03.10.2014, 09:28
Die folgende Fassung hallte ich folglich für Sinnvoller:
Lucius Cornelius Sulla,'index.php?page=Thread&postID=12200#post12200' schrieb:[brief=Reich,750]
Lex Justina de Coloniae
Bitte um eine Debatte über die Zukunft der Kolonien Ladinisch-Süost-Antica, dass Land Kenahu; Ladinisch-Zentralorceanien, dass Land Rasenna sowie Ladinisch-Südsamaria, dass Land Malacandra, im nachfolgenden "die Kolonien" genannt.
Der Senat wolle folgende Vorstellungen der Senatorin Helana Justina Falcata, die ladinischen Kolonien und Überseebesitzungen betreffend, beraten:
Ad I. Die Kolonien verbleiben bis zu einem anderweitigen Beschluß Seiner Majestät und des Senates im Staatsverband des Imperium Ladinorum.
Ad II. Die Kolonien werden je einem Generalgouverneur unterstellt, der die Autorität des Reiches und der interessierten Staatengemeinschaft repräsentiert.
Ad III. Die Generalgouverneure erwählen sich einen oder mehrere Berater aus der einheimischen Bevölkerung.
Ad IV. Der Senat berät über die Kandidaten und schlägt Seiner Majestät dem Kaiser für den Posten der Generalgouverneure geeignete Personen vor.
Ad V. Die Gesetzgebung in den Kolonien obliegt den Generalgouverneuren, soweit nicht die Verfassung des Reiches von ihr betroffen ist.
Ad VI. Letzte Weisungsbefugnis hat Seine Majestät der Kaiser.
Ad VII. Sollte einer oder sollten mehrere Generalgouverneure den Interessen des Reiches zuwider handeln, so kann und wird er bzw: werden sie mittels der in den Kolonien befindlichen ladinischen Streitkräfte des Amtes enthoben.
Ad VII.1. Die Kolonien werden auf den Landkarten mit ihrem Namen und dem Vermerk "zum IL, Mandat der UVNO" verzeichnet.[/brief]