15.09.2018, 23:24
[brief=Reich, 750]
1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.
2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu
unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.
Artikel II - Einstufung der Beziehungen
Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.
Artikel III - Botschafteraustausch
Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
Artikel IV - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.
Artikel V - Einreisebestimmungen
Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen
Artikel VI - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.
Artikel VII - Schlussbestimmungen
1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
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Grundlagenvertrag zwischen dem Imperium Ladinorum und dem Kaiserreich Heijan
Artikel I - Ziel1. Dieser Vertrag dient der diplomatischen Grundlagenbildung zwischen den ehrenwerten, unterzeichnenden Staaten.
2. Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen einander als souveräne Staaten an und verpflichten sich, keine militärischen Handlungen gegeneinander zu
unternehmen, solange dieser Vertrag Gültigkeit hat.3. Die ehrenwerten Vertragsparteien erklären außerdem ihren Willen, den kulturellen Austausch zu fördern, um die diplomatischen Kontakte in Zukunft weiter auszubauen und ein Verständnis der Kulturen herbei zu führen.
Artikel II - Einstufung der Beziehungen
Die ehrenwerten Vertragsparteien stufen bei Vertragsunterzeichnung ihre diplomatischen Beziehungen mindestens als "freundlich", "freundschaftlich" oder ein Äquivalent ein.
Artikel III - Botschafteraustausch
Die ehrenwerten Vertragsparteien erkennen die Notwendigkeit und äußern ihren Wunsch, Botschafter oder bevollmächtigte Diplomaten auszutauschen, die nach den Bestimmungen der jeweiligen Partei akkreditiert sein müssen. Eine Verpflichtung zum Botschafteraustausch besteht nicht.
Artikel IV - Konfliktregelung
Meinungsverschiedenheiten und Konflikte zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien sollen auf friedlichem, diplomatischem Weg, notfalls unter Vermittlung von Drittstaaten oder einer internationalen Organisation ausgeräumt werden.
Artikel V - Einreisebestimmungen
Staatsbürgern der einen ehrenwerten Vertragsparteien ist es gestattet, ohne Visum in das Staatsgebiet der jeweils anderen einzureisen
Artikel VI - Kündigung des Vertrages
Dieser Vertrag kann einseitig mit schriftlicher Begründung und einer zweiwöchigen Kündigungsfrist aufgekündigt werden. Während dieser Frist sind klärende Gespräche zwischen den ehrenwerten Vertragsparteien zu führen.
Artikel VII - Schlussbestimmungen
1. Die ehrenwerten Vertragsparteien kommen überein, dass Vorschläge zur Änderung des Inhaltes sowie der Gültigkeit des Vertrages schriftlich mitgeteilt werden und nur bei beiderseitigem Einverständnis getätigt werden können.
2. Der Vertrag hat unbeschränkte Laufzeit.
3. Der Vertrag tritt nach Unterzeichnung durch beide Vertragspartner in Kraft.
Für das Kaiserreich Heijan:
Für das Imperium Ladinorum:
Für das Imperium Ladinorum:
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