die Generalversammlung kann sich jedem Thema annhemen.
(2) Die Generalversammlung besitzt die Befungniss in jeden Konflickt zwischen Staaten zu vermitteln und sie Auf Beschluss der Generalversammlung mit Friedenstruppen zu trennen und Verhandlungen anzusetzen, Völkerrechtsverletzungen zu verurteilen und Sanktionen gegen den völkerrechtsverletzeneden Staat zu verhängen und Humanitäre Einsätze zu planen und durchzuführen. Sowie alle anderen Aufgaben von internationalem Interesse zu palnen und durchzusätzen.
(3) Resolutionen der Generalversammlung sind in allen sprachen gleich bindend für die Mitgliedsstaaten.
(4) Die Genaralversammlung kann alle Beschlüsse, außer die des Internationalen Gerichtshofes, selbst ihre eigenen neu Verhandeln und einen neuen Beschluss fassen bzw. aufheben. Dabei ist der Grund der Resolution stehts zu überprüfen und nur der Umfang der Reaktion oder Aktion seites der League of Virtual Nations änderbar bzw. die gesammte Resolution aufhebbar.
(5) Die Hauptaufgabe der Generalversammlung ist die Durchsetzung der Ziele der Organisation und den Schutz der Grundsätze.

Artikel 9 Haushalt und Auficht:
(1) Die Genaralversammlung legt jährlich den Haushaltsplan fest. Der Haushalt wird nach der Währung der League-Credits gemessen.
(2) Die Generalversammlung führt die Aufsicht über deWeltfriedensrat, den Wohlfahrtsrat, das Generalsekretartat sowie über ihre Komitees.
(3) Sie erlässt Resolutionen zur Arbeitsweise aller anderen Hauptorgane der Leauge of Virtual Nations.

Artikel 10 Abstimmungen:
(1) Beschlüsse der Generalversammlung über wichtige Fragen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder. Zu diesen Beschlüssen gehören Resolutionen hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, die Wahl der Mitglieder des
Weltfriedensrates, die Wahl der Mitglieder des Wohlfahrtsrats, die Aufnahme neuer Mitglieder in die League of Virtual Nations, der zeitweilige Entzug der Rechte und Vorrechte aus der Mitgliedschaft, der Ausschluß von Mitgliedern, Fragen betreffend die Wirkungsweise des Treuhandsystems sowie Haushaltsfragen.
(2) Beschlüsse über andere Fragen, einschließlich der Bestimmung weiterer Gruppen von Fragen, über die mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder.


[Bild: photo-875-7c1e58fc.png]
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
[Bild: photo-907-57fc69cb.png]
(Standarte des Präsidenten von Metropolis)
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Treffen mit dem Präfekten - von Marcel Edwards - 19.11.2013, 18:38
[Kein Betreff] - von Nomenclator - 19.11.2013, 19:38
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