07.04.2014, 09:30
[brief=Reich, 750]
Kapitel II. Der Senat
Das oberste, den Kaiser beratendes Organ ist der ehrwürdige Senat. Er besteht aus Mitgliedern, deren Vermögen mindestens 500.000 Ð betragen muss.
Der Senat beruft seine Mitglieder selbsttätig, die Mitgliedschaft in diesem Gremium ist eine lebenslange oder endet mit der Niederlegung des Amtes durch dessen Inhaber. Ein Ausschluß aus dem Senat kann nur erfolgen, wenn dieser durch eine absolute Mehrheit der Senatoren beschlossen wurde.
Dem Senat obliegt die Verwaltung der ihm anvertrauten Diözesen und Provinzen, deren Verwalter er dem Kaiser vorschlägt, auf das dieser sie ernenne.
Legislative Funktion des Senates
Der Senat berät entweder vom Kaiser zur Diskussion gestellte Gesetzesvorlagen oder bringt diese selbst ein. Dieses Recht auf Einbringung von Gesetzesvorlagen steht jedem Senator zu. Für die Annahme einer Gesetzesvorlage als geltendes Recht ist eine einfache Mehrheit der Senatoren sowie die Zustimmung des Kaisers notwendig.
Die Consuln
An der Spitze Seiner Majestät Regierung stehen zwei Consuln, die für die Dauer eines Jahres vom Senat gewählt und dem Kaiser vorgeschlagen werden. Je einer der beiden Consuln wird das West- bzw. das Ostreich regieren.
Vetorecht
Bringt einer der beiden Consuln oder Seine Majestät der Kaiser selbst ein Gesetzesvorhaben im Senat ein, so erlangt diese Vorlage binnen einer Frist von einer Woche Gesetzeswirkung, sofern nicht innerhalb dieser Frist einer der beiden Consuln, der Kaiser oder einer der Senatoren dagegen ein Veto einlegt.
In diesem Falle berät der Senat über dieses Vorhaben.
Die Gesetzesvorlage muss im Decretorum öffentlich ausgelegt sein, die Vetofrist beginnt mit dieser Veröffentlichung.
Kapitel III. Praefectii Praetorii
Seine Majestät der Kaiser ernennt als Selbstherrscher die Prätorianerpräfekten der Föderaten und für Auswärtiges, für die Finanzen des Reiches und für militärische Angelegenheiten. Diese sind allein dem Herrscher gegenüber Rechenschaft schuldig.
Der Präfekt für die Föderaten und für Auswärtiges kontrolliert die Aussenpolitik und koordiniert die Beziehungen der Föderaten des Reiches zu diesem selbst. Sein Titel lautet: Praefectus Palatinensis de Re Foederatii/γραφείο της μέγας δομέστικος
Der Präfekt der Finanzen koordiniert die Wirtschaftspolitik des Reiches, ist wirtschaftspolitischer Ansprechpartner ausländischer Regierungen und Unternehmen und ernennt den Direktor der Nationalbank. Sein Titel lautet: Praefectus Palatinensis de Re Finantiatarum/γραφείο της μέγας κουροπαλάτης.
Der Präfekt für militärische Angelegenheiten erfüllt die Funktion eines Kriegsministers und trägt den Titel eines Praefectus Palatinensis de Re Militaria/γραφείο της μέγας στρατηγός δεσπότης.
Kapitel IV. Kulturpolitik
Föderaten, die Stämme und Provinzen des Reiches sind von kultureller Vielgestaltigkeit, der Erhalt selbiger ist Staatsziel. Einheitliche Regelungen, wie der Inhalt der Lehrpläne, Schuluniformen etc. obliegen den Diözesan-Regierungen, die ihre Kompetenzen an die nachgeordneten Provinzregierungen weiter reichen können. Jegliche Neuerungen bedürfen in jedem Falle eine Hinzuziehung der örtlichen Priesterschaft.
Kapitel V. Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit des Imperiums
Alle Dokumente des Reiches und seiner Organe sind mindestens sowohl in ladinischer als auch eturäischer Sprache abzufassen. Der Unterricht in diesen beiden Sprachen ist zwingend notwendiger Lehrinhalt in allen Schulen des Reiches. Eturäisch und ladinisch gelten als gleichberechtigte Staats- und Amtssprachen.
In den Provinzen und in den Gebieten der Föderaten, in denen lokale Stammes- bzw. Nationalsprachen gesprochen werden, gelten diese als gleichberechtige Amtssprachen und sind daher in Lehrpläne mit einzubeziehen. Der Erhalt und die Förderung lokaler Sprachen und Dialekte ist ausdrückliches Ziel dieser Verfassung!
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Kapitel II. Der Senat
Das oberste, den Kaiser beratendes Organ ist der ehrwürdige Senat. Er besteht aus Mitgliedern, deren Vermögen mindestens 500.000 Ð betragen muss.
Der Senat beruft seine Mitglieder selbsttätig, die Mitgliedschaft in diesem Gremium ist eine lebenslange oder endet mit der Niederlegung des Amtes durch dessen Inhaber. Ein Ausschluß aus dem Senat kann nur erfolgen, wenn dieser durch eine absolute Mehrheit der Senatoren beschlossen wurde.
Dem Senat obliegt die Verwaltung der ihm anvertrauten Diözesen und Provinzen, deren Verwalter er dem Kaiser vorschlägt, auf das dieser sie ernenne.
Legislative Funktion des Senates
Der Senat berät entweder vom Kaiser zur Diskussion gestellte Gesetzesvorlagen oder bringt diese selbst ein. Dieses Recht auf Einbringung von Gesetzesvorlagen steht jedem Senator zu. Für die Annahme einer Gesetzesvorlage als geltendes Recht ist eine einfache Mehrheit der Senatoren sowie die Zustimmung des Kaisers notwendig.
Die Consuln
An der Spitze Seiner Majestät Regierung stehen zwei Consuln, die für die Dauer eines Jahres vom Senat gewählt und dem Kaiser vorgeschlagen werden. Je einer der beiden Consuln wird das West- bzw. das Ostreich regieren.
Vetorecht
Bringt einer der beiden Consuln oder Seine Majestät der Kaiser selbst ein Gesetzesvorhaben im Senat ein, so erlangt diese Vorlage binnen einer Frist von einer Woche Gesetzeswirkung, sofern nicht innerhalb dieser Frist einer der beiden Consuln, der Kaiser oder einer der Senatoren dagegen ein Veto einlegt.
In diesem Falle berät der Senat über dieses Vorhaben.
Die Gesetzesvorlage muss im Decretorum öffentlich ausgelegt sein, die Vetofrist beginnt mit dieser Veröffentlichung.
Kapitel III. Praefectii Praetorii
Seine Majestät der Kaiser ernennt als Selbstherrscher die Prätorianerpräfekten der Föderaten und für Auswärtiges, für die Finanzen des Reiches und für militärische Angelegenheiten. Diese sind allein dem Herrscher gegenüber Rechenschaft schuldig.
Der Präfekt für die Föderaten und für Auswärtiges kontrolliert die Aussenpolitik und koordiniert die Beziehungen der Föderaten des Reiches zu diesem selbst. Sein Titel lautet: Praefectus Palatinensis de Re Foederatii/γραφείο της μέγας δομέστικος
Der Präfekt der Finanzen koordiniert die Wirtschaftspolitik des Reiches, ist wirtschaftspolitischer Ansprechpartner ausländischer Regierungen und Unternehmen und ernennt den Direktor der Nationalbank. Sein Titel lautet: Praefectus Palatinensis de Re Finantiatarum/γραφείο της μέγας κουροπαλάτης.
Der Präfekt für militärische Angelegenheiten erfüllt die Funktion eines Kriegsministers und trägt den Titel eines Praefectus Palatinensis de Re Militaria/γραφείο της μέγας στρατηγός δεσπότης.
Kapitel IV. Kulturpolitik
Föderaten, die Stämme und Provinzen des Reiches sind von kultureller Vielgestaltigkeit, der Erhalt selbiger ist Staatsziel. Einheitliche Regelungen, wie der Inhalt der Lehrpläne, Schuluniformen etc. obliegen den Diözesan-Regierungen, die ihre Kompetenzen an die nachgeordneten Provinzregierungen weiter reichen können. Jegliche Neuerungen bedürfen in jedem Falle eine Hinzuziehung der örtlichen Priesterschaft.
Kapitel V. Zwei- bzw. Mehrsprachigkeit des Imperiums
Alle Dokumente des Reiches und seiner Organe sind mindestens sowohl in ladinischer als auch eturäischer Sprache abzufassen. Der Unterricht in diesen beiden Sprachen ist zwingend notwendiger Lehrinhalt in allen Schulen des Reiches. Eturäisch und ladinisch gelten als gleichberechtigte Staats- und Amtssprachen.
In den Provinzen und in den Gebieten der Föderaten, in denen lokale Stammes- bzw. Nationalsprachen gesprochen werden, gelten diese als gleichberechtige Amtssprachen und sind daher in Lehrpläne mit einzubeziehen. Der Erhalt und die Förderung lokaler Sprachen und Dialekte ist ausdrückliches Ziel dieser Verfassung!
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Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
Dozent für ladinische Geschichte