04.11.2017, 09:22
"Niketas Choniatés, Senator für das Königreich Dacia, drei Stimmen."
[brief=Reich, 750]
Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf der Consulissa Helena Justina Falcata, den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, dahingehend zu ändern, dass die die in Ad I verwendete Formulierung "Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis" durch die Formulierung "Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis" ersetzt werde, vom Hohen Hause angenommen?
oué/sic/ναί/ja [X]
nô/non/όχι/nein [ ]
abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]
[/brief]
[brief=Reich, 750]
Der Senat wolle entscheiden. Wird der Entwurf der Consulissa Helena Justina Falcata, den zweiten Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend, dahingehend zu ändern, dass die die in Ad I verwendete Formulierung "Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis" durch die Formulierung "Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis" ersetzt werde, vom Hohen Hause angenommen?
oué/sic/ναί/ja [X]
nô/non/όχι/nein [ ]
abstinençia/abstinentia/αποχή/ich enthalte mich [ ]
Zweiter Zusatzartikel zur Verfassung, die Belange des Staates betreffend
Ad I.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis *Ersetzt durch Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis.
Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.
Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.
Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.
Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.
Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.
Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.
Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.
Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.
Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.
Die Dioecesiae wählen ihre Senatoren selbst. Wählbar sind alle Adeligen einer Dioecesis *Ersetzt durch Wählbar sind alle volljährigen Bürger einer Dioecesis.
Wahlberechtigt sind alle Staatsbürger ab dem vollendeten 16. Lebensjahr und aller Stände. Die Foederatii wählen ihre Senatoren nach eigenem Recht.
Ad II.
Die gesamte Reichsregierung, die Consules und die Praefectii, werden vom Senat gewählt.
Ad III.
Alle Gesetze werden vom Senat verabschiedet.
Ad IV.
Eine Legislaturperiode des Senats dauert 12 Monate.
Ad V.
Der Senat kann sich zu jederzeit mit einfacher Mehrheit selbst auflösen.
Ad VI.
Die Imperatores Augusti können auf Vorschlag der Consules den Senat jederzeit auflösen und Neuwahlen ausschreiben.
Ad VII.
Das Haushaltsrecht liegt beim Senat.
Ad VIII.
Der innere und äußere Notstand, der Ausnahmezustand, kann von den Consules und den Imperatores Augusti erklärt werden. Der innere und äußere Notstand sowie der Ausnahmezustand kann für einen Zeitraum von bis zu 14 Tagen verhängt werden. Alles was über diesen Zeitraum hinaus geht, muss vom Senat beschlossen werden.
Ad IX.
Gesetze und Verträge bedürfen der Unterschrift und Siegelung mindestens eines der beiden Imperatores Augusti.
[/brief]
Νικήτας Χωνιάτης