22.01.2020, 23:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.02.2020, 22:57 von Marcus Flavius Celtillus.)
(22.01.2020, 23:16)Arcadius Flavius Aelianus schrieb:(22.01.2020, 23:11)Honorius Flavius Julianus schrieb:(19.01.2020, 23:40)Niketas Choniatés schrieb: Erneut wird den Kaisern, dem Consul und der Consulissa ein Vertrag mit der Bitte um Unterzeichnung vorgelegt.
Zitat:
Umfassender Vertrag zwischen dem Fusō Teikoku (Kaiserreich Fusō) und dem Imperium Ladinorum (Reich der Ladiner)
WIR,
Ōkimi Hirohito, Kotei, Kami no ko und Wir, Honorius FlaviusJulianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγαςβασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγαςβασιλεύς, διάδοχοςschliessen einen
Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός
Ad I.
Das Fusō Teikoku und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.
Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.
Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.
Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten beider Reiche werden eingerichtet.
Ad V.
Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.
Ad VI
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
Ἄννα Κομνηνή δέσποινα μυτιλήνηκων
Lucomonissa (Fürstin) Anna Komnena von Mytilene