29.05.2013, 17:45
[Brief=leer,850]
Anerkennungs- und Kooperationsvertrag
zwischen dem
Imperium Ladinorum
und der
Republic of Victoria
§1 Das Imperium Ladinorum und die Republic of Victoria erkennen sich als souveräne Staaten an
und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz anzuerkennen.
§2 Die Republic of Victoria und das Imperium Ladinorum nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf
und
entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen
Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates
diplomatische Immunität.
§3
Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer
gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu
fördern.
Beide Parteien bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenabeit.
§4
Beide Staaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit
einer dritten Partei gegenüber den jeweils anderen Vertragspartner
neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.
§5
Die Innenpolitik des jeweils anderen Staates wird in gegenseitiger
Achtung der Souveränität respektiert. Eine Einmischung geschieht nur
auf ausdrücklichen Wunsch der anderen Partei hin.
§6
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung
der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die
zuständigen Staatsorgane in Kraft.
für den Staat und das Volk von Victorien:
Der Erste Vorsitzende
für das Imperium Ladinorum:
[/Brief]
zwischen dem
Imperium Ladinorum
und der
Republic of Victoria
§1 Das Imperium Ladinorum und die Republic of Victoria erkennen sich als souveräne Staaten an
und verpflichten sich, die Grenzen des jeweils anderen Staates in einer friedlichen Koexistenz anzuerkennen.
§2 Die Republic of Victoria und das Imperium Ladinorum nehmen dauerhaften diplomatischen Kontakt zueinander auf
und
entsenden Botschafter in den jeweils anderen Staat. Die diplomatischen
Vertreter geniessen dabei im Hoheitsgebiet des anderen Staates
diplomatische Immunität.
§3
Die Regierungen beider Staaten verpflichten sich im Rahmen ihrer
gesetzlichen Möglichkeiten den freien Handel zu ermöglichen und zu
fördern.
Beide Parteien bekräftigen ihren Wunsch zu kultureller Zusammenabeit.
§4
Beide Staaten verpflichten sich, sich im Falle eines Konfliktes mit
einer dritten Partei gegenüber den jeweils anderen Vertragspartner
neutral zu verhalten, es sei denn in weiterführenden Verträgen wird anderes vereinbart.
§5
Die Innenpolitik des jeweils anderen Staates wird in gegenseitiger
Achtung der Souveränität respektiert. Eine Einmischung geschieht nur
auf ausdrücklichen Wunsch der anderen Partei hin.
§6
Der Anerkennungs- und Kooperationsvertrag tritt mit der Unterzeichnung
der Vertreter beider Regierungen sowie der Ratifizierung durch die
zuständigen Staatsorgane in Kraft.
für den Staat und das Volk von Victorien:
Der Erste Vorsitzende
für das Imperium Ladinorum:
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
Dozent für ladinische Geschichte