03.04.2016, 15:39
"Dann wäre,geschätzte Senatoren,Senatorinnen und Föderaten dies also unser finaler Entwurf,den wir abstimmen können ?"
[brief=Pergament]
§ I.1 Für jede neu vergebene Schürflizenz hat der Antragsteller eine Lizensgebühr in Höhe von 36.000,00 Ð zu entrichten. Mit dieser Lizenz bekommt der Antragssteller die grundsätzliche Genehmigung Bodenschätze abzubauen.
§ I.2 Die Lizenzen müssen jährlich erneuert werden, diese Erneuerung ist kostenlos.
§ II Genehmigung von Minen
§ II.1 Jede neue Mine muss von den Diocetes senatorischer Dioecesiae, den Comites kaiserlicher Dioecesiae, der Regierung der Volksrepublik Pentapolis, der Regierung des Königreiches Syrene, der Regierung des Königreiches Dacia, der Regierung des Königreiches Palmyra bzw. der Regierung des Königreiches Comagena genehmigt werden. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Senat bzw. den Imperatoren bzw. den Regierungen der Foederatii widerufen werden.
§ II.2 Für die Genehmigung jeder neuen Mine ist eine Genehmigungsgebühr in Höhe von 18.000,00 Ð zu entrichten.
§ II.3 Wenn bei Betrieb der Mine gegen Reichsgesetz verstossen wird, kann diese Genehmigung jederzeit wieder entzogen werden.
§ III Entrichtung von Ertragssteuern
§ III.1 Aus dem Ertrag der Mine hat der Betreiber Steuern in Höhe von 5% des durchschnittlichen Marktwertes des geförderten Rohstoffes an die Regierungsbehörden der Dioecesiae bzw. der Foederatii zu entrichten.
§ III.2 Als Rohstoff wird in diesem Fall das direkt dem Erdboden entnommene Material definiert, welches zur Weiterverarbeitung geeignet ist.
§ III.3 Das Reich bzw. die Foederatii haben das Recht, jederzeit unangemeldet Aediles in die Betriebe zu schicken, um die Qualität der für die Steuer relevanten Rohstoffe zu bestimmen.
§ III.4 Die eingesetzten Aediles haben zudem das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen, um die korrekte Abfuhr von Steuern sicher zu stellen.
§ IV Begünstigte der Ertragssteuern und Gebühren
§ IV.1 Die Erträge aus den durch dieses Gesetz erhobenen Steuern und Gebühren fliessen in voller Höhe in die Haushalte der Dioecesiae bzw. der Foederatii ein.
§ V. Der Mienenbetrieb und der Abtransport der Geförderten Rohstoffe, wie auch die Entsorgung aller unerwünscht-geförderten Stoffe und Verunreinigungen sind auf eine Art durchzuführen, die die Umweltbelastungen soweit wie möglich in Grenzen hält. Infolge der Schließung einer Mine sind die bestmöglichen Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen. Weiteres regelt ein gesondertes Reichsgesetz, sowie die Gesetze der Föderaten.
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[brief=Pergament]
Lex Justina de Rerum Montanarium
§I Erwerb von Schürflizenzen§ I.1 Für jede neu vergebene Schürflizenz hat der Antragsteller eine Lizensgebühr in Höhe von 36.000,00 Ð zu entrichten. Mit dieser Lizenz bekommt der Antragssteller die grundsätzliche Genehmigung Bodenschätze abzubauen.
§ I.2 Die Lizenzen müssen jährlich erneuert werden, diese Erneuerung ist kostenlos.
§ II Genehmigung von Minen
§ II.1 Jede neue Mine muss von den Diocetes senatorischer Dioecesiae, den Comites kaiserlicher Dioecesiae, der Regierung der Volksrepublik Pentapolis, der Regierung des Königreiches Syrene, der Regierung des Königreiches Dacia, der Regierung des Königreiches Palmyra bzw. der Regierung des Königreiches Comagena genehmigt werden. Diese Genehmigung kann ohne Angabe von Gründen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Senat bzw. den Imperatoren bzw. den Regierungen der Foederatii widerufen werden.
§ II.2 Für die Genehmigung jeder neuen Mine ist eine Genehmigungsgebühr in Höhe von 18.000,00 Ð zu entrichten.
§ II.3 Wenn bei Betrieb der Mine gegen Reichsgesetz verstossen wird, kann diese Genehmigung jederzeit wieder entzogen werden.
§ III Entrichtung von Ertragssteuern
§ III.1 Aus dem Ertrag der Mine hat der Betreiber Steuern in Höhe von 5% des durchschnittlichen Marktwertes des geförderten Rohstoffes an die Regierungsbehörden der Dioecesiae bzw. der Foederatii zu entrichten.
§ III.2 Als Rohstoff wird in diesem Fall das direkt dem Erdboden entnommene Material definiert, welches zur Weiterverarbeitung geeignet ist.
§ III.3 Das Reich bzw. die Foederatii haben das Recht, jederzeit unangemeldet Aediles in die Betriebe zu schicken, um die Qualität der für die Steuer relevanten Rohstoffe zu bestimmen.
§ III.4 Die eingesetzten Aediles haben zudem das Recht, jederzeit in die Bücher Einsicht zu nehmen, um die korrekte Abfuhr von Steuern sicher zu stellen.
§ IV Begünstigte der Ertragssteuern und Gebühren
§ IV.1 Die Erträge aus den durch dieses Gesetz erhobenen Steuern und Gebühren fliessen in voller Höhe in die Haushalte der Dioecesiae bzw. der Foederatii ein.
§ V. Der Mienenbetrieb und der Abtransport der Geförderten Rohstoffe, wie auch die Entsorgung aller unerwünscht-geförderten Stoffe und Verunreinigungen sind auf eine Art durchzuführen, die die Umweltbelastungen soweit wie möglich in Grenzen hält. Infolge der Schließung einer Mine sind die bestmöglichen Renaturierungsmaßnahmen durchzuführen. Weiteres regelt ein gesondertes Reichsgesetz, sowie die Gesetze der Föderaten.
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