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Präsidentenamt
#30
*so* Das hier ist schon eine Weile hier, okay? Wink *so*

Änderungsgesetz zum Zivilschutzgesetz der Volksrepublik Pentapolis

Der Präsident der Volksrepublik verkündet das nachstehende Gesetz zur Änderung des Zivilschutzgesetzes.

§1 Contenido de la ley de modificación y cambios en la ley:
(1) Dieses Gesetz ändert und ergänzt das bestehende Zivilschutzgesetz der Volksrepublik Pentapolis.
(2) Zu diesem Zweck wird das bestehende Gesetz durch den Präsidenten entsprechend dieser Änderung angepasst und neu verkündet.
(3) Dieses Gesetz tritt nach den verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft, zur Anwendung gelten die im Gesetz festgesetzten Bestimmungen.

§2 La Gendarmería de la República Popular de Pentapolis
(1) La Gendarmería de la República Popular de Pentapolis (GRPP) ist die bewaffnete Polizeieinheit der Volksrepublik Pentapolis.
(2) Die GRPP wird automatisch in den Dienst gesellt, wenn die Warnstufe „Gelb“ für die Volksrepublik oder eines oder mehrere Glieder der Volksrepublik herausgegeben wird.
(3) Die GRPP kann von der Guadia Civil für die Ausführung besonders gefährlicher Einsätze einberufen werden.
(4) Die GRPP ist eine Sondereinheit der Guardia Civil.
(5) Die GRPP besitzt die gleichen Vollmachten, wie die Föderationspolizei.

§3 The Homeland Threat Level:
(1) Ein wird ein Warnstufensystem (HTL) für die Volksrepublik eingerichtet.
(2) Jeder Warnstufe wird ein Begriff und eine Signalfarbe zugeordnet.
(3) Die Warnstufen lauten: incident is occurring or has just occurred/black, severe/red, high/orange, elevated/yellow, low/green, no alert/white.
(4) Die Warnstufen werden von Mitgliedern des Senates, dem Präsidenten, Vizepräsidenten, dem Minister für Bevölkerungsschutz oder den Kommandanten der Guardia Civil erlassen.
(5) Die Exekutive erlässt Pläne und Richtlinien die beim Erlassen der einzelnen Warnstufen anzuwenden oder durchzuführen sind. Die Legislative kann durch Gesetz eigene Maßnahmen vorschreiben.

§4 Ejercicios de protección civil:
(1) Es werden regelmäßige Zivilschutzübungen abgehalten, in denen verschiedene Szenarien und Krisensituationen simuliert werden, um einen funktionierenden Zivilschutz zu garantieren.
(2) Mindestens einmal im Jahr haben die Städte und die Volksrepublik eine Bevölkerungsschutzübung unter der Beteiligung der Öffentlichkeit abzuhalten.

§5 Estado de excepción:
(1) Der Ausnahmezustand für die Volksrepublik wird vom Präsidenten, mit Zustimmung des Vizepräsidenten oder Premierministers ausgerufen, wenn der Bestand der Volksrepublik, die Erfüllung von staatlichen Grundfunktionen oder die sozialistisch-demokratische Grundordnung der Volksrepublik akut gefährdet sind.
(1a) Ist unverzügliches Handeln erforderlich ist der Präsident bevollmächtigt den Ausnahmezustand allein auszurufen.
(2) Im Ausnahmezustand geht die Kommandogewalt über die Guardia Civil auf den Präsidenten, Vizepräsidenten und Premierminister über.
(3) Im Ausnahmezustand ist die Exekutive der Volksrepublik befähigt die Freizügigkeit einzuschränken, zeitlich unbefristete Festnahmen von Personen anzuordnen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen oder im dringenden Verdacht stehen eine solche Gefahr dazustellen, sich die Polizeikräfte und Verwaltungen der Städte unterzuordnen, die direkte Kontrolle über Unternehmen zu übernehmen und die Arbeiterräte bis auf weiteres zu suspendieren, Versammlungsverbote auszusprechen, öffentliche Einrichtungen und Versammlungsorte zu schließen, Hausarreste und eine Ausgangssperre zu verhängen, sowie alle anderen Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verfügen.
(4) Der Ausnahmezustand kann maximal für 14 Tage ausgerufen werden, anschließend bedarf er der Zustimmung des Demokratischen Rates. Die Zustimmung muss alle drei Monate erneuert werden.
(4a) Der Ausnahmezustand endet mit Beseitigung der Gefahr, wenn die oberste Exekutive der Volksrepublik dies feststellen, oder mit Beendigung durch den Demokratischen Rat.
(5) Im Ausnahmezustand besteht der Demokratische Rat, wenn nicht durch den Demokratischen Rat anders Beschlossen, allein aus den Delegierten.

§5a Estado de excepción:
(1) Der Ausnahmezustand für eine Stadt oder ein anderes Glied der Volksrepublik wird durch die beiden Bürgermeister verkündet. Ist unverzügliches Handeln erforderlich, kann einer der beiden Bürgermeister allein den Ausnahmezustand verkünden.
(2) Im Ausnahmezustand kann eine Stadt oder ein anderes Glied der Volksrepublik die Volksrepublik im Hilfe ersuchen, die Volksrepublik ist verpflichtet alle notwendige Hilfe zu leisten und gegebenenfalls Kräfte anderer Städte zur Hilfe aufzufordern.
(3) Sind mehrere Städte oder andere Glieder der Volksrepublik vom Ausnahmezustand betroffen, kann die Volksrepublik den Städten Weisungen erteilen. Mit Beschluss des Kongress der Städte ist diese Weisungsbefugnis einzustellen oder einzuschränken und endet im Übrigen mit Beendigung des Ausnahmezustands.
(4) Im Weiteren gilt §5 sinngemäß für die Städte und andere Glieder der Volksrepublik.

§6 Estado de emergencia:
(1) Der Notstand für die Volksrepublik wird vom Präsidenten, mit Zustimmung des Vizepräsidenten oder Premierministers ausgerufen, wenn sich eine Katastrophe oder sich eine andere, unüberschaubare Lage ereignet, die keinen Ausnahmezustand darstellt.
(1a) Ist unverzügliches Handeln erforderlich ist der Präsident bevollmächtigt den Notstand allein auszurufen.
(2) Im Notstand geht die Kommandogewalt über alle Zivilschutzeinrichtungen auf den Präsidenten, Vizepräsidenten und Premierminister über.
(3) Im Notstand ist Exekutive der Volksrepublik befähigt die Freizügigkeit einzuschränken, Festnahmen von Personen anzuordnen, die eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen oder im dringenden Verdacht stehen eine solche Gefahr dazustellen, sich die Polizeikräfte und Verwaltungen der Städte unterzuordnen, die direkte Kontrolle über Unternehmen zu übernehmen und die Arbeiterräte bis auf weiteres zu suspendieren, Versammlungsverbote auszusprechen, öffentliche Einrichtungen und Versammlungsorte zu schließen und eine Ausgangssperre zu verhängen, sowie Evakuierungen anordnen und durchzusetzen und alle anderen Maßnahmen verfügen die Notwendig sind, die Bevölkerung vor der Katastrophe zu schützen.
(4) Der Notstand kann maximal für 14 Tage ausgerufen werden, anschließend bedarf er der Zustimmung des Demokratischen Rates. Die Zustimmung muss alle drei Monate erneuert werden.
(4a) Der Notstand endet mit Beseitigung der Gefahr, wenn die oberste Exekutive der Volksrepublik dies feststellen, oder mit Beendigung durch den Demokratischen Rat.
(5) Im Notstand besteht der Demokratische Rat, wenn nicht durch den Demokratischen Rat anders Beschlossen, allein aus den Delegierten.

§6a Estado de emergencia:
(1) Der Notstand für eine Stadt oder ein anderes Glied der Volksrepublik wird durch die beiden Bürgermeister verkündet. Ist unverzügliches Handeln erforderlich, kann einer der beiden Bürgermeister allein den Notstand verkünden.
(2) Im Notstand kann eine Stadt oder ein anderes Glied der Volksrepublik die Volksrepublik im Hilfe ersuchen, die Volksrepublik ist verpflichtet alle notwendige Hilfe zu leisten und gegebenenfalls Kräfte anderer Städte zur Hilfe aufzufordern.
(3) Sind mehrere Städte oder andere Glieder der Volksrepublik vom Notstand betroffen, kann die Volksrepublik den Städten Weisungen erteilen. Mit Beschluss des Kongress der Städte ist diese Weisungsbefugnis einzustellen oder einzuschränken und endet im Übrigen mit Beendigung des Notstands.
(4) Im Weiteren gilt §6 sinngemäß für die Städte und andere Glieder der Volksrepublik.
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Präsidentenamt - von Dr. Edvart Šcodar - 04.01.2014, 21:56
[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 10.01.2014, 23:34
[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 05.04.2014, 18:16
[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 03.05.2014, 16:30
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[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 06.05.2014, 21:13
[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 23.05.2014, 17:44
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[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 26.12.2014, 19:31
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[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 23.02.2018, 18:06
[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 25.02.2018, 17:44
[Kein Betreff] - von Dr. Edvart Šcodar - 25.02.2018, 17:55
RE: Präsidentenamt - von Dr. Edvart Šcodar - 03.02.2019, 15:36
RE: Präsidentenamt - von Dr. Edvart Šcodar - 10.04.2023, 12:57



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