07.11.2015, 13:52
Der junge Kaiser nähert sich dem Shah
"Majestät, möchtet Ihr das Dokument lesen, welches Euer Sohn und ich ausgearbeitet haben?"
Mit diesen Worten legt er dem Shah eine Rolle vor.
[brief=Reich, 750]
"Majestät, möchtet Ihr das Dokument lesen, welches Euer Sohn und ich ausgearbeitet haben?"
Mit diesen Worten legt er dem Shah eine Rolle vor.
[brief=Reich, 750]
Umfassender Vertrag zwischen dem Kaiserreich Kush und dem Reich der Ladiner!
WIR, Idris I, Schwert des Glaubens,Shah-in-Shah über Kush,Sucutra,Nubia,Meroe,Punt,Aotearoa,Bedscha,Abessinia & dem Fürstentum Syrte und WIR, Marcus Flavius Celtillus, Imperator Augustus Caesar, Pontifex Maximus, Optimus Princeps, Pater Patriae, Censor, und WIR, Honorius Flavius Julianus, αὐτοκράτωρ Imperator Orientalis et Imperator Designatus et Consul Orientalis et Comes Justinianopolitanae, WIR, die Imperatoren des Reiches der Ladiner, schliessen einen
Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός
Ad I.
Das kushitische Kaiserreich und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner" bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.
Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.
Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.
Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Al Dhaka und Alba Longa werden eingerichtet.
Ad V.
a. Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.
b. Die Shu-Tefnet erhält Start- und Landerechte für die Flughäfen Alba Longa und Justinianopolis. Für die Monate Januar, Februar, März und April bzw. Ancylus, Enea und Decalus gelten diese Start- und Landerechte an drei Tagen je Woche. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres gelten diese Start- und Landerechte an einem Tag je Woche.
c. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Strahlflugzeuge, geltend für den Flughafen Al Dhaka, an zwei Tagen in der Woche.
d. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Wolkengaleeren, geltend für die Häfen der Wolkengaleeren in Al Dhaka, Kassala, Sanaaq, Djelybeby, Asmara, Aniba und Djer Setiu. Diese Rechte gelten für den Hafen der Wolkengaleeren von Al Dhaka an zwei Tagen je Woche für Wolkengaleeren der Ephèbe-Klasse. Für die anderen genannten Häfen der Wolkengaleeren gelten diese Rechte für Wolkengaleeren der Nova-Klasse und nach den Maßgaben der Wirtschaftlichkeit. Kleinere, schwer zugängliche Orte innerhalb Kushs werden sukzessiv in den Fahrplan der S.A.E. aufgenommen.
Ad VI.
Die Vertragspartner werden die Weiterentwicklung der Wolkengaleeren gemeinsam fortführen.
Ad VII
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
[/brief]
Das kushitische Kaiserreich und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner" bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.
Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.
Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.
Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Al Dhaka und Alba Longa werden eingerichtet.
Ad V.
a. Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.
b. Die Shu-Tefnet erhält Start- und Landerechte für die Flughäfen Alba Longa und Justinianopolis. Für die Monate Januar, Februar, März und April bzw. Ancylus, Enea und Decalus gelten diese Start- und Landerechte an drei Tagen je Woche. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres gelten diese Start- und Landerechte an einem Tag je Woche.
c. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Strahlflugzeuge, geltend für den Flughafen Al Dhaka, an zwei Tagen in der Woche.
d. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Wolkengaleeren, geltend für die Häfen der Wolkengaleeren in Al Dhaka, Kassala, Sanaaq, Djelybeby, Asmara, Aniba und Djer Setiu. Diese Rechte gelten für den Hafen der Wolkengaleeren von Al Dhaka an zwei Tagen je Woche für Wolkengaleeren der Ephèbe-Klasse. Für die anderen genannten Häfen der Wolkengaleeren gelten diese Rechte für Wolkengaleeren der Nova-Klasse und nach den Maßgaben der Wirtschaftlichkeit. Kleinere, schwer zugängliche Orte innerhalb Kushs werden sukzessiv in den Fahrplan der S.A.E. aufgenommen.
Ad VI.
Die Vertragspartner werden die Weiterentwicklung der Wolkengaleeren gemeinsam fortführen.
Ad VII
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
[/brief]