12.12.2018, 10:00
Den Umständen geschuldet kommt die Unterzeichnung spät, aber sie kommt.
[brief=Reich, 750]
(1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Gewässer des Asurik als frei und unverletzlich an.
(2) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Notwendigkeit eines freien Handels- und Personenverkehrs auf dem Ausrik als Grundbedingung allgemeinen Wohlstandes an.
(3) Dieses Protokoll ist für alle Asurik-Kooperationspartner offen zum Beitritt.
2. Hoheitsgewässer
(1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 12 Seemeilen (22 km) um ihre Küsten als Hoheitsgewässer an.
(2) Die Verwaltung und Rechtsprechung in den Hoheitsgewässern ob liegt allein den souveränen Staaten. Es sei denn sie treffen anderslautende
Regelungen.
(3) Jeder souveräne Staat ist alleinig für die Vorkehrungen des Schutzes seiner Hoheitsgewässer verantwortlich.
(4) Bei Unfällen, an denen Fahrzeuge die unter Flagge von Fremdstaaten beteiligt sind mögen jene Fremdstaaten an der Unfallermittlung beteiligt
werden.
(5) In Gewässern zwischen mehreren Staaten, die eine 12-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen Hoheitsgewässer.
(6) Weitere Regelungen zu den Hoheitsgewässern können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.
3. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 200 Seemeilen (370,4 km) um ihre Küsten als ausschließliche Wirtschaftszone an.
(2) In Gewässern zwischen mehreren Staaten, die eine 200-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die
Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone.
(3) Weitere Regelungen zur ausschließlichen Wirtschaftszone können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.
4. Bekämpfung von Piraterie und sonstiger Kriminalität
(1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Piraterie und sonstige Kriminalität auf dem Asurik als Bedrohung des allgemeinen Wohlstandes an, die zu bekämpfen ist.
(2) Die unterzeichnenden Staaten sehen Piraterie als Verbrechen im Sinne ihres nationalen Rechts an.
(3) Die unterzeichnenden Staaten erklären ihre Absicht Piraterie und sonstige Kriminalität gemeinsam zu bekämpfen. Eine gemeinsamen Task-Force oder einer ähnlichen Einrichtung zur Eindämmung und Verhinderung von Piraterie und Kriminalität auf dem Asurik soll nach Möglichkeit eingerichtet werden.
5. Militärische Nutzung des Asurik
(1) Von der militärischen Nutzung des freien Asurik soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
(2) Militärische Manöver und Übungen in Friedenszeiten in Gewässern
außerhalb der 6-Meilen-Zone der Hoheitsgewässer sind öffentlich anzukündigen.
(3) Protokollratifizierungsstaaten ist es erlaubt Beobachter zu jenen Manövern und Übungen zu entsenden. Zulassung und Registrierung von Beobachtern obliegt jenem Staat dessen Streit- oder Sicherheitskräfte das Manöver oder die Übung durchführen.
6. Abschluss- und Änderungsbestimmungen
(1) Dieses Protokoll muss nach dem Rechtsweg des unterzeichnenden Staates ratifiziert werden.
(2) Dieses Protokoll tritt in jenen Staaten in Kraft, in denen es ratifiziert wurde.
(3) Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können durch Ratifizierungsstaaten jederzeit vorgeschlagen werden. Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können
nur mit Zustimmung der Ratifizierungsstaaten Gültigkeit erlangen.
(4) Für Änderungs- sowie Zusatzprotokolle gilt derselbe Rechtsweg wie für das Hauptprotokoll.
[/brief]
[brief=Reich, 750]
1. Zusatzprotoll zum GAV
Freiheit des Asurik/Perlensee
1. AllgemeinesFreiheit des Asurik/Perlensee
(1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Gewässer des Asurik als frei und unverletzlich an.
(2) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Notwendigkeit eines freien Handels- und Personenverkehrs auf dem Ausrik als Grundbedingung allgemeinen Wohlstandes an.
(3) Dieses Protokoll ist für alle Asurik-Kooperationspartner offen zum Beitritt.
2. Hoheitsgewässer
(1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 12 Seemeilen (22 km) um ihre Küsten als Hoheitsgewässer an.
(2) Die Verwaltung und Rechtsprechung in den Hoheitsgewässern ob liegt allein den souveränen Staaten. Es sei denn sie treffen anderslautende
Regelungen.
(3) Jeder souveräne Staat ist alleinig für die Vorkehrungen des Schutzes seiner Hoheitsgewässer verantwortlich.
(4) Bei Unfällen, an denen Fahrzeuge die unter Flagge von Fremdstaaten beteiligt sind mögen jene Fremdstaaten an der Unfallermittlung beteiligt
werden.
(5) In Gewässern zwischen mehreren Staaten, die eine 12-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen Hoheitsgewässer.
(6) Weitere Regelungen zu den Hoheitsgewässern können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.
3. Ausschließliche Wirtschaftszone
(1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen einen Bereich von 200 Seemeilen (370,4 km) um ihre Küsten als ausschließliche Wirtschaftszone an.
(2) In Gewässern zwischen mehreren Staaten, die eine 200-Seemeilen-Zone aufgrund zu nahe bei einander liegenden Küsten nicht zulassen, gilt die
Mitte der Fahrrinne als Grenze der jeweiligen ausschließlichen Wirtschaftszone.
(3) Weitere Regelungen zur ausschließlichen Wirtschaftszone können durch eigenständige Zusatzprotokolle oder Änderungsprotokolle erfolgen.
4. Bekämpfung von Piraterie und sonstiger Kriminalität
(1) Die unterzeichnenden Staaten erkennen die Piraterie und sonstige Kriminalität auf dem Asurik als Bedrohung des allgemeinen Wohlstandes an, die zu bekämpfen ist.
(2) Die unterzeichnenden Staaten sehen Piraterie als Verbrechen im Sinne ihres nationalen Rechts an.
(3) Die unterzeichnenden Staaten erklären ihre Absicht Piraterie und sonstige Kriminalität gemeinsam zu bekämpfen. Eine gemeinsamen Task-Force oder einer ähnlichen Einrichtung zur Eindämmung und Verhinderung von Piraterie und Kriminalität auf dem Asurik soll nach Möglichkeit eingerichtet werden.
5. Militärische Nutzung des Asurik
(1) Von der militärischen Nutzung des freien Asurik soll nach Möglichkeit abgesehen werden.
(2) Militärische Manöver und Übungen in Friedenszeiten in Gewässern
außerhalb der 6-Meilen-Zone der Hoheitsgewässer sind öffentlich anzukündigen.
(3) Protokollratifizierungsstaaten ist es erlaubt Beobachter zu jenen Manövern und Übungen zu entsenden. Zulassung und Registrierung von Beobachtern obliegt jenem Staat dessen Streit- oder Sicherheitskräfte das Manöver oder die Übung durchführen.
6. Abschluss- und Änderungsbestimmungen
(1) Dieses Protokoll muss nach dem Rechtsweg des unterzeichnenden Staates ratifiziert werden.
(2) Dieses Protokoll tritt in jenen Staaten in Kraft, in denen es ratifiziert wurde.
(3) Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können durch Ratifizierungsstaaten jederzeit vorgeschlagen werden. Änderungs- sowie Zusatzprotokolle können
nur mit Zustimmung der Ratifizierungsstaaten Gültigkeit erlangen.
(4) Für Änderungs- sowie Zusatzprotokolle gilt derselbe Rechtsweg wie für das Hauptprotokoll.
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