04.09.2017, 16:29
Das Inkrafttreten des nachstehenden Gesetzes (§4 Absatz 3) wird verkündet:
§1 Razones de la aplicación:
(1) Gründe für die Anwendung dieses Gesetzes sind:
a.) Die Identifikation mit dem anderen biologischen Geschlecht
b.) Die Identifikation mit keinem biologischen Geschlecht
c.) Intersexualität
§2 Medidas administrativas:
(1) Personen gemäß §1 können mit einem Antrag an den Senator für Justiz eine Neuregistrierung ihres Geschlechtes zulassen.
(2) Die Registrierung des Geschlechtes ist möglich in folgenden Formen:
a.) Männlich
b.) Weiblich
c.) Geschlechtsneutral
d.) Intersexuell
e.) Sonstiges
(3) Im gleichen Schritt kann eine Namensänderung beantragt werden.
(4) Eine neutrale Anredeform durch staatliche Institutionen kann im gleichen Schritt beantragt werden. Die Änderung der bestehenden Anredeform wird bei fällen des §1 Absatz 1 automatisch vorgenommen und muss nicht beantragt werden. Personen die nach Absatz 2 unter den Kategorien c., d. und e. registriert werden, erhalten automatisch eine neutrale Anredeform.
(4) Die in Absatz 4 genannten neutralen Anredeformen sind Mx. und das Pronomen „they“ nach dem metropolianischen Basic.
§3 Terapia de reasignación sexual:
(1) Eine Hormontherapie zur Verzögerung der Pubertät wird bei biologischen Mädchen ab 9 Jahren, bei biologischen Jungen ab 11 Jahren zugelassen. Die Therapie kann bei erwarteten „Frühstartern“ früher beginnen.
(2) Die Gegengeschlechtliche Hormontherapie kann ab 13 Jahren gestartet werden.
(2a) Die Therapie im Jugendalter wird erst im Einverständnis des Patienten, der Fürsorgeberechtigten, sowie der betreuenden Mediziner und Psychologen eingeleitet.
(3) Eine Geschlechtsangleichende Operation ist ab dem 21. Lebensjahr möglich.
(3a) Eine Geschlechtsangleichende Operation kann verschoben werden, wenn zwei unterschiedliche Mediziner medizinische Bedenken vorliegen, die dem erfolgreichen Prozess der Angleichung temporär entgegenstehen.
(4) Mit dem Beginn der in Absatz 1 festgeschriebenen Behandlung, beginnt ebenfalls eine begleitende psychologische Therapie, sie endet mit Abbruch oder frühstens ein Jahr nach Beendigung der im diesem Paragraphen festgelegten Therapie.
§4 Otras disposiciones, los poderes ejecutivos, la ley común:
(1) Nicht in diesem Gesetz enthaltende Vorschriften werden von der Exekutive festgelegt.
(2) Weiteres regeln gesonderte Gesetze und das Gewohnheitsrecht.
(3) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Ratifikation dieses Gesetzes in Kraft. Der Präsident ratifiziert und proklamiert öffentlich das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Ley de identidad de género
§1 Razones de la aplicación:
(1) Gründe für die Anwendung dieses Gesetzes sind:
a.) Die Identifikation mit dem anderen biologischen Geschlecht
b.) Die Identifikation mit keinem biologischen Geschlecht
c.) Intersexualität
§2 Medidas administrativas:
(1) Personen gemäß §1 können mit einem Antrag an den Senator für Justiz eine Neuregistrierung ihres Geschlechtes zulassen.
(2) Die Registrierung des Geschlechtes ist möglich in folgenden Formen:
a.) Männlich
b.) Weiblich
c.) Geschlechtsneutral
d.) Intersexuell
e.) Sonstiges
(3) Im gleichen Schritt kann eine Namensänderung beantragt werden.
(4) Eine neutrale Anredeform durch staatliche Institutionen kann im gleichen Schritt beantragt werden. Die Änderung der bestehenden Anredeform wird bei fällen des §1 Absatz 1 automatisch vorgenommen und muss nicht beantragt werden. Personen die nach Absatz 2 unter den Kategorien c., d. und e. registriert werden, erhalten automatisch eine neutrale Anredeform.
(4) Die in Absatz 4 genannten neutralen Anredeformen sind Mx. und das Pronomen „they“ nach dem metropolianischen Basic.
§3 Terapia de reasignación sexual:
(1) Eine Hormontherapie zur Verzögerung der Pubertät wird bei biologischen Mädchen ab 9 Jahren, bei biologischen Jungen ab 11 Jahren zugelassen. Die Therapie kann bei erwarteten „Frühstartern“ früher beginnen.
(2) Die Gegengeschlechtliche Hormontherapie kann ab 13 Jahren gestartet werden.
(2a) Die Therapie im Jugendalter wird erst im Einverständnis des Patienten, der Fürsorgeberechtigten, sowie der betreuenden Mediziner und Psychologen eingeleitet.
(3) Eine Geschlechtsangleichende Operation ist ab dem 21. Lebensjahr möglich.
(3a) Eine Geschlechtsangleichende Operation kann verschoben werden, wenn zwei unterschiedliche Mediziner medizinische Bedenken vorliegen, die dem erfolgreichen Prozess der Angleichung temporär entgegenstehen.
(4) Mit dem Beginn der in Absatz 1 festgeschriebenen Behandlung, beginnt ebenfalls eine begleitende psychologische Therapie, sie endet mit Abbruch oder frühstens ein Jahr nach Beendigung der im diesem Paragraphen festgelegten Therapie.
§4 Otras disposiciones, los poderes ejecutivos, la ley común:
(1) Nicht in diesem Gesetz enthaltende Vorschriften werden von der Exekutive festgelegt.
(2) Weiteres regeln gesonderte Gesetze und das Gewohnheitsrecht.
(3) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten Monats nach der Ratifikation dieses Gesetzes in Kraft. Der Präsident ratifiziert und proklamiert öffentlich das Inkrafttreten dieses Gesetzes.
DIE VOLKSREPUBLIK PENTAPOLIS/LA REPÚBLICA POPULAR DE PENTAPOLIS/THE PEOPLE'S REPUBLIC OF PENTAPOLIS
"Sic parvis magna."