10.02.2024, 21:47
Handlung:
Beamte reichen den Vertragstext bei den Kaisern ein und diese unterzeichnen und siegeln sogleich.
Beamte reichen den Vertragstext bei den Kaisern ein und diese unterzeichnen und siegeln sogleich.
In der Erkenntnis, dass die Kommunikation zwischen Staaten, Organisationen und auch Personen dabei hilft, den Frieden zu wahren, den Handel zu sichern und den Fortschritt zu fördern sind die Hohen Vertragsschliessenden Staaten übereingekommen, folgenden Vertrag zu schliessen.
Abkommen über den Post- und Frachtverkehr zwischen dem Königreich Montania und dem Imperium Ladinorum, in der Folge Postbund genannt.
§1. Internationale Verrechnungseinheit des postbundes ist der Peso des Königreiches Montania.
§1.a. Eventuelle Währungsschwankungen werden von den jeweiligen Oberpostdirektionen berücksichtigt.
§1.b. Zur Festlegung der Tarife des Postbundes, sowie zur Feststellung der Wechselkurse der Währungen der beteiligten Staaten, vereinbaren die Oberpostdirektionen regelmäßige Treffen am Sitz des Postbundes in Carcas, der Hauptstadt des Königreiches Montania. Diese treffen müssen jedoch mindestens einmal jährlich statt finden.
§2. Die Verrechnungen der postalischen Dienstleistungen werden über Verrechnungscoupons abgeglichen.
§3. Die vertragsschliessenden Staaten sichern sich die gegenseitige Beförderung von Briefsendungen aus den Partnerstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebietes verbindlich zu. Dies gilt auch für Überseeprovinzen, Schutzgebiete und/oder Kolonien. Die vertragsschliessenden Staaten bilden ein gemeinsames Postgebiet.
§3.a. Briefsendungen werden in drei Kategorien eingeteilt: Normalbrief, Kompaktbrief und Großbrief.
§3.b. Als Normalbrief gelten alle Briefe, Postkarten, Warenproben, Geschäftspapiere und insbesondere auch Blindenschriftsendungen, die das Gewicht von einem halben Pfund nicht überschreiten. Die Zustellungsgebühr für diese Briefsendungen beträgt 0,44 Peso.
§3.c. Als Kompaktbrief gelten gelten alle oben genannten Briefsendungen, die das Gewicht von einem Pfund nicht überschreiten. Hierfür gilt eine Zustellungsgebühr in Höhe 0,74 Peso.
§3.d. Als Großbrief gelten alle oben genannten Briefsendungen, die das Gewicht von zwei Pfund nicht überschreiten. Hierfür gilt eine Versandgebühr in Höhe von 0,88 Peso.
§3.e. Für Sendungen, die mehr als zwei Pfund wiegen, ist eine Gebühr von 3,52 Peso zu entrichten.
Abkommen über den Post- und Frachtverkehr zwischen dem Königreich Montania und dem Imperium Ladinorum, in der Folge Postbund genannt.
§1. Internationale Verrechnungseinheit des postbundes ist der Peso des Königreiches Montania.
§1.a. Eventuelle Währungsschwankungen werden von den jeweiligen Oberpostdirektionen berücksichtigt.
§1.b. Zur Festlegung der Tarife des Postbundes, sowie zur Feststellung der Wechselkurse der Währungen der beteiligten Staaten, vereinbaren die Oberpostdirektionen regelmäßige Treffen am Sitz des Postbundes in Carcas, der Hauptstadt des Königreiches Montania. Diese treffen müssen jedoch mindestens einmal jährlich statt finden.
§2. Die Verrechnungen der postalischen Dienstleistungen werden über Verrechnungscoupons abgeglichen.
§3. Die vertragsschliessenden Staaten sichern sich die gegenseitige Beförderung von Briefsendungen aus den Partnerstaaten innerhalb ihres Hoheitsgebietes verbindlich zu. Dies gilt auch für Überseeprovinzen, Schutzgebiete und/oder Kolonien. Die vertragsschliessenden Staaten bilden ein gemeinsames Postgebiet.
§3.a. Briefsendungen werden in drei Kategorien eingeteilt: Normalbrief, Kompaktbrief und Großbrief.
§3.b. Als Normalbrief gelten alle Briefe, Postkarten, Warenproben, Geschäftspapiere und insbesondere auch Blindenschriftsendungen, die das Gewicht von einem halben Pfund nicht überschreiten. Die Zustellungsgebühr für diese Briefsendungen beträgt 0,44 Peso.
§3.c. Als Kompaktbrief gelten gelten alle oben genannten Briefsendungen, die das Gewicht von einem Pfund nicht überschreiten. Hierfür gilt eine Zustellungsgebühr in Höhe 0,74 Peso.
§3.d. Als Großbrief gelten alle oben genannten Briefsendungen, die das Gewicht von zwei Pfund nicht überschreiten. Hierfür gilt eine Versandgebühr in Höhe von 0,88 Peso.
§3.e. Für Sendungen, die mehr als zwei Pfund wiegen, ist eine Gebühr von 3,52 Peso zu entrichten.
§4. Die vertragsschliessenden Oberpostdirektionen vereinbaren die Regelung des Versandes von Paketen und Päckchen.
§4a. Dabei ist ein Versandgut im Gewicht von nicht mehr als 5 Pfund als Päckchen zu befördern und muss mit einem Betrag von 7 Peso frankiert werden.
§4b. Versandgüter, deren Gewicht höher als der eines Päckchens, jedoch nicht höher als 15 Pfund sein darf, gelten als Paket und werden mit einem Betrag in Höhe von 14 Peso Gulden frankiert.
§5. Versicherungsvereinbarungen
§5a. Bei Verlust von Briefsendungen erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 0,44 Peso, jedoch nicht höher als 14 Peso.
§5b,Bei Verlust von Kompaktbriefen werden diese mindestens mit 0,74 Peso jedoch mit einem Betrag nicht höher als 21 Perso abgegolten.
§5c. Bei Verlust von Großbriefen werden diese mit einem Betrag von mindestens 0,88 Peso, jedoch nicht mit mehr als 28 Peso ersetzt.
§5b. Bei Verlust eines Päckchens erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 7 Peso, jedoch nicht höher 35 Peso.
§5c. Bei Verlust eines Paketes erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 14 Peso, jedoch nicht höher als 56 Pesoen.
§4a. Dabei ist ein Versandgut im Gewicht von nicht mehr als 5 Pfund als Päckchen zu befördern und muss mit einem Betrag von 7 Peso frankiert werden.
§4b. Versandgüter, deren Gewicht höher als der eines Päckchens, jedoch nicht höher als 15 Pfund sein darf, gelten als Paket und werden mit einem Betrag in Höhe von 14 Peso Gulden frankiert.
§5. Versicherungsvereinbarungen
§5a. Bei Verlust von Briefsendungen erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 0,44 Peso, jedoch nicht höher als 14 Peso.
§5b,Bei Verlust von Kompaktbriefen werden diese mindestens mit 0,74 Peso jedoch mit einem Betrag nicht höher als 21 Perso abgegolten.
§5c. Bei Verlust von Großbriefen werden diese mit einem Betrag von mindestens 0,88 Peso, jedoch nicht mit mehr als 28 Peso ersetzt.
§5b. Bei Verlust eines Päckchens erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 7 Peso, jedoch nicht höher 35 Peso.
§5c. Bei Verlust eines Paketes erstattet die adressierte Oberpostdirektion einen Betrag von mindestens 14 Peso, jedoch nicht höher als 56 Pesoen.