03.09.2016, 10:43
[brief=Reich,750]
Nähere Begründung der Aufhebung des Beschlusses des Comes Alexandriais bezüglich des Entzuges der Güter der Gentes Luciaria und Cornelia.
[align=left]Alba Longa, Satris den 01. Priamus des Jahres 10514.
I. Der Comes Alexandriais nimmt in seiner Entscheidung, die Güter der oben genannten Gentes einzuziehen Bezug auf ein Steuergesetz, welches erst seit dem Turanis, 24. Amphilus 10513 in Kraft ist und daher nicht rückwirkend für die zuvor angewendet werden kann. Die Anwendung rückwirkender Gesetze widerspricht einem jeglichen Grundsatz eines Rechtsstaates!
II. In seinem Beschluss beruft sich der Comes Alexandriais auf Umweltschutzbestimmungen, die weder vom Praefectus de Re Naturalibus noch vom Senat bislang beschlossen worden sind. Hätten die genannten Gentes gegen gewohnheitsrechtliche Umweltschutzauflagen verstossen, so hätte sich, dem derzeitigen Rechtsgebrauch gehorchend, die örtliche Priesterschaft dieser Fälle annehmen müssen. Es handelt sich also in genanntem Fall um eine Kompetenzüberschreitung des Comes Alexandriais!
Das Rechtssystem des Reiches sieht vor, dass, in Ermangelung bestehender Gesetze in diesem Fall der Comes Alexandriais die Vertreter der betroffenen Gentes vor ein ordentliches Gericht hätten laden müssen, um eventuell als oberster Richter seiner Dioecesis einen Präzedenzfall schaffen zu können. Erst nach erfolgter Ladung und des darauf folgenden Nichterscheines der Vertreter der betroffenen Gentes hätten die Ländereien treuhänderisch in die Obhut der Dioecesis gehen dürfen.
III. Der Comes Alexandriais beruft sich in seiner Entscheidung auf "Tarife" zur Entlohnung der Arbeiter und Bauern. Sollte sich der Comes Alexandriais in seiner Entscheidung zum Einzug der Güter der Gentes Luciaria und Cornelia auf den geltenden Mindestlohn berufen, so muss darauf hingewiesen werden, dass dieser besagte Mindestlohn erst seit Turmis, den 15. Avileus des Jahres 10513 in Kraft ist, also ebenfalls nicht rückwirkend für die Jahre vor dieser Senatsentscheidung angewendet werden kann.
Unser kaiserliches Fazit: Der Comes Alexandriais hat ohne Rechtsgrundlage ein Urteil gefällt, die betroffenen Personen nicht zu einem Klärungsgespräch geladen und klar seine Kompetenzen überschritten.
Wir zitieren daher den Comes Alexandriais Antonius Attalaidus Porphyrogenetos vor Unser kaiserliches Angesicht, um Uns hier klares Bild der Sachlage machen und dem Comes Alexandriais Gelegenheit zu einer Rechtfertigung geben zu können.
[/brief]
[align=left]Alba Longa, Satris den 01. Priamus des Jahres 10514.
I. Der Comes Alexandriais nimmt in seiner Entscheidung, die Güter der oben genannten Gentes einzuziehen Bezug auf ein Steuergesetz, welches erst seit dem Turanis, 24. Amphilus 10513 in Kraft ist und daher nicht rückwirkend für die zuvor angewendet werden kann. Die Anwendung rückwirkender Gesetze widerspricht einem jeglichen Grundsatz eines Rechtsstaates!
II. In seinem Beschluss beruft sich der Comes Alexandriais auf Umweltschutzbestimmungen, die weder vom Praefectus de Re Naturalibus noch vom Senat bislang beschlossen worden sind. Hätten die genannten Gentes gegen gewohnheitsrechtliche Umweltschutzauflagen verstossen, so hätte sich, dem derzeitigen Rechtsgebrauch gehorchend, die örtliche Priesterschaft dieser Fälle annehmen müssen. Es handelt sich also in genanntem Fall um eine Kompetenzüberschreitung des Comes Alexandriais!
Das Rechtssystem des Reiches sieht vor, dass, in Ermangelung bestehender Gesetze in diesem Fall der Comes Alexandriais die Vertreter der betroffenen Gentes vor ein ordentliches Gericht hätten laden müssen, um eventuell als oberster Richter seiner Dioecesis einen Präzedenzfall schaffen zu können. Erst nach erfolgter Ladung und des darauf folgenden Nichterscheines der Vertreter der betroffenen Gentes hätten die Ländereien treuhänderisch in die Obhut der Dioecesis gehen dürfen.
III. Der Comes Alexandriais beruft sich in seiner Entscheidung auf "Tarife" zur Entlohnung der Arbeiter und Bauern. Sollte sich der Comes Alexandriais in seiner Entscheidung zum Einzug der Güter der Gentes Luciaria und Cornelia auf den geltenden Mindestlohn berufen, so muss darauf hingewiesen werden, dass dieser besagte Mindestlohn erst seit Turmis, den 15. Avileus des Jahres 10513 in Kraft ist, also ebenfalls nicht rückwirkend für die Jahre vor dieser Senatsentscheidung angewendet werden kann.
Unser kaiserliches Fazit: Der Comes Alexandriais hat ohne Rechtsgrundlage ein Urteil gefällt, die betroffenen Personen nicht zu einem Klärungsgespräch geladen und klar seine Kompetenzen überschritten.
Wir zitieren daher den Comes Alexandriais Antonius Attalaidus Porphyrogenetos vor Unser kaiserliches Angesicht, um Uns hier klares Bild der Sachlage machen und dem Comes Alexandriais Gelegenheit zu einer Rechtfertigung geben zu können.