30.12.2013, 11:54
Teil V Wohlfahrt
Artikel 15 Ziele in Wirtschaft, Soziales, Wissenschaft und Kultur:
Die League of Virtual Nations setzt sich folgene Ziele für die Bereiche Wirtschaft, Soziales Wissenschaft und Kultur:
a.) Bedingungen zu schaffen in dem die Mitgliedstaaten den internationalen Austausch der wissenschaftlichen und kulturellen Ernekntnisse zum geinsamen Nutzen frei und gleich nutzen können.
b.) International gleiche, faire und geleich gute Lebensbedigungen schaffen um den sozailen fortschritt aller Menschen zu verbessern und das internationale wohlergehen und den internationalen Wohlstand zu verbessern, zu erhalten und auszuabauen.
c.) Die Lösung internationaler Probleme im Sozialer, Gesundheitlicher, Wirtschaftlicher und ähnlichen Arten und die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Fortschritt auf dem Gebieten der Kultur, Bildung und Erziehung.
d.) Die Schaffung, Verwirklichung und Achtung der Menschenrechte weltweit ohne jede Diskrimminierung.
Artikel 16 Internationale Zusammenarbeit:
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich untereinander und mit der Organisation an der Verwirklichung aund Ausarbeitung der in Artikel 15 genannten Ziele sowie den Erhalt der Durchgesetzen Ziele zu arbeiten, sowie der Arbeit an neuen Zielen die nicht in der Charta aaber in der Organisation gefundenen Ziele gesetzt sind. Außerdem verpflichten sich die Staaten nicht nur mit der Organisation, sondern auch mit möglichen Sonderorganisationen der League of Virtual Nations zusammenzuarbeiten. Sie Sonderorganisationen können auch Unterorganisationen genannt werden können.
Artikel 17 Sonderorganisationen:
(1) Für die Erfüllung der Ziele und Grundsätze der Organisation kann sie Sonderorganisationen einrechten, diese Organisationen können vom Wohlfahrtsrat und von der Generalversammlung eingerichtet werden.
(2) Über Sonderorganisationen führt die Generalversammlung und, sollte es in seinen Arbeitsbereich fallen der Wohlfahrtarat die Aufsicht.
Teil VI Wohlfahrtsrat der League of Virtual Nations
Artikel 18 Zusammensetzung des Wohlfahrtsrates:
(1) Der Wohlfahrtarat besteht aus einem Vertreter für 3 Mitgedstaaten, bis die League of Virtual Nations 15 Mitgedstaaten hat sind alle Mitgliedsstaaten Mitglieder des Wohlfahrtrates.
(2) Die Mitglieder werden jedes Jahr von der Generalversammlung gewählt.
(3) Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme, woebei der Vertreter bis zu 4 Berater mitführen kann.
(4) Der Präsident des Wahlfahrtrats wird vom Wohlfahrtsrat gewählt.
(5) Der Wohlfahrtsrat hat sich eine Satzung zu geben, in der auch die Wahlvorschriften auf den Präsidenten und seinen Vizepräsidenten festgeschieben sind.
Artikel 19 Befugnisse und Resolutionen des Wohlfahrtsrats der League of Virtual Nations:
(1) Der Wohlfahrtsrat besitzt das Recht der Überprüfung aller internationaler Angelgenegheiten und Einrichtungen auf den Gebieten: Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Soziales und Gesundheit. Er kann Resolutionen in diesen Gebieten erlassen die Ebenfalls verbindlich sind sowie über den Einsatz der Sonderorganisationen entscheiden. Er kann Resolutionen zum Schutz und der Verwiklichung der Menschenrechte Erlassen. Er kann Schutzresolutionen zum Wohle der Menschen erlassen, wenn eine Aktue Gefahr für die Menschen besteht in dem die sofortige Hilfe der League of Virtual Nations und ihrer Sonderorganisationen enthalten ist und diese mit dem Schutz der Friedenstruppen sofort diese Hilfe notfalls unter missachtung der staatlichen Souveränität geleistet wird.
(2) Er kann Anträge die seinen Bereich, in Verbindung mit den anderer betrffen, an die Generalversammlung weiter geben. Dies kann der Rat nur, da er nur über seinen Bereich vollständig allein entscheiden kann und sonst zusammen mit der Leitung des anderen zuständigen Bereichs eine gemeinsame Entscheidung treffen müsste.
(3) Er kann internationale Konferenzen zu Themen seines zuständigkeitsbereiches einberufen, die Teilnahme ist wenn in der Einladnug erwähnt verpflichtend. Die Koordination nimmt er dabei gemeinsam mit den eingeladenen Staaten vor.
Artikel 20 Koordination und Beziehungen zu der/den Sonderorganisationen:
(1) Der Wohlfahrtsrat besitzt nicht das Kommando über die Sonderordganisationen.
(2) Der Wohlfhrtsrat koordiniert mit den Leitern der Sonderorganisation, den Kommisaren, die Arbeit der Sonderorganisationen.
(3) Der Wohlfahrtsrat schießt Verträge mit den Sonderorganisationen über dehren Beziehungen zu der League of Virtual Nations, die Verträge befürfen der Zustimmung durch die Generalversammlung.
(4) Er kann Anträge an die generalversammlung stellen eine bestimmte Mission, die in seinem Aufgabengebiet liegt, an den eine oder mehrere Sonderorganisationen beteiligt sind zu leiten.
Artikel 21 Arbeit mit dem Weltfriedensrat:
Er Wohlfahtsrat kann Berichte an den Weltfriedensat geben und seine Hilfe zu einem Thema bitten, bzw. seine Aufmerksamkeit auf eine Friedensbedrohung lenken.
Artikel 22 Aufgaben:
(1) Der Wohlfahrtsrat nimmt alle Aufgaben war die ihm durch diese Charta oder durch Beschlüsse der Generalversammlung auf ihm übertagen worden.
(2) Der Wohlfahrtsrat nimmt die Aufgabe war die Erfüllung aller Wissenschaftlichen, Sozialen, Wirtschaftlichen, Kulturellen, Gesundheitlichen Ziele der League of Virtual Nations zu zu erreichen. Außerdem ist es seine Aufgabe die erfüllten Ziele zu erhalten.
Artikel 23 Zusammenarbeit micht Nichtregierungsorganisationen:
Der Wohlfahrsrat kann Abmachungen über die Zusammenarbeit mit internatioanlen und nationalen Nichtregierungsorgansationen Treffen. Sollten dabei Verträge geschossen werden bedürfen diese die Zustimmung der Generalversammlung.
Artikel 15 Ziele in Wirtschaft, Soziales, Wissenschaft und Kultur:
Die League of Virtual Nations setzt sich folgene Ziele für die Bereiche Wirtschaft, Soziales Wissenschaft und Kultur:
a.) Bedingungen zu schaffen in dem die Mitgliedstaaten den internationalen Austausch der wissenschaftlichen und kulturellen Ernekntnisse zum geinsamen Nutzen frei und gleich nutzen können.
b.) International gleiche, faire und geleich gute Lebensbedigungen schaffen um den sozailen fortschritt aller Menschen zu verbessern und das internationale wohlergehen und den internationalen Wohlstand zu verbessern, zu erhalten und auszuabauen.
c.) Die Lösung internationaler Probleme im Sozialer, Gesundheitlicher, Wirtschaftlicher und ähnlichen Arten und die internationale Zusammenarbeit und den internationalen Fortschritt auf dem Gebieten der Kultur, Bildung und Erziehung.
d.) Die Schaffung, Verwirklichung und Achtung der Menschenrechte weltweit ohne jede Diskrimminierung.
Artikel 16 Internationale Zusammenarbeit:
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich untereinander und mit der Organisation an der Verwirklichung aund Ausarbeitung der in Artikel 15 genannten Ziele sowie den Erhalt der Durchgesetzen Ziele zu arbeiten, sowie der Arbeit an neuen Zielen die nicht in der Charta aaber in der Organisation gefundenen Ziele gesetzt sind. Außerdem verpflichten sich die Staaten nicht nur mit der Organisation, sondern auch mit möglichen Sonderorganisationen der League of Virtual Nations zusammenzuarbeiten. Sie Sonderorganisationen können auch Unterorganisationen genannt werden können.
Artikel 17 Sonderorganisationen:
(1) Für die Erfüllung der Ziele und Grundsätze der Organisation kann sie Sonderorganisationen einrechten, diese Organisationen können vom Wohlfahrtsrat und von der Generalversammlung eingerichtet werden.
(2) Über Sonderorganisationen führt die Generalversammlung und, sollte es in seinen Arbeitsbereich fallen der Wohlfahrtarat die Aufsicht.
Teil VI Wohlfahrtsrat der League of Virtual Nations
Artikel 18 Zusammensetzung des Wohlfahrtsrates:
(1) Der Wohlfahrtarat besteht aus einem Vertreter für 3 Mitgedstaaten, bis die League of Virtual Nations 15 Mitgedstaaten hat sind alle Mitgliedsstaaten Mitglieder des Wohlfahrtrates.
(2) Die Mitglieder werden jedes Jahr von der Generalversammlung gewählt.
(3) Jedes Mitglied hat einen Sitz und eine Stimme, woebei der Vertreter bis zu 4 Berater mitführen kann.
(4) Der Präsident des Wahlfahrtrats wird vom Wohlfahrtsrat gewählt.
(5) Der Wohlfahrtsrat hat sich eine Satzung zu geben, in der auch die Wahlvorschriften auf den Präsidenten und seinen Vizepräsidenten festgeschieben sind.
Artikel 19 Befugnisse und Resolutionen des Wohlfahrtsrats der League of Virtual Nations:
(1) Der Wohlfahrtsrat besitzt das Recht der Überprüfung aller internationaler Angelgenegheiten und Einrichtungen auf den Gebieten: Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Soziales und Gesundheit. Er kann Resolutionen in diesen Gebieten erlassen die Ebenfalls verbindlich sind sowie über den Einsatz der Sonderorganisationen entscheiden. Er kann Resolutionen zum Schutz und der Verwiklichung der Menschenrechte Erlassen. Er kann Schutzresolutionen zum Wohle der Menschen erlassen, wenn eine Aktue Gefahr für die Menschen besteht in dem die sofortige Hilfe der League of Virtual Nations und ihrer Sonderorganisationen enthalten ist und diese mit dem Schutz der Friedenstruppen sofort diese Hilfe notfalls unter missachtung der staatlichen Souveränität geleistet wird.
(2) Er kann Anträge die seinen Bereich, in Verbindung mit den anderer betrffen, an die Generalversammlung weiter geben. Dies kann der Rat nur, da er nur über seinen Bereich vollständig allein entscheiden kann und sonst zusammen mit der Leitung des anderen zuständigen Bereichs eine gemeinsame Entscheidung treffen müsste.
(3) Er kann internationale Konferenzen zu Themen seines zuständigkeitsbereiches einberufen, die Teilnahme ist wenn in der Einladnug erwähnt verpflichtend. Die Koordination nimmt er dabei gemeinsam mit den eingeladenen Staaten vor.
Artikel 20 Koordination und Beziehungen zu der/den Sonderorganisationen:
(1) Der Wohlfahrtsrat besitzt nicht das Kommando über die Sonderordganisationen.
(2) Der Wohlfhrtsrat koordiniert mit den Leitern der Sonderorganisation, den Kommisaren, die Arbeit der Sonderorganisationen.
(3) Der Wohlfahrtsrat schießt Verträge mit den Sonderorganisationen über dehren Beziehungen zu der League of Virtual Nations, die Verträge befürfen der Zustimmung durch die Generalversammlung.
(4) Er kann Anträge an die generalversammlung stellen eine bestimmte Mission, die in seinem Aufgabengebiet liegt, an den eine oder mehrere Sonderorganisationen beteiligt sind zu leiten.
Artikel 21 Arbeit mit dem Weltfriedensrat:
Er Wohlfahtsrat kann Berichte an den Weltfriedensat geben und seine Hilfe zu einem Thema bitten, bzw. seine Aufmerksamkeit auf eine Friedensbedrohung lenken.
Artikel 22 Aufgaben:
(1) Der Wohlfahrtsrat nimmt alle Aufgaben war die ihm durch diese Charta oder durch Beschlüsse der Generalversammlung auf ihm übertagen worden.
(2) Der Wohlfahrtsrat nimmt die Aufgabe war die Erfüllung aller Wissenschaftlichen, Sozialen, Wirtschaftlichen, Kulturellen, Gesundheitlichen Ziele der League of Virtual Nations zu zu erreichen. Außerdem ist es seine Aufgabe die erfüllten Ziele zu erhalten.
Artikel 23 Zusammenarbeit micht Nichtregierungsorganisationen:
Der Wohlfahrsrat kann Abmachungen über die Zusammenarbeit mit internatioanlen und nationalen Nichtregierungsorgansationen Treffen. Sollten dabei Verträge geschossen werden bedürfen diese die Zustimmung der Generalversammlung.
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
(Standarte des Präsidenten von Metropolis)