11.11.2016, 13:36
Der Praefectus de Re Foederatii et de Re Externaae bittet um Unterzeichnung des Vertrages mit der BR Illyria durch die Imperatores Augusti und die Regierenden Consules.
[brief=Reich, 750]
[brief=Reich, 750]
Umfassender Vertrag zwischen der Bundesrepublik Illyria und dem Reich der Ladiner!
WIR,
die Regierung der Bundesrepublik Illyria und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
die Regierung der Bundesrepublik Illyria und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
schliessen einen
Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός
Ad I.
Die
Bundesrepublik Illyria und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen
und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.
Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.
Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben
unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.
Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Illyria City und Alba Longa werden eingerichtet.
Ad V.
a. Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.
b.
Die Air Illyria erhält Start- und Landerechte für die Flughäfen Alba Longa und Justinianopolis. Für die Monate Januar, Februar, März und April bzw. Ancylus, Enea und Decalus gelten diese Start- und Landerechte an drei Tagen je Woche. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres gelten diese Start- und Landerechte an einem Tag je Woche.
c.
Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Strahlflugzeuge, geltend für den Flughafen Illyria City, an zwei Tagen in der Woche.
d. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Wolkengaleeren.
Ad VI
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
[/brief]
Die
Bundesrepublik Illyria und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen
und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.
Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.
Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben
unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.
Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Illyria City und Alba Longa werden eingerichtet.
Ad V.
a. Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.
b.
Die Air Illyria erhält Start- und Landerechte für die Flughäfen Alba Longa und Justinianopolis. Für die Monate Januar, Februar, März und April bzw. Ancylus, Enea und Decalus gelten diese Start- und Landerechte an drei Tagen je Woche. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres gelten diese Start- und Landerechte an einem Tag je Woche.
c.
Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Strahlflugzeuge, geltend für den Flughafen Illyria City, an zwei Tagen in der Woche.
d. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Wolkengaleeren.
Ad VI
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
Νικήτας Χωνιάτης