10.10.2023, 16:19
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10.10.2023, 16:22 von Arcadius Flavius Aelianus.)
Gesetze zur Neuordnung der Volljährigkeit, der Wehrpflicht, der Schaffung eines Zivildienstes, der Neuordnung der Dioecesiae sowie der Neuordnung unseres Parlamentes.
decretum augusti.
Ad I: wir müssen feststellen, dass das Conceptum der Autonomien nicht auf das ungeteilte interesse der bevölkerung gestossen ist. daher werden die autonomien mit sofortiger wirkung abgeschafft und die dioecesiae wieder eingeführt.
Ad II: da die vertretung besagter autonomien, der synklethos zu justinianopolis sich nicht einmal zu einer konstituierenden versammlung einzufinden bereit war, wird diese zweite kammer, ebenfalls mit sofortiger wirkung, ersatzlos abgeschafft. die foederatii und dioecesiae gelten hinfort und wie seit alters her wieder als wahlkreise, die hier nach dem mehrheitswahlrecht gewählten senatoren sind mit sofortiger wirkung wieder die vertreter ihrer länder im senat und in ihren ländern.
ad III: Die regierung ihrer majestäten ist zu der überzeugung gelangt, dass es zur ausübung der bürgerlichen pflichten einer gewissen geistigen reife bedarf.
daher haben wir innerhalb der regierenden koalition aus asul, nationalliberalen und der optimaten beschlossen, das eintrittsalter zur volljährigkeit, so wie es seit gründung der dritte republik im jahre 2742 galt, vom vollendeten 16. lebensjahr auf das vollendete 18. lebensjahr zu verschieben. dieses dekret tritt mit beginn des neuen Jahres am 01.01. 2778 in kraft.
Ad IV: mit beginn des neuen volljährigkeitsgesetzes wird die wehrpflicht für männer und frauen wieder eingeführt. die jugend des reiches soll nicht nur an den rechten der allgemeinheit teilhabe besitzen, sondern auch an deren pflichten!
Die wehrpflicht gilt individuell für alle wehrpflichtigen für die dauer von 12 monaten.
ad V: Bürger und bürgerinnen, die für sich die ausbildung an der waffe ablehnen, haben das recht und die pflicht einen dienst an der gesellschaft für den zeitraum von ebenfalls 12 monaten zu leisten.
der zu gründende zivildienst untersteht ausschliesslich dem praefectus de re socialibus und wird mit beginn des neuen jahres gebildet sein.
gegen diese dekret besteht ein vetorecht für senatoren und/oder regierungsmitglieder von einer woche. die frist für ein etwaiges veto läuft am satris den 05. turanus des jahres 2777 ab.
Wir, honorius flavius julianuns, imperator augustus orientalis et cetera, et cetera und wir, Arcadius flavius aelianus, Imperator augustus occidentalis et cetera, et cetera erklären die gesetzeskraft obiger dekrete. so steht es geschrieben, so wird es geschehen.
Justinianopolis, den 08. Turanus des Jahres 2777
Alba Longa, den 08. Turanus des Jahres 2777