29.10.2012, 21:05
Die übliche Prozedur: Diener mit Siegellack etc....
Zitat:Vertrag über den freien Handel, die Zollfreiheit und die juristische Kooperation zwischen dem Alemanish Empire und dem Imperium LadinorumDie Hohen Vertragschliessenden Parteien, namentlich das Aleminish Empire (folgend als AE bezeichnet) und das Imperium Ladinorum (folgend als IL bezeichnet) schließen einen Vertrag zur Sicherung des freien Handels, freien Personenverkehrs sowie der juristischen Zusammenarbeit fortlaufend als
Freihandelsabkommenbezeichnet.
Getragen vom Wunsche nach freien und friedlichen Handel sowie nach Förderung des Wohlstandes beschliessen das AE und das IL in Eintracht nachstehend genannte Punkte.
§1 Die Vertragspartner verzichten auf gegenseitige Zölle, Abgaben, Beschränkungen und ähnliche Handelshemmnisse und bekennen sich zu einem freien Warenverkehr.
§2 Die Visumspflicht wird aufgehoben.
§3 Ein zollfreier Personenverkehr wird eingerichtet.
§4 Ein- und Ausfuhrverbote dürfen nur auf Grundlage von Lebensmittel-, Tierschutz- sowie Umweltschutzbestimmungen verhängt werden.
§5 Die Vertragsstaaten vereinbaren, dass sie Personen, die in einem der beiden Staaten ein Verbrechen begangen haben und in dem jeweils anderen Vertragsstaat gesichtet oder festgenommen werden, an den Staat auszuliefern, in dem das Verbrechen begangen wurde.
Personen, die die Staatsbürgerschaft des Staates, in dem das Verbrechen nicht begangen wurde, innehaben, werden nicht ausgeliefert, jedoch können müssen sie dann dort vor ein Gericht gestellt werden, wenn die Beweislast dies zulässt.
§6 Die Sicherheits- und Ermittlungsbehörden leisten gegenseitige Amtshilfe.
Ephèbe-Stadt, den 29.10.2765, zur Concubia
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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