29.06.2018, 16:52
[brief=Reich, 750]§3d Sekundäre Schulbildung:
(1) Die sekundäre Schulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.
(1a) Die theoretische Schulung soll für die Schüler primär studienvorbereitend sein und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für ein Universitätsstudium versorgen.
(1b) Die praktische Schulung soll für die Schüler primär für das Berufsleben vorbereiten.
(2) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem absolvieren von Kursen, woraus der Schüler sein Lernprofil zusammenstellt.
§3e Abschlussprüfungen der Sekundären Schulbildung: (1) Die Abschlussprüfung eines Schülers besteht aus den zwei Leistungskursen des Schüler, sowie drei weiteren, von Schüler bestimmten, Prüfungsfächern.
(2) Zur Prüfungszulassung muss ein Schüler eine Punktzahl von 3.000 Anschlusspunkten erhalten, die er mit dem erfolgreichen absolvieren von Kursen ansammelt. Nicht erfolgreich abgeschlossene Kurse können wiederholt werden.
(3) Die Abschlussprüfungen werden, nach Wahl des Schülers, mündlich oder schriftlich abgehalten. Der Schüler bestimmt in jedem Fach ob er eine mündliche oder schriftliche Prüfung wünscht. Die Schüler des praktischen Zweiges können, soweit es das Fach erlaubt, auch praktische Prüfungen ablegen.
(4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission von mindestens 4 Lehrern abgenommen, jeweils zwei Prüfer müssen an unterschiedlichen Schulen arbeiten und dürfen in den letzten fünf Jahren nicht an der jeweils anderen Schule unterrichtet haben. Ein Prüfer des Sozialministeriums sitzt den Prüfungen ebenfalls bei.
(4a) Schriftliche Prüfungen werden nach der ersten Korrektur einer anderen Schule zugesandt und von einem Fachlehrer dieser Schule überprüft. Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
Anschließend findet eine Übersicht der Korrekturen durch das Sozialministeriums statt, dass die Prüfungen abschießend beurkundet.
(5) Einsprüche gegen Prüfungsnoten sind innerhalb von drei Wochen nach Rückgabe dem Sozialministerium zu melden. Das Sozialministerium prüft die Beschwerden nach Einzelfall und führt gegebenenfalls eigene Prüfungen durch.
§3f Abschlüsse der sekundären Schulbildung:
(1) Absolventen des theoretischen Zweiges erlangen mit einer bestandenen Abschlussprüfungen das Baccalaureat Abitur.
(2) Absolventen des praktischen Zweiges erlangen mit einer bestanden Abschlussprüfung die Matura Abitur.
(3) Das Baccalaureat-Abitur befähigt den Absolventen automatisch zum Universitätsstudium.
(4) Die Matura-Abitur befähigt den Absolventen zum Universitätsstudium, wenn er die erforderlichen theoretischen Prüfungen zusätzlich absolviert hat. Diese
Prüfungen können auf Antrag jederzeit auch nachgeholt werden.
§4 Bewertung:
(1) Die Schüler werden in der grundlegenden Schulbildung mit Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen Kompetenzen des Schülers in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.
(2) Die Schüler erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.
(3) Die Abschlusszertifikate führen zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:
- Herausragend
- Erwartungen übertroffen
- Annehmbar
- Erwartungen nicht erfüllt
- Mangelhaft
- Ungenügend
(4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler anzufertigen.
(5) Die Allgemeinen Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch das Reichsministerium. Die Abgangszertifikate für die sekundäre Schulbildung werden vom Reichsminister für Soziales ausgefertigt.
§4a Bestehen eines Jahres/Kurses:
(1) Ein Jahr oder Kurs gilt dann als bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens Annehmbar zu beurteilen ist.
(2) Gilt ein Kurs oder Jahr nicht als bestanden, muss er/es wiederholt werden.
(3) Abweichende Regelungen können von einer Förderkonferenz beschlossen, an dem die Lehrer, der Schüler, die zuständigen Schülervertreter, sowie die Erziehungsberechtigten des Schülers teilnehmen.
(4) Das 10. Schuljahr muss, wenn nicht bestanden, wiederholt werden.
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(1) Die sekundäre Schulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.
(1a) Die theoretische Schulung soll für die Schüler primär studienvorbereitend sein und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für ein Universitätsstudium versorgen.
(1b) Die praktische Schulung soll für die Schüler primär für das Berufsleben vorbereiten.
(2) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem absolvieren von Kursen, woraus der Schüler sein Lernprofil zusammenstellt.
§3e Abschlussprüfungen der Sekundären Schulbildung: (1) Die Abschlussprüfung eines Schülers besteht aus den zwei Leistungskursen des Schüler, sowie drei weiteren, von Schüler bestimmten, Prüfungsfächern.
(2) Zur Prüfungszulassung muss ein Schüler eine Punktzahl von 3.000 Anschlusspunkten erhalten, die er mit dem erfolgreichen absolvieren von Kursen ansammelt. Nicht erfolgreich abgeschlossene Kurse können wiederholt werden.
(3) Die Abschlussprüfungen werden, nach Wahl des Schülers, mündlich oder schriftlich abgehalten. Der Schüler bestimmt in jedem Fach ob er eine mündliche oder schriftliche Prüfung wünscht. Die Schüler des praktischen Zweiges können, soweit es das Fach erlaubt, auch praktische Prüfungen ablegen.
(4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission von mindestens 4 Lehrern abgenommen, jeweils zwei Prüfer müssen an unterschiedlichen Schulen arbeiten und dürfen in den letzten fünf Jahren nicht an der jeweils anderen Schule unterrichtet haben. Ein Prüfer des Sozialministeriums sitzt den Prüfungen ebenfalls bei.
(4a) Schriftliche Prüfungen werden nach der ersten Korrektur einer anderen Schule zugesandt und von einem Fachlehrer dieser Schule überprüft. Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
Anschließend findet eine Übersicht der Korrekturen durch das Sozialministeriums statt, dass die Prüfungen abschießend beurkundet.
(5) Einsprüche gegen Prüfungsnoten sind innerhalb von drei Wochen nach Rückgabe dem Sozialministerium zu melden. Das Sozialministerium prüft die Beschwerden nach Einzelfall und führt gegebenenfalls eigene Prüfungen durch.
§3f Abschlüsse der sekundären Schulbildung:
(1) Absolventen des theoretischen Zweiges erlangen mit einer bestandenen Abschlussprüfungen das Baccalaureat Abitur.
(2) Absolventen des praktischen Zweiges erlangen mit einer bestanden Abschlussprüfung die Matura Abitur.
(3) Das Baccalaureat-Abitur befähigt den Absolventen automatisch zum Universitätsstudium.
(4) Die Matura-Abitur befähigt den Absolventen zum Universitätsstudium, wenn er die erforderlichen theoretischen Prüfungen zusätzlich absolviert hat. Diese
Prüfungen können auf Antrag jederzeit auch nachgeholt werden.
§4 Bewertung:
(1) Die Schüler werden in der grundlegenden Schulbildung mit Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen Kompetenzen des Schülers in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.
(2) Die Schüler erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.
(3) Die Abschlusszertifikate führen zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:
- Herausragend
- Erwartungen übertroffen
- Annehmbar
- Erwartungen nicht erfüllt
- Mangelhaft
- Ungenügend
(4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler anzufertigen.
(5) Die Allgemeinen Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch das Reichsministerium. Die Abgangszertifikate für die sekundäre Schulbildung werden vom Reichsminister für Soziales ausgefertigt.
§4a Bestehen eines Jahres/Kurses:
(1) Ein Jahr oder Kurs gilt dann als bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens Annehmbar zu beurteilen ist.
(2) Gilt ein Kurs oder Jahr nicht als bestanden, muss er/es wiederholt werden.
(3) Abweichende Regelungen können von einer Förderkonferenz beschlossen, an dem die Lehrer, der Schüler, die zuständigen Schülervertreter, sowie die Erziehungsberechtigten des Schülers teilnehmen.
(4) Das 10. Schuljahr muss, wenn nicht bestanden, wiederholt werden.
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