04.04.2013, 21:24
Majestäten, ich habe die bisherigen Paragarphen zusammen gefasst und noch einen Paragarphen zur Bildung eines gemeinsamen strategischen Oberkommandos hinzugefügt. Der Rat soll seinen Sitz im IL haben.
Zitat: Seine Majestät der Kaiser und König des Alemanish Empire und Seine Majestät der Kaiser des Imperium Ladinorum schliessen einen unverbrüchlichen Bund, der den Namen
Zweikaiserbund - Der Orceanische Bund
tragen wird. Im nachfolgenden Vertragstexte wird dieses Bündnis als Zweikaiserbund bezeichnet.
Ein Angriff auswärtiger Mächte auf eines oder mehrere Bundesglieder wird vom Zweikaiserbund als Angriff auf denselben betrachtet und entsprechend militärisch beantwortet.
Ziel des Zweikaiserbundes ist der Erhalt der bestehenden, international anerkannten Grenzen, der Schutz gemeinsamer Hoheitsgewässer und Interessensphären sowie der Ausbau der allgemeinen Wohlfahrt weltweit.
Sollte es sich zur Erreichung eines oder mehrerer Ziele des Zweikaiserbundes als notwendig erweisen, Staaten, die dem Bund bislang nicht angehörten, unter den Schutz des Bundes zu stellen, so werden die Bundesglieder dies, zur Erreichung allgemeiner Wohlfahrt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln zu bewerkstelligen wissen.
§1.:
Die Mitgliedsstaaten des Zweikaiserbundes sehen die alleinige Zukunft der Welt in der Bewahrung des Weltfriedens, welcher durch die Bundesglieder aktiv gesichert werden wird.
Zu diesem Zweck werden gemeinsame Hoheitsgewässer einer Linie nicht unter 72 km bzw. nicht unter 486 lad. Meilen ausgehend von den Küstenlinien der jeweiligen Bundesglieder beansprucht.
Der Zweikaiserbund beansprucht Weltgeltung und nimmt für sich in Anspruch dieselbe auch militärisch durchzusetzen, sollten andere Mittel versagen.
§2.:
Alle Bundesglieder betrachten die jeweiligen Hoheitsgewässer und Staatsgebiete aller dem Zweikaiserbund angehörenden Territorien als ein gemeinsames, demzufolge auch gemeinsam zu verteidigendes Gut.
Ein Angriff aussen stehender Staaten auf eines oder mehrere Bundesglieder gilt allen Paktstaaten als Angriff auf den gesamten Bund und damit als Angriff auf das jeweils eigene Gebiet.
§3.:
Sämtliche Einfuhrhemnisse, soweit sie nicht lokaler Rechtsprechung seitens der Bundesglieder eklatant widersprechen, ebenso etwaige Zölle unter den Bundesgliedern entfallen.
Die Staatsgebiete und Hoheitsgewässer der Bundesglieder gelten als einheitlicher Binnenmarkt.
Eventuell geltende Steuergesetzgebungen, so sie die Staaten des Zweikaiserbundes betreffen, werden entweder mit sofortiger Wirkung ersatzlos gestrichen oder von einem noch zu bildenden Hohen Rat des Seebundes geprüft, danach ersatzlos gestrichen, modifiziert oder bestätigt.
§4.:
Oberstes Organ des Zweikaiserbundes ist der Hohe Rat, dem jeweils ein Delegierter, bestimmt von den Regierungen der Bundesglieder, angehört.
Allen Delegierten kommt das gleiche Stimmrecht zu. Entscheidungen, soweit sie nicht die inneren Belange der Bundesglieder in kultureller oder religiöser Weise betreffen, sind bindend. Beschlüsse werden entweder mit einfacher oder absoluter Mehrheit gefällt.
Sitz des Hohen Rates ist Ephèbe-Stadt.
Der Zweikaiserbund wird durch einen Bundespräsidenten vertreten, der von allen Delegierten des Hohen Rates gewählt wird und ist dessen Sprecher gegenüber den dem Zweikaiserbund nicht angehörenden Staaten.
§5.:
Das Hoheitszeichen des Zweikaiserbundes ist eine (blaue Fahne/Flagge die im Liek zwei sich kreuzende Feuerschwerter in goldener Farbe und in ihrem unteren Drittel zwei wellenförmige Linien, ebenfalls ind Gold, bzw. gelb dargestellt, zeigt.)
Diese Fahne /Flagge ist mit Gründung des Zweikaiserbundes von allen militärischen Fahrzeugen der Gliedstaaten neben den jeweiligen nationalen Fahnen/Flaggen,Wimpeln etc zu zeigen.
Handelsschiffen der Gliedstaaten ist es erlaubt oben genanntes Signum neben den jeweiligen nationalen Insignien zu führen.
§6.:
Es wird ein gemeinsames Oberkommando geschaffen, dass für Planung und Koordinierung sämtlicher militärischer Aktionen des Zweikaiserbundes verantwortlich ist.
Sitz des Gemeinsamen Oberkommandos ist Caster, AE.
Field Marshal James R. Bingham
Lord Archchancellor
Lord Archchancellor