10.11.2015, 21:59
"Das lobe ich mir, mein Sohn. Und viel Erfolg!"
[brief=Dacia, 750]
Wir, Konstantinu II Decebaléscu, von Gottes Gnaden König von Dacia, vom Willen geleitet Unseren Untertanen und unseren Kommunen mehr Mitsprache
einzurichten und die Kommunikation zwischen Volk, Adel und Krone zu verbessern, im Bemühen dem geistlichen, wie weltlichen Adel und dem Bürger eine Stimme im Königreich zu geben, sind nach reiflicher Überlegung mit unserem Sohne und Thronfolger, sowie unserem Premierminister zum Entschloss gekommen, dass folgende
Articol 1 Zusammensetzung des Parlaments:
(1)
Das Parlament besteht aus einem Oberhaus und einem Unterhaus, die jeweils eine eigene Kammer bilden. Das Oberhaus setzt sich aus dem geistlichen und weltlichen Adel zusammen. Das Unterhaus besteht aus den Rittern der Grafschaften und den Delegierten der Städte.
Articol 2 Eröffnung des Parlamentes:
(1) Das Parlament wird jedes Jahr vom König von Dacia eröffnet.
(2) Die Parlamentseröffnung findet im Oberhaus statt.
(3)Der König hält zur Eröffnung des Parlamentes eine Rede, in dem das Regierungsprogramm des Sitzungsjahres bekanntgegeben wird.
Articol 3 Sitz des Parlamentes:
(1) Das Parlament hat seinen Sitz in der Hauptstadt.
(2) Das Parlament hat seinen Sitz den dem dafür vorgesehen Palast, der nicht der des Königs sein darf.
(1) Das Unterhaus setzt sich aus zwei Rittern pro Grafschaft und zwei Delegierten pro Kommune zusammen.
(2)Die Ritter werden auf zwei Jahre vom König ernannt, die Wiederernennung ist unbegrenzt möglich. Es können nur Bürgerliche zu Rittern ernannt werden.
(3) Die Abgeordneten der Kommunen, die auch als Delegierte bezeichnet werden können werden auf ein Jahr von allen Einwohnern der Kommunen ab dem 16.
Lebensjahr gewählt.
Articol 5 Die Ritter:
(1) Es können nur Bürgerliche zum Ritter ernannt werden.
(2)Mit der Ernennung zum Ritter erfolgt der Ritterschlag, die Ritter des Ordin de Comunelor sind die Ritter mit dem Sitz im Unterhaus. Ritter erhalten eine Diät und dürfen keinen Beruf ausüben.
(3) Ein Ritter der seinen Sitz im Unterhaus nicht mehr länger wahrnehmen kann, will oder dessen Amtszeit nicht verlängert wird gehört als Ritter dem Ordin
de Dacilór an, er bleibt Bürgerlicher.
Articol 6 Die Abgeordneten:
(1) Es können nur Bürgerliche zum Abgeordneten kandidieren und gewählt werden.
(2)Die Abgeordneten erhalten eine Diät und erhalten, wenn nötig, finanzielle Unterstützung für ihren Wahlkampf. Das maximale Wahlkampfbudget eines
Abgeordneten oder eines Kandidaten darf 1.750,00 Ð(Ladinische Denare) nicht übersteigen.
(3) Abgeordneten ist es untersagt einem Beruf nachzugehen.
Articol 7 Privilegien:
(1) Die Camera Comunelor besitzt das Privileg unter der Abwesenheit des Königs und seiner Vertreter und Angehörigen zu tagen.
(2)Abgeordnete und Ritter können außerhalb ihrer Kammer nicht wegen Wortmeldungen und Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden, die sie in ihrer Funktion als Parlamentarier gemacht oder abgegeben haben.
(3)
Mitglieder des Unterhauses dürfen nicht daran gehindert werden ihre Geschäfte auszuführen oder an Sitzungen des Parlamentes, des Unterhausesund seiner untergeordneten Organe teilzunehmen. Dies schließt die Inhaftierung ein, der inhaftierte hat solange seine Geschäfte auszuführen, bis ihn das Unterhaus suspendiert.
(4) Das Unterhaus kann jene Komitees und Kommissionen bilden, die es für notwendig erachtet und ihnen bestimmte Rechte und Privilegien zukommen lassen, die
das Haus selber besitzt.
Articol 8 Ämter:
(1) Dem Unterhaus sitzt der Sprecher (Președinte) vor.
(2) Im Unterhaus nimmt der Premierminister und sein Kabinett Platz.
(3)Der Premierminister muss dem bürgerlichen Stand angehören. Das Unterhaus schlägt dem König einen oder mehrere Kandidaten als Premierminister vor.
(4) Das Unterhaus kann dem Premierminister das Vertrauen entziehen.
Articol 9 Auflösung und Wahl:
(1) Das Parlament wird jährlich vom König am Ende der Legislaturperiode aufgelöst.
(2) Der König gibt ebenfalls den Termin der dreitägigen Neuwahlen bekannt.
(3)Die Auflösung des Parlamentes findet mindestens drei Wochen vor Ende der Legislaturperiode statt, die Neuwahlen dürften spätestens eine Woche nach Ende der Legislaturperiode stattfinden.
(4) Das Parlament tritt spätestens eine Woche nach Verkündung des Wahlergebnisses zusammen.
(5) Die Parlamentseröffnung findet spätestens drei Tage nach der konstituierenden Sitzung des Unterhauses statt.[/brief]
[brief=Dacia, 750]
Parlamentul Legea
Wir, Konstantinu II Decebaléscu, von Gottes Gnaden König von Dacia, vom Willen geleitet Unseren Untertanen und unseren Kommunen mehr Mitsprache
einzurichten und die Kommunikation zwischen Volk, Adel und Krone zu verbessern, im Bemühen dem geistlichen, wie weltlichen Adel und dem Bürger eine Stimme im Königreich zu geben, sind nach reiflicher Überlegung mit unserem Sohne und Thronfolger, sowie unserem Premierminister zum Entschloss gekommen, dass folgende
Parlamentsgesetz des Königreiches Dacia
zu erlassen.Teil I Parlamentul Dacilór
Articol 1 Zusammensetzung des Parlaments:
(1)
Das Parlament besteht aus einem Oberhaus und einem Unterhaus, die jeweils eine eigene Kammer bilden. Das Oberhaus setzt sich aus dem geistlichen und weltlichen Adel zusammen. Das Unterhaus besteht aus den Rittern der Grafschaften und den Delegierten der Städte.
Articol 2 Eröffnung des Parlamentes:
(1) Das Parlament wird jedes Jahr vom König von Dacia eröffnet.
(2) Die Parlamentseröffnung findet im Oberhaus statt.
(3)Der König hält zur Eröffnung des Parlamentes eine Rede, in dem das Regierungsprogramm des Sitzungsjahres bekanntgegeben wird.
Articol 3 Sitz des Parlamentes:
(1) Das Parlament hat seinen Sitz in der Hauptstadt.
(2) Das Parlament hat seinen Sitz den dem dafür vorgesehen Palast, der nicht der des Königs sein darf.
Teil II Camera Comunelor
Articol 4 Zusammensetzung der Kammer:(1) Das Unterhaus setzt sich aus zwei Rittern pro Grafschaft und zwei Delegierten pro Kommune zusammen.
(2)Die Ritter werden auf zwei Jahre vom König ernannt, die Wiederernennung ist unbegrenzt möglich. Es können nur Bürgerliche zu Rittern ernannt werden.
(3) Die Abgeordneten der Kommunen, die auch als Delegierte bezeichnet werden können werden auf ein Jahr von allen Einwohnern der Kommunen ab dem 16.
Lebensjahr gewählt.
Articol 5 Die Ritter:
(1) Es können nur Bürgerliche zum Ritter ernannt werden.
(2)Mit der Ernennung zum Ritter erfolgt der Ritterschlag, die Ritter des Ordin de Comunelor sind die Ritter mit dem Sitz im Unterhaus. Ritter erhalten eine Diät und dürfen keinen Beruf ausüben.
(3) Ein Ritter der seinen Sitz im Unterhaus nicht mehr länger wahrnehmen kann, will oder dessen Amtszeit nicht verlängert wird gehört als Ritter dem Ordin
de Dacilór an, er bleibt Bürgerlicher.
Articol 6 Die Abgeordneten:
(1) Es können nur Bürgerliche zum Abgeordneten kandidieren und gewählt werden.
(2)Die Abgeordneten erhalten eine Diät und erhalten, wenn nötig, finanzielle Unterstützung für ihren Wahlkampf. Das maximale Wahlkampfbudget eines
Abgeordneten oder eines Kandidaten darf 1.750,00 Ð(Ladinische Denare) nicht übersteigen.
(3) Abgeordneten ist es untersagt einem Beruf nachzugehen.
Articol 7 Privilegien:
(1) Die Camera Comunelor besitzt das Privileg unter der Abwesenheit des Königs und seiner Vertreter und Angehörigen zu tagen.
(2)Abgeordnete und Ritter können außerhalb ihrer Kammer nicht wegen Wortmeldungen und Äußerungen zur Verantwortung gezogen werden, die sie in ihrer Funktion als Parlamentarier gemacht oder abgegeben haben.
(3)
Mitglieder des Unterhauses dürfen nicht daran gehindert werden ihre Geschäfte auszuführen oder an Sitzungen des Parlamentes, des Unterhausesund seiner untergeordneten Organe teilzunehmen. Dies schließt die Inhaftierung ein, der inhaftierte hat solange seine Geschäfte auszuführen, bis ihn das Unterhaus suspendiert.
(4) Das Unterhaus kann jene Komitees und Kommissionen bilden, die es für notwendig erachtet und ihnen bestimmte Rechte und Privilegien zukommen lassen, die
das Haus selber besitzt.
Articol 8 Ämter:
(1) Dem Unterhaus sitzt der Sprecher (Președinte) vor.
(2) Im Unterhaus nimmt der Premierminister und sein Kabinett Platz.
(3)Der Premierminister muss dem bürgerlichen Stand angehören. Das Unterhaus schlägt dem König einen oder mehrere Kandidaten als Premierminister vor.
(4) Das Unterhaus kann dem Premierminister das Vertrauen entziehen.
Articol 9 Auflösung und Wahl:
(1) Das Parlament wird jährlich vom König am Ende der Legislaturperiode aufgelöst.
(2) Der König gibt ebenfalls den Termin der dreitägigen Neuwahlen bekannt.
(3)Die Auflösung des Parlamentes findet mindestens drei Wochen vor Ende der Legislaturperiode statt, die Neuwahlen dürften spätestens eine Woche nach Ende der Legislaturperiode stattfinden.
(4) Das Parlament tritt spätestens eine Woche nach Verkündung des Wahlergebnisses zusammen.
(5) Die Parlamentseröffnung findet spätestens drei Tage nach der konstituierenden Sitzung des Unterhauses statt.[/brief]
Retg furlaniei