26.01.2024, 22:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.01.2024, 22:16 von Niketas Choniatés.)
Handlung:
Der Vertragstext wird gebracht.
Der Vertragstext wird gebracht.
"Wie gesagt, Exzellenz, der Vertrag war ursprünglich auf Livornien bezogen. Da man dort sich anscheinend nicht so wirklich dafür interessiert...aber lest selbst."
In der Erkenntnis, dass die Kommunikation zwischen Staaten, Organisationen und auch Personen dabei hilft, den Frieden zu wahren, den Handel zu sichern und den Fortschritt zu fördern sind die Hohen Vertragsschliessenden Staaten übereingekommen, folgenden Vertrag zu schliessen.
Weltpostvertrag/Convention union postale universelle
§1. Internationale Verrechnungseinheit des Weltpostvereins ist der Gulden des Königreiches beider Archipele.
§1.a. Eventuelle Währungsschwankungen werden von den jeweiligen Oberpostdirektionen berücksichtigt.
§1.b. Zur Festlegung der Tarife des Weltpostverbandes, sowie zur Feststellung der Wechselkurse der Währungen der beteiligten Staaten, vereinbaren die Oberpostdirektionen regelmäßige Treffen am Sitz des Internationalen Rates in Altburg/Königreich Beider Archipele. Diese treffen müssen jedoch mindestens einmal jährlich statt finden.
§1. Internationale Verrechnungseinheit des Weltpostvereins ist der Gulden des Königreiches beider Archipele.
§1.a. Eventuelle Währungsschwankungen werden von den jeweiligen Oberpostdirektionen berücksichtigt.
§1.b. Zur Festlegung der Tarife des Weltpostverbandes, sowie zur Feststellung der Wechselkurse der Währungen der beteiligten Staaten, vereinbaren die Oberpostdirektionen regelmäßige Treffen am Sitz des Internationalen Rates in Altburg/Königreich Beider Archipele. Diese treffen müssen jedoch mindestens einmal jährlich statt finden.
§2. Die Verrechnungen der postalischen Dienstleistungen werden über Verechnungscoupons abgeglichen."
§3. Die vertragsschliessenden Staaten sichern sich die gegenseitige Beförderung von Briefsendungen aus den Partnerstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebietes verbindlich zu. Dies gilt auch für Überseeprovinzen, Schutzgebiete und/oder Kolonien. Die vertragsschliessenden Staaten bilden ein gemeinsames Postgebiet.
§3.a. Briefsendungen werden in drei Kategorien eingeteilt: Normalbrief, Kompaktbrief und Großbrief.
§3.b. Als Normalbrief gelten alle Briefe, Postkarten, Warenproben, Geschäftspapiere und insbesondere auch Blindenschriftsendungen, die das Gewicht von einem halben Pfund nicht überschreiten. Die Zustellungsgebühr für diese Briefsendungen beträgt 9 Gulden.
§3.c. Als Kompaktbrief gelten gelten alle oben genannten Briefsendungen, die das Gewicht von einem Pfund nicht überschreiten. Hierfür gilt eine Zustellungsgebühr in Höhe von 12 Gulden.
§3.d. Als Großbrief gelten alle oben genannten Briefsendungen, die das Gewicht von zwei Pfund nicht überschreiten. Hierfür gilt eine Versandgebühr in Höhe von 15 Gulden.
§3.e. Für Sendungen, die mehr als zwei Pfund wiegen, ist eine Gebühr von 45 Gulden zu entrichten.§4. Die vertragsschliessenden Oberpostdirektionen vereinbaren die Regelung des Versandes von Paketen und Päckchen.
§4a. Dabei ist ein Versandgut im Gewicht von nicht mehr als 5 Pfund als Päckchen zu befördern und muss mit einem Betrag von 75 Gulden frankiert werden.
§4b. Versandgüter, deren Gewicht höher als der eines Päckchens, jedoch nicht höher als 15 Pfund sein darf, gelten als Paket und werden mit einem Betrag in Höhe von 165 Gulden frankiert.
§5. Versicherungsvereinbarungen
§5a. Bei Verlust von Briefsendungen erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 9 Gulden, jedoch nicht höher als 135 Gulden.
§5b. Bei Verlust eines Päckchens erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 75 Gulden, jedoch nicht höher 225 Gulden
§5c. Bei Verlust eines Paketes erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 165 Gulden, jedoch nicht höher als 495 Gulden.§5b. Bei Verlust eines Päckchens erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 75 Gulden, jedoch nicht höher 225 Gulden
Νικήτας Χωνιάτης