31.07.2016, 12:39
*so* So besser ? ^^ *so*
[brief=Reich, 750]
§I Definition: Das Imperium Ladinorum kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Über die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist das Censoriat zuständig.
§I.1 Das Censoriat wird aus den beiden amtierenden Consules gebildet.
§I.2 Bei einem abschlägigen Bescheid,kann der potenzielle Neubürger Beschwerde einlegen,dieser muss innerhalb 7 Tagen bearbeitet werden.Der/die Imperatoren können in die Beratungen mit einbezogen werden.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht dem Imperium angehört und somit keine ladinischen Bürgerrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger des Imperiums mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Er kann nicht vom Senat in diesen hinein berufen werden
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene zu, sofern er die dazu notwendigen Vermögenswerte nachweisen kann und vom Senat als Senator berufen wurde.
§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Censoriat verliehen bekommt.
§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben, und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Censoriat öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Censoriat zu beantragen.
§III.3 Das Censoriat ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.
§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus dem Imperium bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann es einen Civis Ladinus in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden.
§IV.3 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Imperii", zum Reichsfeind, erklären. Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Imperii stehen somit in Ladinien keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.
§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Imperii hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Imperii in den Besitz des Reiches oder desjenigen Foederatii, auf dessen Territorium er seinen letzten Wohnsitz vor seiner Erklärung zum Hostis Imperii hatte.
§VI Bürgerschaftstest und Bürgerschaftseid
§VI.1 Vor Erteilung des Status eines Civis Ladinus muss der Kandidat einen Test aus 12 Fragen bestehen.
§VI.2 Besagter Fragenkatalog wird vom Censoriat gemeinschaftlich erarbeitet.
§VI.3 Der Test gilt als bestanden, wenn der Kandidat mindestens 8 der gestellten 12 Fragen richtig beantwortet hat.
§VI.4 Der aufzunehmende Vollbürger hat einen feierlichen Eid auf die Verfassung und auf das Imperium zu leisten, dessen Formel vom Senat vorgegeben wird.
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[brief=Reich, 750]
Bürgerschaftsgesetz
Lex Julia de Civis Ladinii
Lex Julia de Civis Ladinii
§I Definition: Das Imperium Ladinorum kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Über die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist das Censoriat zuständig.
§I.1 Das Censoriat wird aus den beiden amtierenden Consules gebildet.
§I.2 Bei einem abschlägigen Bescheid,kann der potenzielle Neubürger Beschwerde einlegen,dieser muss innerhalb 7 Tagen bearbeitet werden.Der/die Imperatoren können in die Beratungen mit einbezogen werden.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht dem Imperium angehört und somit keine ladinischen Bürgerrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger des Imperiums mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Er kann nicht vom Senat in diesen hinein berufen werden
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene zu, sofern er die dazu notwendigen Vermögenswerte nachweisen kann und vom Senat als Senator berufen wurde.
§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Censoriat verliehen bekommt.
§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben, und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Censoriat öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Censoriat zu beantragen.
§III.3 Das Censoriat ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.
§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus dem Imperium bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann es einen Civis Ladinus in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden.
§IV.3 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Imperii", zum Reichsfeind, erklären. Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Imperii stehen somit in Ladinien keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.
§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Imperii hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Imperii in den Besitz des Reiches oder desjenigen Foederatii, auf dessen Territorium er seinen letzten Wohnsitz vor seiner Erklärung zum Hostis Imperii hatte.
§VI Bürgerschaftstest und Bürgerschaftseid
§VI.1 Vor Erteilung des Status eines Civis Ladinus muss der Kandidat einen Test aus 12 Fragen bestehen.
§VI.2 Besagter Fragenkatalog wird vom Censoriat gemeinschaftlich erarbeitet.
§VI.3 Der Test gilt als bestanden, wenn der Kandidat mindestens 8 der gestellten 12 Fragen richtig beantwortet hat.
§VI.4 Der aufzunehmende Vollbürger hat einen feierlichen Eid auf die Verfassung und auf das Imperium zu leisten, dessen Formel vom Senat vorgegeben wird.
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