02.04.2016, 11:49
"Ich würde schon konkreter vorgehen wollen."
§V: Der Mienenbetrieb und der Abtransport der Geförderten Rohstoffe, wie auch die Entsorgung aller unerwünscht-geförderten Stoffe und Verunreinigungen sind auf eine Art durchzuführen, die die Umweltbelastung soweit wie möglich in Grenzen hält. Infolge der Schließung einer Mine sind die bestmögliche Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen. Weiteres regelt ein gesondertes Reichsgesetz, sowie die Gesetze der Föderaten.