29.05.2013, 12:11
Ein Brief zusammen mit dem ausgehandelte Grundlagenvertrag erreicht die ladinische Regierung zur Gegenzeichnung:
[brief=Victorien,750]
Carson Theophrast McSniff
Dyme House, Upperstreet No. 10
Gateford,
Victorien
Kaiser Markus Flavius Celtillus
Palatinum Flavium
Ephèbe-Stadt
Vitellia Prima
Betr.: Grundlagenvertrag
Sehr verehrte Kaiserliche Majestät,
ich beziehe mich auf den mit unserem Botschafter ausgehandeltem Grundlagenvertrag zwischen unseren Staaten.
Ich freue mich Euch heute die von mir unterzeichnete Ausführung zur Gegenschrift durch Eure Majestät zusenden zu können.
Sobald unser Direktorium den Grundlagenvertrag ratifiziert hat, erhaltet Ihr auch die Ratifizierungsurkunde und der Grundlagenvertrag kann inkraft treten.
Ich freue mich darauf, Euch zur Feier dieses Ereignisses die Ratifizierungsurkunde persönlich übergeben zu können.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
First Vogon of Victoria
[/brief]
[Brief=leer,850]
[brief=Victorien,750]
Gateford, der 29. Mai 2013 AD
First Vogon of VictoriaCarson Theophrast McSniff
Dyme House, Upperstreet No. 10
Gateford,
Victorien
Kaiser Markus Flavius Celtillus
Palatinum Flavium
Ephèbe-Stadt
Vitellia Prima
Betr.: Grundlagenvertrag
Sehr verehrte Kaiserliche Majestät,
ich beziehe mich auf den mit unserem Botschafter ausgehandeltem Grundlagenvertrag zwischen unseren Staaten.
Ich freue mich Euch heute die von mir unterzeichnete Ausführung zur Gegenschrift durch Eure Majestät zusenden zu können.
Sobald unser Direktorium den Grundlagenvertrag ratifiziert hat, erhaltet Ihr auch die Ratifizierungsurkunde und der Grundlagenvertrag kann inkraft treten.
Ich freue mich darauf, Euch zur Feier dieses Ereignisses die Ratifizierungsurkunde persönlich übergeben zu können.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen,
First Vogon of Victoria
[/brief]
[Brief=leer,850]
Anerkennungs- und Kooperationsvertrag
zwischen dem
Imperium Ladinorum
und der
Republic of Victoria
§1 Das Imperium Ladinorum und die Republic of Victoria erkennen sich als souveräne Staaten an
und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz anzuerkennen.
§2 Die Republic of Victoria und das Imperium Ladinorum nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf
und entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates
diplomatische Immunität.
§3 Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern.
Beide Parteien bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenabeit.
§4 Beide Staaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber den jeweils anderen Vertragspartner
neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.
§5 Die Innenpolitik des jeweils anderen Staates wird in gegenseitiger Achtung der Souveränität respektiert. Eine Einmischung geschieht nur
auf ausdrücklichen Wunsch der anderen Partei hin.
§6 Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.
für den Staat und das Volk von Victorien:
Der Erste Vorsitzende
für das Imperium Ladinorum:
[/Brief]
zwischen dem
Imperium Ladinorum
und der
Republic of Victoria
§1 Das Imperium Ladinorum und die Republic of Victoria erkennen sich als souveräne Staaten an
und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz anzuerkennen.
§2 Die Republic of Victoria und das Imperium Ladinorum nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf
und entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates
diplomatische Immunität.
§3 Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu fördern.
Beide Parteien bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenabeit.
§4 Beide Staaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit einer dritten Partei gegenüber den jeweils anderen Vertragspartner
neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.
§5 Die Innenpolitik des jeweils anderen Staates wird in gegenseitiger Achtung der Souveränität respektiert. Eine Einmischung geschieht nur
auf ausdrücklichen Wunsch der anderen Partei hin.
§6 Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die zuständigen Staatsorgane in Kraft.
für den Staat und das Volk von Victorien:
Der Erste Vorsitzende
für das Imperium Ladinorum: