30.12.2013, 11:56
Teil VIII Der Internationale Gerichtshof der League of Virtual Nations
Artikel 39 Aufgaben:
Der Internationale Gerichshof übernimmt die internationale Rechtssprechung. Er übernimmt seine Aufgaben gemäß des Statuts für den Internationalen Gerichshofs das Teil dieser Charta ist.
Artikel 40 Vertragsparteien des Statuts:
(1) Alle Mitglieder der League of Virtual Nations sind ohne weiteres Mitglieder des Internationalen Statuts für den Internatioalen Gerichtshofs der League of Virtual Nations.
(2) Nicht-Mitglieder der League of Virtual Nations können unter umständen Mitglieder des Statutes des Internationalen Gereichtshofs werden, diese Außnahme nimmt die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit vor.
Artikel 41 Verbindlichkeit der Urteile:
(1) Urteile des Internationalen Gerichtshofes sind bindende Entscheidungen, für alle Verhandlungsparteien.
(2) Das Gericht kann selbst Saktionen gegen eine Streipartei anordnen wenn sie sich nicht an das Urteil des Internationalen Gerichtshofes hällt, dabei muss es jedoch auf die Vorgaben des Statuts des Internationalen Gerichtshofes halten.
(3) Das Gericht kann auch die anderen Hauptorgane um Hilfe zur durchsetzung eines Urteils bitten.
Artikel 42 Kammererweiterung:
(1) Dem Internationalen Gerichtshof können weitere Kammern hinzugefügt werden, sie stehen wenn nichts anderes im Statut der Kammer steht auf selber Stufe wie die Hauptkammer.
(2) Die Hauptkammer verliert in dem Falle einer Spezialkammer das Recht im Recht der Spezialkammer zu entscheiden, sofern diese der Hauptkammer nicht untergeordnet ist.
Artikel 43 Gutachten:
(1) Der Internationale Gerichtshof kann in jedem Unterzeichnerstaat Gutachten einholen bzw. Gutachter beauftragen. Die Regelungen zu Gutachten des Internationalen Gerichtshofs werden durch das Statut des Internationalen Gerichtshof geregelt.
(2) Andere Organe und Soderorganisationen der League of Virtual Nations können den Internatioanlen Gerichtshof um die Einholung eines Gutachtens des Internationalen Gerichshof, im Namen deses Organs oder der Sonderorganisation bitten.
Teil IX Das Generalsekretariat
Artikel 44 Der Generalsekretär:
(1) Der Generalsekretär wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.
(2) Sein Eid lautet wie folgt:
"Ich, (Name des Eidesleistenden) schwöre feierlich, mit aller Loyalität und Verstand die Entscheidungsgewalt die als Generalsekretär der League of Virtual Nations auf mich übertagen wurde mit Blick auf die die Regierungen der Mitgliedstaaten und anderen Organisationen oder Personen außerhalb der League of Virtual Nations auszuführen, keine Befehle von ihnen Entgegen zu nehmen und mein Verhalten den Interssen der Organisation unterwerfen werde."
"I solemnly swear to exercise in all loyalty, discretion and conscience the functions entrusted to me as Secretary-General of the League of Virtual Nations, to discharge these functions and regulate my conduct with the interests of the Leau only in view, and not to seek or accept instructions in regard to the performance of my duties from any Government or other authority external to the Organisation."
(3) Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
Artikel 45 Aufgaben und Inivativrecht des Generalsekretärs und des Generalsekreariats
(1) Der Generalsekretär ist in der Eigenschaft an allen Sitzungen der Organe der League of Virtual Nations teilnehmen zu können.
(2) Er führt alle Aufgaben aus die ihm durch die Charta und allen Beschlüssen der Organisation aufgetragen werden.
(3) Er erstattet der Generalversammlung regelmäßig über die Tätigkeiten der Organisation bericht.
(4) Der Generalsekretär kann den Blick aller Organe auf für ihn wichtige Themen lenken, die in ihrem Aufgabenbereich liegen.
Artikel 46 Unabhänigkeit:
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 47 Andere Arbeiter der Organisation:
(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung in einer Sekretariatssatzung erlässt.
(2) Dem Wohlfahrtsrat, dem Protektoratenrat und erforderlichenfalls anderen Organen der League of Virtual Nations werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
Artikel 39 Aufgaben:
Der Internationale Gerichshof übernimmt die internationale Rechtssprechung. Er übernimmt seine Aufgaben gemäß des Statuts für den Internationalen Gerichshofs das Teil dieser Charta ist.
Artikel 40 Vertragsparteien des Statuts:
(1) Alle Mitglieder der League of Virtual Nations sind ohne weiteres Mitglieder des Internationalen Statuts für den Internatioalen Gerichtshofs der League of Virtual Nations.
(2) Nicht-Mitglieder der League of Virtual Nations können unter umständen Mitglieder des Statutes des Internationalen Gereichtshofs werden, diese Außnahme nimmt die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit vor.
Artikel 41 Verbindlichkeit der Urteile:
(1) Urteile des Internationalen Gerichtshofes sind bindende Entscheidungen, für alle Verhandlungsparteien.
(2) Das Gericht kann selbst Saktionen gegen eine Streipartei anordnen wenn sie sich nicht an das Urteil des Internationalen Gerichtshofes hällt, dabei muss es jedoch auf die Vorgaben des Statuts des Internationalen Gerichtshofes halten.
(3) Das Gericht kann auch die anderen Hauptorgane um Hilfe zur durchsetzung eines Urteils bitten.
Artikel 42 Kammererweiterung:
(1) Dem Internationalen Gerichtshof können weitere Kammern hinzugefügt werden, sie stehen wenn nichts anderes im Statut der Kammer steht auf selber Stufe wie die Hauptkammer.
(2) Die Hauptkammer verliert in dem Falle einer Spezialkammer das Recht im Recht der Spezialkammer zu entscheiden, sofern diese der Hauptkammer nicht untergeordnet ist.
Artikel 43 Gutachten:
(1) Der Internationale Gerichtshof kann in jedem Unterzeichnerstaat Gutachten einholen bzw. Gutachter beauftragen. Die Regelungen zu Gutachten des Internationalen Gerichtshofs werden durch das Statut des Internationalen Gerichtshof geregelt.
(2) Andere Organe und Soderorganisationen der League of Virtual Nations können den Internatioanlen Gerichtshof um die Einholung eines Gutachtens des Internationalen Gerichshof, im Namen deses Organs oder der Sonderorganisation bitten.
Teil IX Das Generalsekretariat
Artikel 44 Der Generalsekretär:
(1) Der Generalsekretär wird alle drei Jahre von der Generalversammlung gewählt.
(2) Sein Eid lautet wie folgt:
"Ich, (Name des Eidesleistenden) schwöre feierlich, mit aller Loyalität und Verstand die Entscheidungsgewalt die als Generalsekretär der League of Virtual Nations auf mich übertagen wurde mit Blick auf die die Regierungen der Mitgliedstaaten und anderen Organisationen oder Personen außerhalb der League of Virtual Nations auszuführen, keine Befehle von ihnen Entgegen zu nehmen und mein Verhalten den Interssen der Organisation unterwerfen werde."
"I solemnly swear to exercise in all loyalty, discretion and conscience the functions entrusted to me as Secretary-General of the League of Virtual Nations, to discharge these functions and regulate my conduct with the interests of the Leau only in view, and not to seek or accept instructions in regard to the performance of my duties from any Government or other authority external to the Organisation."
(3) Der Generalsekretär ist der höchste Verwaltungsbeamte der Organisation.
Artikel 45 Aufgaben und Inivativrecht des Generalsekretärs und des Generalsekreariats
(1) Der Generalsekretär ist in der Eigenschaft an allen Sitzungen der Organe der League of Virtual Nations teilnehmen zu können.
(2) Er führt alle Aufgaben aus die ihm durch die Charta und allen Beschlüssen der Organisation aufgetragen werden.
(3) Er erstattet der Generalversammlung regelmäßig über die Tätigkeiten der Organisation bericht.
(4) Der Generalsekretär kann den Blick aller Organe auf für ihn wichtige Themen lenken, die in ihrem Aufgabenbereich liegen.
Artikel 46 Unabhänigkeit:
(1) Der Generalsekretär und die sonstigen Bediensteten dürfen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten von einer Regierung oder von einer Autorität außerhalb der Organisation Weisungen weder erbitten noch entgegennehmen. Sie haben jede Handlung zu unterlassen, die ihrer Stellung als internationale, nur der Organisation verantwortliche Bedienstete abträglich sein könnte.
(2) Jedes Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet sich, den ausschließlich internationalen Charakter der Verantwortung des Generalsekretärs und der sonstigen Bediensteten zu achten und nicht zu versuchen, sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.
Artikel 47 Andere Arbeiter der Organisation:
(1) Die Bediensteten werden vom Generalsekretär im Einklang mit Regelungen ernannt, welche die Generalversammlung in einer Sekretariatssatzung erlässt.
(2) Dem Wohlfahrtsrat, dem Protektoratenrat und erforderlichenfalls anderen Organen der League of Virtual Nations werden geeignete ständige Bedienstete zugeteilt. Sie gehören dem Sekretariat an.
(3) Bei der Einstellung der Bediensteten und der Regelung ihres Dienstverhältnisses gilt als ausschlaggebend der Gesichtspunkt, dass es notwendig ist, ein Höchstmass an Leistungsfähigkeit, fachlicher Eignung und Ehrenhaftigkeit zu gewährleisten. Der Umstand, dass es wichtig ist, die Auswahl der Bediensteten auf möglichst breiter geographischer Grundlage vorzunehmen, ist gebührend zu berücksichtigen.
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
(Standarte des Präsidenten von Metropolis)