15.09.2018, 23:36
[brief=Reich, 750]
Artikel 1 - Die Asurik-Region
Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti/Arethanien,
b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvagiti/Arethanien,
c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.
Artikel 2 - Asurik-Kooperationspartner
(1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
(2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.
Artikel 3 - Asurik-Kooperationsprotokolle
(1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
(2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
(3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
(4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.
Artikel 4 - Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine
Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
(2) Depositär soll die Regierung des Kaiserreichs Groß-Heijan sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.
[/brief]
Vereinbarung über das Asurik-Kooperationssystem.
Die Asurik-Anrainerstaaten, im Willen die Grundlagen für eine Zusammenarbeit in ihrer Region zu schaffen, haben sich auf die folgenden Bedingungen geeinigt.Artikel 1 - Die Asurik-Region
Für die Zwecke dieser Vereinbarung umfasst die Asurik-Region die folgenden Gebiete:
a) Orkeanisches Meer (OM), begrenzt von der Vereinigten Republik Aurora, der Freien Republik Irkanien und dem Kontinent Salvagiti/Arethanien,
b) Süd-östlicher Asurik (SOA), begrenzt von der Datumsgrenze und dem Kontinent Salvagiti/Arethanien,
c) Süd-westlicher Asurik (SWA), ausgehend von der Datumsgrenze bis zum Kontinent Nerica, nördlich begrenzt durch den Äquator,
d) Nord-westlicher Asurik (NWA) ausgehend von der Datumsgrenze, begrenzt von den Kontinenten Renzia, Nerica und Harnar, unter Einbeziehung des Meeres der Stille.
Artikel 2 - Asurik-Kooperationspartner
(1) Kooperationsstaaten der Asurik-Kooperation können alle Staaten sein, deren Staatsgebiet oder Hoheitsgewässer ganz oder teilweise innerhalb des durch Artikel 1 definierten Gebiets liegt.
(2) Staat im Sinne dieser Vereinbarung soll entsprechend der allgemeinen Gewohnheit ein Rechtssubjekt sein, das über ein Territorium und ein Volk tatsächlich Staatsgewalt ausüben und über seine inneren und äußeren Angelegenheiten grundsätzlich selbstbestimmt entscheiden kann.
Artikel 3 - Asurik-Kooperationsprotokolle
(1) Die Asurik-Kooperation im Sinne dieser Vereinbarung erfolgt aufgrund von Protokollen, die von mindestens zwei Kooperationsstaaten vereinbart werden. Dabei kann bestimmt werden, dass der spätere Beitritt entweder
a) allen Kooperationsstaaten offensteht,
b) Kooperationsstaaten unter bestimmten Voraussetzungen offensteht,
c) der Zustimmung aller oder einer Mehrheit der bisher beteiligten Kooperationsstaaten bedarf.
(2) Beginn und Beendigung der Beteiligung an einem Kooperations-Protokoll erfolgt durch die Kooperationsstaaten nach deren innerstaatlichen Vorschriften. Es können Fristen bestimmt werden. Soweit dies nicht gesondert ausgeschlossen wird, kann jeder Staat den Beginn seiner Beteiligung mit Vorbehalten zu Inhalten des Protokolls verbinden, soweit diese seinem Sinn nicht widersprechen.
(3) Verletzt ein Kooperationsstaat seine Pflichten nach einem Protokoll, können die übrigen Kooperationsstaaten die Anwendung dieses Protokolls mit Bezug auf diesen Staat aussetzen oder aufkündigen.
(4) Kein Kooperationsstaat ist verpflichtet, sich an einem Protokoll zu beteiligen oder eine bestehende Beteiligung fortzusetzen.
Artikel 4 - Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung und die aufgrund dieser geschlossenen Protokolle, die ihren Anhang bilden sollen, treten für einen Staat in Kraft, wenn dieser seine
Ratifikation dem Depositär mitteilt. Sie treten außer Kraft, sobald die Kündigung dem Depositär mitgeteilt wird und Wirksamkeit erlangt.
(2) Depositär soll die Regierung des Kaiserreichs Groß-Heijan sein. Scheidet der Depositär aus oder ist nach Ansicht der übrigen Kooperationsstaaten nicht mehr geeignet, geht die Aufgabe auf den Staat über, der sich dazu bereit erklärt und beauftragt wird.
Für das Kaiserreich Groß-Heijan
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