07.11.2013, 11:42
[Brief=Reich,750]
Artikel 5. Freie Reisen:
(1) Privatreisen zwischen den Vertragsstaaten sind frei.
(2) Ein Einreisevisum wird nicht benötigt.
Artikel 6. Zusätze:
(1) Dieser Vertrag ist erweiterbar, dazu müssen Zusatzartikel über Zusatzprotokolle ausgehandelt und beschlossen werden.
(2) Weitere Verträge können unabhängig von diesem Vertrag geschlossen werden.
[/Brief]
Freundschaftsvertrag über den diplomatischen Status zwischen dem Imperium Ladinorum und der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis
Präambel:
Präambel:
In für beide Seiten angenehmen und produktiven Gesprächen, die im Namen der Völker der Freien Demokratischen Serverrepublik Metropolis sowie der Völker des Imperium Ladinorum (im Folgenden als IL bezeichnet) erfolgten, einigten sich der Kongress der Freien Republik (im Folgenden als FDSRM genannt) und Seiner Majestät Regierung auf folgenden Grundsatz und Friedensvertrag.
Teil 1 Freundstaaten und Friedensvertrag
Artikel 1 Anerkennung:
(1) Die hohen Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als souveräne, freie und unabhängige Staaten an.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als Freundstaaten an und erklären sich niemals als Feindstaaten anzusehen, sondern sämtliche Streitigkeiten über diplomatische Wege über die UVNO oder andere internationale Körper oder im gegenseitigen diplomatischen Austausch zu regeln, was in den weiteren Artikeln präziser geregelt wird.
Artikel 2 Freundschaftsartikel:
(1) Die hohen Vertragsstaaten erklären sich zu Freundstaaten. Sie werden versuchen sich gegenseitig zu fördern, zu unterstützen.Sie erklären die Möglichkeit der Verfertigung weiterer Verträge, insbesondere von Handelsverträgen.
(2) Die hohen Vertragsstaaten erklären keinen Krieg gegeneinander zu führen. Dies gilt ebenfalls für die Verbündeten einer oder beider Seiten, solange es diplomatische Alternativen gibt.
(3) Die hohen Vertragsparteien besitzen das Recht auf Errichtung von diplomatischen Vertretungen in den anderen Staaten und des Austausches von ständigen diplomatischen Vertretern, wobei zu gewissen Anlässen nicht-ständige Vertreter entsendet werden können.
(4) Die Vertragsstaaten erklären sich bereit ein in einem separaten Abkommen ein kulturelles und wissenschaftliches Austauschprogramm zu beschließen und durchzuführen.
(5) Die FDSRM genehmigt auf eigenen Willen hin einen Beobachter des IL in beiden Kammern des Kongresses sowie in allen Sitzungen des präsidentiellen Kabinettes zuzulassen.
Artikel 3 Kultureller, wissenschaftlicher und historischer Austausch:
(1) Die hohen Vertragsparteien genehmigen einen wissenschaftlichen kulturellen Austausch auch speziell der geschichtlichen Aufzeichnungen.
(2) Die wird durch Austausch von Dokumenten sowie der Arbeit an gemeinsam möglichen Projekten durchgeführt.
Artikel 4, der Handel:
(1) Privathändlern des Imperium Ladinorum steht es frei Handel mit den parlamentarischen Kaufleuten des Kongresses der FDSRM aufzunehmen.
(2) Über Handelsverträge entscheidet der Kongress in Zukunft nur bei Beträgen ab 10.000.000 Metropoli, die restlichen Handelsverträge darf der Präsident nach eigenem Willen aushandeln und unterzeichnen.
(3) Ein Umrechnungskurs der jeweiligen Landeswährungen wird von den Regierungen beider Mächte in gemeinsamen Verhandlungen festgelegt. Teil 1 Freundstaaten und Friedensvertrag
Artikel 1 Anerkennung:
(1) Die hohen Vertragsparteien erkennen sich gegenseitig als souveräne, freie und unabhängige Staaten an.
(2) Die Vertragsstaaten erkennen sich gegenseitig als Freundstaaten an und erklären sich niemals als Feindstaaten anzusehen, sondern sämtliche Streitigkeiten über diplomatische Wege über die UVNO oder andere internationale Körper oder im gegenseitigen diplomatischen Austausch zu regeln, was in den weiteren Artikeln präziser geregelt wird.
Artikel 2 Freundschaftsartikel:
(1) Die hohen Vertragsstaaten erklären sich zu Freundstaaten. Sie werden versuchen sich gegenseitig zu fördern, zu unterstützen.Sie erklären die Möglichkeit der Verfertigung weiterer Verträge, insbesondere von Handelsverträgen.
(2) Die hohen Vertragsstaaten erklären keinen Krieg gegeneinander zu führen. Dies gilt ebenfalls für die Verbündeten einer oder beider Seiten, solange es diplomatische Alternativen gibt.
(3) Die hohen Vertragsparteien besitzen das Recht auf Errichtung von diplomatischen Vertretungen in den anderen Staaten und des Austausches von ständigen diplomatischen Vertretern, wobei zu gewissen Anlässen nicht-ständige Vertreter entsendet werden können.
(4) Die Vertragsstaaten erklären sich bereit ein in einem separaten Abkommen ein kulturelles und wissenschaftliches Austauschprogramm zu beschließen und durchzuführen.
(5) Die FDSRM genehmigt auf eigenen Willen hin einen Beobachter des IL in beiden Kammern des Kongresses sowie in allen Sitzungen des präsidentiellen Kabinettes zuzulassen.
Artikel 3 Kultureller, wissenschaftlicher und historischer Austausch:
(1) Die hohen Vertragsparteien genehmigen einen wissenschaftlichen kulturellen Austausch auch speziell der geschichtlichen Aufzeichnungen.
(2) Die wird durch Austausch von Dokumenten sowie der Arbeit an gemeinsam möglichen Projekten durchgeführt.
Artikel 4, der Handel:
(1) Privathändlern des Imperium Ladinorum steht es frei Handel mit den parlamentarischen Kaufleuten des Kongresses der FDSRM aufzunehmen.
(2) Über Handelsverträge entscheidet der Kongress in Zukunft nur bei Beträgen ab 10.000.000 Metropoli, die restlichen Handelsverträge darf der Präsident nach eigenem Willen aushandeln und unterzeichnen.
Artikel 5. Freie Reisen:
(1) Privatreisen zwischen den Vertragsstaaten sind frei.
(2) Ein Einreisevisum wird nicht benötigt.
Artikel 6. Zusätze:
(1) Dieser Vertrag ist erweiterbar, dazu müssen Zusatzartikel über Zusatzprotokolle ausgehandelt und beschlossen werden.
(2) Weitere Verträge können unabhängig von diesem Vertrag geschlossen werden.
Gegeben zu Ephèbe-Stadt, den 07.11.2766/2013 zur sechsten Stunde.
Für das IL:
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
Dozent für ladinische Geschichte