30.03.2015, 14:41
Dem Demokratischen Rat wird die Gesetzesvorlage der Regierung vorgelegt:
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Dieses Gesetz soll die Verkehrsinfrastruktur zwischen den Städten der Republik regeln und so eine bessere Verbindung zwischen den Bürgern der Republik herstellen.
§1 Föderationsstraßen:
(1) Die Föderative Republik Pentapolis richtet Föderationsstraßen ein.
(2) Diese Straßen sind sowohl Fußwege, Fahrradwege als auch für Fahrzeuge begehbar/befahrbar.
(3) Dabei sind die Fußwege und Fahrradwege als auch die Verkehrsstraße voneinander mit Absperrungen zu trennen.
(4) Das Innenministerium führt Aufsicht über die Föderationsstraßen und hat für die Wartung, Verbesserung und Instandhaltung der Straßen zu sorgen.
§2 Verbindung zwischen den Städten, Versorgung:
(1) Es werden Föderationsstraßen zwischen allen Städten, Dörfern und Gemeinden der Republik errichtet.
(2) Entlang der Föderationsstraßen werden Versorgungspunkte errichtet, die Reisende mit allem Notwendigen versorgen sollen.
§3 Sicherheitskräfte und Rettungskräfte:
(1) Die Föderationspolizei führt die Aufsicht über die Föderationsstraßen.
(2) Die Rettungskräfte der Föderation, sowohl für die Brandbekämpfung und den Katastrophenschutz, als auch die medizinischen Rettungskräfte führen ihre Aufgaben auf den Föderationsstraßen aus.
(3) Die Einsatzkräfte des Absatzes 1 und 2 haben an jedem Versorgungspunkt einen Sitz.
(4) Die Sicherheits- und Rettungskräfte der Städte sind ebenfalls zur Hilfe verpflichtet, wenn es notwendig ist.
§4 Föderationsrecht:
(1) Die befahrbaren Flüsse der Republik, die der Binnenschifffahrt dienen sind Wasserstraßen der Föderation und damit der Republik unterstellt.
(2) Über die Wasserstraßen der Föderation führt das Innenministerium die Aufsicht.
(3) Schiffen kann der Zugang zu den Wasserstraßen der Föderation versagt werden, wenn eine Verschmutzung des Wassers, der Umwelt oder ein anderer Umweltschaden droht, das Schiff bewaffnet ist, oder andere Umstände, besonders Sicherheitstechnischer und Umstände des Bürgerschutzes es nicht zulassen.
(4) Die Binnenschifffahrt dient friedlichen Zwecken.
§5 Häfen:
(1) Die Häfen unterstehen dem Schutz des Wirtschaftsministeriums.
(2) Kleine Häfen von Dörfern und Gemeinden unterstehen dem besonderen Schutz und der Förderung durch die Republik.
(3) Der Umschlag von Waffen über pentapolianische Häfen ist untersagt, ausnahmen erteilt der demokratische Rat nur aufgrund des Zivilschutzes und aufgrund einer Notlage des Imperiums.
(4) Die Neugründung von Häfen sind dem Präsidenten zu melden.
§6 Zulassung von Handessschiffen:
(1) Die Handelsschiffe sind beim Präsidenten anzumelden.
(2) Handelsschiffe sind so zu bauen, dass sie keine Umweltschäden anrichten und sind unbewaffnet, im Imperium führen sie die Handelsflagge und die Nationalflagge der Republik, außerhalb des Imperiums führen sie die Imperiale Flagge mit.
(3) Die Werften der Republik unterstehen dem Innenministerium, es sind in jeder der fünf Städte eine zu errichten. Die Ausnahme ist Tomis.
§7 Küstenwache:
(1) Die Binnengewässer werden von der Küstenwache der Republik geschützt.
(2) Die Küstenwache übernimmt sowohl die Sicherheitsaufgaben als auch die Rettungsaufgaben auf den Binnengewässern der Republik.
(3) Die Küstenwache hat in jeder der fünf Städte einen Sitz und soll auch in jedem größeren Hafen einen Sitz haben. Die Ausnahme ist Tomis.
§8 Aufsicht über den Luftraum:
(1) Die Aufsicht über den Luftraum führt das Außenministerium der Republik.
(2) Alle Aufgaben bezüglich des Luftraums der Republik ist Sache der Föderation.
(3) Allen Luftfahrzeugen kann der Zugang zum Luftraum der Republik versagt werden, wenn Umweltschäden Drohen oder der Verdacht besteht, dass der Bürgerschutz gefährdet ist.
(4) Die Luftfahrt dient friedlichen Zwecken.
§9 Start und Landepunkte:
(1) Die Republik richtet für alle möglichen Fluggeräte Start und Landepunkte in den fünf Städten ein.
(2) Zentrale Start und Landepunkte sind diejenigen in Apollonia.
(3) Die Start und Landepunkte unterstehen der Aufsicht des Innenministeriums.
(4) Für Umschlag von Waffen über diese Punkte werden die Bestimmungen für Häfen übernommen.
(5) Der Neubau solcher Punkte sind dem Präsidenten zu melden.
§10 Zulassung von Fluggeräten, Produktionsstandorte:
(1) Die Zulassung von Fluggeräten obliegt dem Außenministerium.
(2) Die Entwicklung neuer Fluggeräte ist dem Technologieministerium zu melden.
(3) Die Produktionsstandorte unterstehen der Aufsicht des Präsidenten, Vizepräsidenten und Premierministers. Es soll in jeder Gründungsstadt ein Standort gebaut werden.
(4) Der Neubau eines Produktionsstandortes ist dem Präsidenten zu melden.
§11Verkehrsministerium:
Bei Errichtung eines Verkehrsministeriums gehen alle Befugnisse des Innenministeriums, mit Ausnahme der Aufsicht über Start und Landepunkte, sowie die Aufsicht über die Sicherheitskräfte und Rettungskräfte auf das Verkehrsministerium über. Die Rechte des Wirtschaftsministeriums und des Außenministeriums bleiben unberührt.
§12 Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.
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Verkehrsinfrastrukturgesetz der Föderativen Republik Pentapolis
Dieses Gesetz soll die Verkehrsinfrastruktur zwischen den Städten der Republik regeln und so eine bessere Verbindung zwischen den Bürgern der Republik herstellen.
Teil 1 Straßen:
§1 Föderationsstraßen:
(1) Die Föderative Republik Pentapolis richtet Föderationsstraßen ein.
(2) Diese Straßen sind sowohl Fußwege, Fahrradwege als auch für Fahrzeuge begehbar/befahrbar.
(3) Dabei sind die Fußwege und Fahrradwege als auch die Verkehrsstraße voneinander mit Absperrungen zu trennen.
(4) Das Innenministerium führt Aufsicht über die Föderationsstraßen und hat für die Wartung, Verbesserung und Instandhaltung der Straßen zu sorgen.
§2 Verbindung zwischen den Städten, Versorgung:
(1) Es werden Föderationsstraßen zwischen allen Städten, Dörfern und Gemeinden der Republik errichtet.
(2) Entlang der Föderationsstraßen werden Versorgungspunkte errichtet, die Reisende mit allem Notwendigen versorgen sollen.
§3 Sicherheitskräfte und Rettungskräfte:
(1) Die Föderationspolizei führt die Aufsicht über die Föderationsstraßen.
(2) Die Rettungskräfte der Föderation, sowohl für die Brandbekämpfung und den Katastrophenschutz, als auch die medizinischen Rettungskräfte führen ihre Aufgaben auf den Föderationsstraßen aus.
(3) Die Einsatzkräfte des Absatzes 1 und 2 haben an jedem Versorgungspunkt einen Sitz.
(4) Die Sicherheits- und Rettungskräfte der Städte sind ebenfalls zur Hilfe verpflichtet, wenn es notwendig ist.
Teil 2 Binnenschifffahrt:
§4 Föderationsrecht:
(1) Die befahrbaren Flüsse der Republik, die der Binnenschifffahrt dienen sind Wasserstraßen der Föderation und damit der Republik unterstellt.
(2) Über die Wasserstraßen der Föderation führt das Innenministerium die Aufsicht.
(3) Schiffen kann der Zugang zu den Wasserstraßen der Föderation versagt werden, wenn eine Verschmutzung des Wassers, der Umwelt oder ein anderer Umweltschaden droht, das Schiff bewaffnet ist, oder andere Umstände, besonders Sicherheitstechnischer und Umstände des Bürgerschutzes es nicht zulassen.
(4) Die Binnenschifffahrt dient friedlichen Zwecken.
§5 Häfen:
(1) Die Häfen unterstehen dem Schutz des Wirtschaftsministeriums.
(2) Kleine Häfen von Dörfern und Gemeinden unterstehen dem besonderen Schutz und der Förderung durch die Republik.
(3) Der Umschlag von Waffen über pentapolianische Häfen ist untersagt, ausnahmen erteilt der demokratische Rat nur aufgrund des Zivilschutzes und aufgrund einer Notlage des Imperiums.
(4) Die Neugründung von Häfen sind dem Präsidenten zu melden.
§6 Zulassung von Handessschiffen:
(1) Die Handelsschiffe sind beim Präsidenten anzumelden.
(2) Handelsschiffe sind so zu bauen, dass sie keine Umweltschäden anrichten und sind unbewaffnet, im Imperium führen sie die Handelsflagge und die Nationalflagge der Republik, außerhalb des Imperiums führen sie die Imperiale Flagge mit.
(3) Die Werften der Republik unterstehen dem Innenministerium, es sind in jeder der fünf Städte eine zu errichten. Die Ausnahme ist Tomis.
§7 Küstenwache:
(1) Die Binnengewässer werden von der Küstenwache der Republik geschützt.
(2) Die Küstenwache übernimmt sowohl die Sicherheitsaufgaben als auch die Rettungsaufgaben auf den Binnengewässern der Republik.
(3) Die Küstenwache hat in jeder der fünf Städte einen Sitz und soll auch in jedem größeren Hafen einen Sitz haben. Die Ausnahme ist Tomis.
Teil 3 Lauffahrt innerhalb der Republik
§8 Aufsicht über den Luftraum:
(1) Die Aufsicht über den Luftraum führt das Außenministerium der Republik.
(2) Alle Aufgaben bezüglich des Luftraums der Republik ist Sache der Föderation.
(3) Allen Luftfahrzeugen kann der Zugang zum Luftraum der Republik versagt werden, wenn Umweltschäden Drohen oder der Verdacht besteht, dass der Bürgerschutz gefährdet ist.
(4) Die Luftfahrt dient friedlichen Zwecken.
§9 Start und Landepunkte:
(1) Die Republik richtet für alle möglichen Fluggeräte Start und Landepunkte in den fünf Städten ein.
(2) Zentrale Start und Landepunkte sind diejenigen in Apollonia.
(3) Die Start und Landepunkte unterstehen der Aufsicht des Innenministeriums.
(4) Für Umschlag von Waffen über diese Punkte werden die Bestimmungen für Häfen übernommen.
(5) Der Neubau solcher Punkte sind dem Präsidenten zu melden.
§10 Zulassung von Fluggeräten, Produktionsstandorte:
(1) Die Zulassung von Fluggeräten obliegt dem Außenministerium.
(2) Die Entwicklung neuer Fluggeräte ist dem Technologieministerium zu melden.
(3) Die Produktionsstandorte unterstehen der Aufsicht des Präsidenten, Vizepräsidenten und Premierministers. Es soll in jeder Gründungsstadt ein Standort gebaut werden.
(4) Der Neubau eines Produktionsstandortes ist dem Präsidenten zu melden.
Teil 4 Allgemeines
§11Verkehrsministerium:
Bei Errichtung eines Verkehrsministeriums gehen alle Befugnisse des Innenministeriums, mit Ausnahme der Aufsicht über Start und Landepunkte, sowie die Aufsicht über die Sicherheitskräfte und Rettungskräfte auf das Verkehrsministerium über. Die Rechte des Wirtschaftsministeriums und des Außenministeriums bleiben unberührt.
§12 Inkrafttreten:
Das Gesetz tritt gemäß der verfassungsrechtlichen Bestimmungen in Kraft.