25.11.2016, 20:15
So sieht als der Erweiterte Antrag aus.
[brief=Reich,750]
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.
Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.
Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.
Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.
Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.
Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.
Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.
Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.[/Brief]
[brief=Reich,750]
Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis. Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.
Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.
Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.
Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.
Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.
Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.
Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.
Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.[/Brief]
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul von Vitellia Secunda
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul von Vitellia Secunda