03.03.2013, 09:15
Zitat:§3.: Sämtliche Einfuhrhemnisse, soweit sie nicht lokaler Rechtsprechung seitens der Bundesglieder eklatant widersprechen, ebenso etwaige Zölle unter den Bundesgliedern entfallen.
Die Staatsgebiete und Hoheitsgewässer der Bundesglieder gelten als einheitlicher Binnenmarkt.
Eventuell geltende Steuergesetzgebungen, so sie die Staaten des Zweikaiserbundes betreffen, werden entweder mit sofortiger Wirkung ersatzlos gestrichen oder von einem noch zu bildenden Hohen Rat des Seebundes geprüft, danach ersatzlos gestrichen, modifiziert oder bestätigt.
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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