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"Ich möchte, dem Umstand gehorchend, dass das Volk aus meiner Sicht offenbar schnelle Wahlen wünscht, ein Wahlgesetz zur Abstimmung stellen."
[brief=Reich, 750]
Lex Justina de Electionibus
§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3. Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
Soll dieses Gesetz in der hier vorliegenden Form durch den Senat angenommen werden?
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" Gemäß des mir von der Verfassung erteilten Rechtes, ich zitiere:
"Legislative Funktion des Senates
Der Senat berät entweder von den Kaisern zur Diskussion gestellte Gesetzesvorlagen oder bringt diese selbst ein. Dieses Recht auf Einbringung von Gesetzesvorlagen steht jedem Senator zu. Für die Annahme einer Gesetzesvorlage als geltendes Recht ist eine einfache Mehrheit der Senatoren sowie die Zustimmung der Kaiser notwendig."
bringe ich diesen Gesetzestext dem Senat zur Abstimmung ein. Gleichzeitig möchte ich darauf hinweisen, dass die Verfassung noch den neuen Gegebenheiten angepasst werden muss."
Diocetissa Thivariae
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"Im Namen der Regierung der Volksrepublik Pentapolis, gebe ich drei Stimmen für den Antrag ab."
[brief=Reich, 750]
Lex Justina de Electionibus
§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3. Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
Soll dieses Gesetz in der hier vorliegenden Form durch den Senat angenommen werden?
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El Senador Imperial de la República Popular de Pentápolis
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"Die 4 Stimmen des Königreiches Syrene:"
[brief=Reich, 750]
Lex Justina de Electionibus
§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3.Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
Soll dieses Gesetz in der hier vorliegenden Form durch den Senat angenommen werden?
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"Die drei Stimmen des Königrieches Palmyra:"
[brief=Reich, 750]
Lex Justina de Electionibus
§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3. Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
Soll dieses Gesetz in der hier vorliegenden Form durch den Senat angenommen werden?
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Regina, βασίλισσα
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"Die drei Stimmen des Königreiches Dacia:"
[brief=Reich, 750]
Lex Justina de Electionibus
§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3.Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
Soll dieses Gesetz in der hier vorliegenden Form durch den Senat angenommen werden?
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Retg furlaniei
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"Die 4 Stimmen der Dioecesis Justinianopolis:"
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§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3. Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
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"Ebenso wie mein Bruder zum letzten Mal und die 5 Stimmen der Dioecesis Alba Longa abgebend:"
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Lex Justina de Electionibus
§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3.Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
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"Die drei Stimmen der Dioecesis Minasolum:"
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§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3. Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
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Dioketès Minasolumiae
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*SO*Ich möchte nicht unhöflich oder ungeduldig erscheinen, aber wäre es sehr unhöflich nicht auf Sulla zu warten, nun, da wir ohnehin eine unumstössliche Mehrheit für das Gesetz haben? Der Consul Orientalis könnte die Sitzung, im Interesse des Volkes, dass ja nun bald wählen möchte?
Es gab: Abgegebene gültige Stimmen: 31. Davon mit Ja: 31.
Möchten die Consules nach der Abstimmung die Wahlen einleiten? Ich
schlage den Zeitraum vom 29.07. (Trajaneus) 2769 bis zum 12.08.
(Ancylus) 2769 vor, also vom 31.12.2016 bis zum 14.01.2016, vor.*SO*
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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Mit allen Stimmend für Alba Longa
[brief=Reich, 750]
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§1. Berechtigt zur aktiven Teilnahme an den Wahlen zum Senat sind alle Bürger des Reiches ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
§2.Jeder Wahlbürger verfügt über 2 Stimmen, von denen die erste zu 100%, die Zweitstimme zu 50% gewichtet wird.
§3. Die Partei, die in einem Wahlbezirk, der entweder einer Dioecesis oder einem Foederatus bzw. dem Exarchat entspricht, die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereint, erhält das Recht, für diesen Wahlbezirk einen Senator zu bestimmen. Dieser verfügt bei Abstimmungen über alle Wahlstimmen seines Wahlbezirkes.
§3.1. Der von der jeweiligen Partei entsandte Senator ist nicht verpflichtet, seinen Wohnsitz in seinem Wahlbezirk inne zu haben.
§4. Ab der Ausschreibung der Wahlen entweder durch beide oder einen der Consules bzw. durch einen oder beide Imperatores Augusti beträgt die Dauer der Wahl zwei Wochen oder solange, bis alle möglichen Stimmen abgegeben sind, wenn dies bereits vor Ablauf der zwei Wochen erreicht sein sollte.
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Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
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"Ich schließe damit die Abstimmung, von den eingegangen gültigen 36 Stimmen entfielen 36 auf den Antrag. Das Wahlgesetz des Reiches wurde somit einstimmig vom Senat angenommen.
Ich werde entsprechend mit meinem Kollegen, aufgrund des höhen öffentlichen Interesses, die Wahlen einleiten. Der Senat vertagt sich damit bis zu seiner Auflösung. Ich werde Ihre Majestäten umgehend über das Ergebnis dieser Abstimmung und die Auflösung des Senates informieren. Ich danke allen Mitgliedern des ehrenwerten Hauses und schließe damit die Sitzung, sollte mein Kollege oder ein Mitglied des Senates keine Einwände haben."
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Keine Einwände von meiner Seite.
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul von Vitellia Secunda
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