08.11.2015, 19:57
Ein Bediensteter tritt an die drei heran und gibt dem Prinzen den Antrag, den der Kronprinz und der Premierminister gemeinsam gestaltet haben.
"Hier, bitteschön.", erklärt der Prinz und reicht dem König den Antrag.
Wir, Konstantinu II Decebaléscu, von Gottes Gnaden König von Dacia,
vom Willen geleitet unseren Untertanen und unseren Kommunen mehr Mitsprache einzurichten und die Kommunikation zwischen Volk, Adel und Krone zu verbessern,
im Bemühen dem geistlichen, wie weltlichen Adel und dem Bürger eine Stimme im Königreich zu geben,
sind nach reichlicher Überlegung mit unserem Sohne und Thronfolger, sowie unserem Premierminister zum Entschloss gekommen, dass folgende
zu erlassen.
Articol 1 Zusammensetzung des Parlaments:
(1) Das Parlament besteht aus einem Oberhaus und einem Unterhaus, die jeweils eine eigene Kammer bilden. Das Oberhaus setzt sich aus dem geistlichen und weltlichen Adel zusammen. Das Unterhaus besteht aus den Rittern der Grafschaften und den Delegierten der Städte.
Articol 2 Eröffnung des Parlamentes:
(1) Das Parlament wird jedes Jahr vom König von Dacia eröffnet.
(2) Die Parlamentseröffnung findet im Oberhaus statt.
(3) Der König hält zur Eröffnung des Parlamentes eine Rede, in dem das Regierungsprogramm des Sitzungsjahres bekanntgegeben wird.
Articol 3 Sitz des Parlamentes:
(1) Das Parlament hat seinen Sitz in der Hauptstadt.
(2) Das Parlament hat seinen Sitz den dem dafür vorgesehen Palast, der nicht der des Königs sein darf.
Articol 4 Zusammensetzung der Kammer:
(1) Das Unterhaus setzt sich aus zwei Rittern pro Grafschaft und zwei Delegierten pro Kommune zusammen.
(2) Die Ritter werden auf zwei Jahre vom König ernannt, die Wiederernennung ist unbegrenzt möglich. Es können nur Bürgerliche zu Rittern ernannt werden.
(3) Die Abgeordneten der Städte, die auch als Delegierte bezeichnet werden können werden auf ein Jahr von allen Bürgerlichen der Städte gewählt.
Articol 5 Die Ritter:
(1) Es können nur Bürgerliche zum Ritter ernannt werden.
(2) Mit der Ernennung zum Ritter erfolgt der Ritterschlag, die Ritter des Ordin de Comunelor sind die Ritter mit dem Sitz im Unterhaus. Ritter erhalten eine Diät und dürfen keinen Beruf ausüben.
(3) Ein Ritter der seinen Sitz im Unterhaus nicht mehr länger wahrnehmen kann, will oder dessen Amtszeit nicht verlängert wird gehört als Ritter dem Ordin de Dacilór an, er bleibt Bürgerlicher.
Articol 6 Die Abgeordneten:
(1) Es können nur Bürgerliche zum Abgeordneten kandidieren und gewählt werden.
(2) Die Abgeordneten erhalten eine Diät und erhalten, wenn nötig, finanzielle Unterstützung für ihren Wahlkampf. Das maximale Wahlkampfbudget eines Abgeordneten oder eines Kandidaten darf 1.750,00 Ð (Ladinische Denare) nicht übersteigen.
(3) Abgeordneten ist es untersagt einem Beruf nachzugehen.
Articol 7 Privilegien:
(1) Die Camera Comunelor besitzt das Privileg unter der Abwesenheit des Königs und seiner Vertreter und Angehörigen zu tagen.
(2) Abgeordnete und Ritter können außerhalb ihrer Kammer nicht wegen Wortmeldungen und Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden, die sie in ihrer Funktion als Parlamentarier gemacht oder abgegeben haben.
(3) Mitglieder des Unterhauses dürfen nicht daran gehindert werden ihre Geschäfte auszuführen oder an Sitzungen des Parlamentes, des Unterhauses und seiner untergeordneten Organe teilzunehmen. Dies schließt die Inhaftierung ein, der inhaftierte hat solange seine Geschäfte auszuführen, bis ihn das Unterhaus suspendiert.
(4) Das Unterhaus kann jene Komitees und Kommissionen bilden, die es für notwendig erachtet und ihnen bestimmte Rechte und Privilegien zukommen lassen, die das Haus selber besitzt.
Articol 8 Ämter:
(1) Dem Unterhaus sitzt der Sprecher (Președinte) vor.
(2) Im Unterhaus nimmt der Premierminister und sein Kabinett Platz.
(3) Der Premierminister muss dem bürgerlichen Stand angehören. Das Unterhaus schlägt dem König einen oder mehrere Kandidaten als Premierminister vor.
(4) Das Unterhaus kann dem Premierminister das Vertrauen entziehen.
Articol 9 Auflösung und Wahl:
(1) Das Parlament wird jährlich vom König am Ende der Legislaturperiode aufgelöst.
(2) Der König gibt ebenfalls den Termin der dreitägigen Neuwahlen bekannt.
(3) Die Auflösung des Parlamentes findet mindestens drei Wochen vor Ende der Legislaturperiode statt, die Neuwahlen dürften spätestens eine Woche nach Ende der Legislaturperiode stattfinden.
(4) Das Parlament tritt spätestens eine Woche nach Verkündung des Wahlergebnisses zusammen.
(5) Die Parlamentseröffnung findet spätestens drei Tage nach der konstituierenden Sitzung des Unterhauses statt.
Articol 10 Zusammensetzung:
(1) Die weltlichen und geistlichen Adeligen bilden die Camera Lorzilor, das Oberhaus des Parlamentes.
Articol 11 Privilegien:
(1) Das Oberhaus ist in der Lage dem Premierminister das Vertrauen zu entziehen. Das Oberhaus kann die Berufung einer Person zum Premierminister ablehnen.
(2) Das Oberhaus kann jene Komitees und Kommissionen bilden, die es für notwendig erachtet und ihnen bestimmte Rechte und Privilegien zukommen lassen, die das Haus selber besitzt.
(3) Mitglieder des Oberhauses dürfen nicht daran gehindert werden ihre Geschäfte auszuführen oder an Sitzungen des Parlamentes, des Unterhauses und seiner untergeordneten Organe teilzunehmen. Dies schließt die Inhaftierung ein, der inhaftierte hat solange seine Geschäfte auszuführen, bis ihn das Oberhaus suspendiert.
(4) Das Oberhaus ist in der Lage Gesetzesanträge des Unterhauses an den König abzulehnen.
Artikel 12 Ämter:
(1) Dem Oberhaus sitzt der lordul cancelar vor, er wird vom König ernannt und bleibt bis zu seiner Entlassung im Amt.
(2) Die Regierung wird durch den Lider al Camerei vertreten, auch der Premierminister und sein Kabinett können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Oberhauses teilnehmen und müssen auf Verlangen des Oberhauses erscheinen.
"Hier, bitteschön.", erklärt der Prinz und reicht dem König den Antrag.
Parlamentul Legea
Wir, Konstantinu II Decebaléscu, von Gottes Gnaden König von Dacia,
vom Willen geleitet unseren Untertanen und unseren Kommunen mehr Mitsprache einzurichten und die Kommunikation zwischen Volk, Adel und Krone zu verbessern,
im Bemühen dem geistlichen, wie weltlichen Adel und dem Bürger eine Stimme im Königreich zu geben,
sind nach reichlicher Überlegung mit unserem Sohne und Thronfolger, sowie unserem Premierminister zum Entschloss gekommen, dass folgende
Parlamentsgesetz des Königreiches Dacia
zu erlassen.
Teil I Parlamentul Dacilór
Articol 1 Zusammensetzung des Parlaments:
(1) Das Parlament besteht aus einem Oberhaus und einem Unterhaus, die jeweils eine eigene Kammer bilden. Das Oberhaus setzt sich aus dem geistlichen und weltlichen Adel zusammen. Das Unterhaus besteht aus den Rittern der Grafschaften und den Delegierten der Städte.
Articol 2 Eröffnung des Parlamentes:
(1) Das Parlament wird jedes Jahr vom König von Dacia eröffnet.
(2) Die Parlamentseröffnung findet im Oberhaus statt.
(3) Der König hält zur Eröffnung des Parlamentes eine Rede, in dem das Regierungsprogramm des Sitzungsjahres bekanntgegeben wird.
Articol 3 Sitz des Parlamentes:
(1) Das Parlament hat seinen Sitz in der Hauptstadt.
(2) Das Parlament hat seinen Sitz den dem dafür vorgesehen Palast, der nicht der des Königs sein darf.
Teil II Camera Comunelor
Articol 4 Zusammensetzung der Kammer:
(1) Das Unterhaus setzt sich aus zwei Rittern pro Grafschaft und zwei Delegierten pro Kommune zusammen.
(2) Die Ritter werden auf zwei Jahre vom König ernannt, die Wiederernennung ist unbegrenzt möglich. Es können nur Bürgerliche zu Rittern ernannt werden.
(3) Die Abgeordneten der Städte, die auch als Delegierte bezeichnet werden können werden auf ein Jahr von allen Bürgerlichen der Städte gewählt.
Articol 5 Die Ritter:
(1) Es können nur Bürgerliche zum Ritter ernannt werden.
(2) Mit der Ernennung zum Ritter erfolgt der Ritterschlag, die Ritter des Ordin de Comunelor sind die Ritter mit dem Sitz im Unterhaus. Ritter erhalten eine Diät und dürfen keinen Beruf ausüben.
(3) Ein Ritter der seinen Sitz im Unterhaus nicht mehr länger wahrnehmen kann, will oder dessen Amtszeit nicht verlängert wird gehört als Ritter dem Ordin de Dacilór an, er bleibt Bürgerlicher.
Articol 6 Die Abgeordneten:
(1) Es können nur Bürgerliche zum Abgeordneten kandidieren und gewählt werden.
(2) Die Abgeordneten erhalten eine Diät und erhalten, wenn nötig, finanzielle Unterstützung für ihren Wahlkampf. Das maximale Wahlkampfbudget eines Abgeordneten oder eines Kandidaten darf 1.750,00 Ð (Ladinische Denare) nicht übersteigen.
(3) Abgeordneten ist es untersagt einem Beruf nachzugehen.
Articol 7 Privilegien:
(1) Die Camera Comunelor besitzt das Privileg unter der Abwesenheit des Königs und seiner Vertreter und Angehörigen zu tagen.
(2) Abgeordnete und Ritter können außerhalb ihrer Kammer nicht wegen Wortmeldungen und Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden, die sie in ihrer Funktion als Parlamentarier gemacht oder abgegeben haben.
(3) Mitglieder des Unterhauses dürfen nicht daran gehindert werden ihre Geschäfte auszuführen oder an Sitzungen des Parlamentes, des Unterhauses und seiner untergeordneten Organe teilzunehmen. Dies schließt die Inhaftierung ein, der inhaftierte hat solange seine Geschäfte auszuführen, bis ihn das Unterhaus suspendiert.
(4) Das Unterhaus kann jene Komitees und Kommissionen bilden, die es für notwendig erachtet und ihnen bestimmte Rechte und Privilegien zukommen lassen, die das Haus selber besitzt.
Articol 8 Ämter:
(1) Dem Unterhaus sitzt der Sprecher (Președinte) vor.
(2) Im Unterhaus nimmt der Premierminister und sein Kabinett Platz.
(3) Der Premierminister muss dem bürgerlichen Stand angehören. Das Unterhaus schlägt dem König einen oder mehrere Kandidaten als Premierminister vor.
(4) Das Unterhaus kann dem Premierminister das Vertrauen entziehen.
Articol 9 Auflösung und Wahl:
(1) Das Parlament wird jährlich vom König am Ende der Legislaturperiode aufgelöst.
(2) Der König gibt ebenfalls den Termin der dreitägigen Neuwahlen bekannt.
(3) Die Auflösung des Parlamentes findet mindestens drei Wochen vor Ende der Legislaturperiode statt, die Neuwahlen dürften spätestens eine Woche nach Ende der Legislaturperiode stattfinden.
(4) Das Parlament tritt spätestens eine Woche nach Verkündung des Wahlergebnisses zusammen.
(5) Die Parlamentseröffnung findet spätestens drei Tage nach der konstituierenden Sitzung des Unterhauses statt.
Teil III Camera Lorzilor
Articol 10 Zusammensetzung:
(1) Die weltlichen und geistlichen Adeligen bilden die Camera Lorzilor, das Oberhaus des Parlamentes.
Articol 11 Privilegien:
(1) Das Oberhaus ist in der Lage dem Premierminister das Vertrauen zu entziehen. Das Oberhaus kann die Berufung einer Person zum Premierminister ablehnen.
(2) Das Oberhaus kann jene Komitees und Kommissionen bilden, die es für notwendig erachtet und ihnen bestimmte Rechte und Privilegien zukommen lassen, die das Haus selber besitzt.
(3) Mitglieder des Oberhauses dürfen nicht daran gehindert werden ihre Geschäfte auszuführen oder an Sitzungen des Parlamentes, des Unterhauses und seiner untergeordneten Organe teilzunehmen. Dies schließt die Inhaftierung ein, der inhaftierte hat solange seine Geschäfte auszuführen, bis ihn das Oberhaus suspendiert.
(4) Das Oberhaus ist in der Lage Gesetzesanträge des Unterhauses an den König abzulehnen.
Artikel 12 Ämter:
(1) Dem Oberhaus sitzt der lordul cancelar vor, er wird vom König ernannt und bleibt bis zu seiner Entlassung im Amt.
(2) Die Regierung wird durch den Lider al Camerei vertreten, auch der Premierminister und sein Kabinett können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Oberhauses teilnehmen und müssen auf Verlangen des Oberhauses erscheinen.
Teohari Atreus Decebaléscu
Kronprinz des Königreiches Dacien
Kronprinz des Königreiches Dacien