15.10.2014, 13:31
[brief=Pentapolis]
Verkünde ich das nachstehe Gesetz "Gesetz zur Regelung des Einkommens und der Rente" durch das Pentapolische Parlament und setze des damit in Kraft:
Verkündet das Pentapolische Parlament, das nachstehende Gesetz, das dem Zwecke eines geregelten und menschenwürdigen Gehaltes und das dem Menschen zufriedenstellende Lebensbedingungen sichern soll. Dieses Gesetz, erfolgt auch als Präventivmaßnahme gegen Altersarmut und soll eine Versicherung darstellen, das jeder Bürger von Pentapolis in Würde und unter menschlichen Bedingungen altern kann.
Das Pentapolische Parlament, der Senat der Republik, der Rat von Pentapolis und der Demokratische Rat erklären hiermit, zusammen mit dem Präsidenten und dem Minister für Arbeit, Soziales und Wirtschaft nach nachstehende "Gesetz zur Regelung des Einkommens und der Rente", gemäß dem in ihnen nach der Verfassung zukommenden Rechten.
§1 Geltungsbereich:
(1) Dieses Gesetz gilt für jeden pentapolischen Staatsbürger, sowie für jeden, der innerhalb des Geltungsbereiches der Verfassung der Föderativen Republik Pentapolis arbeitet.
(2) Sollte ein pentapolischer Bürger von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verfassung seinen Lohn beziehen und diese Stelle unterwirft sich nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, so findet ein Lohnausgleich durch die Föderative Republik Pentapolis statt.
(3) Ausländische und imperiale Bürger, die ihren Lohn innerhalb der Föderativen Republik Pentapolis für mindestens 3 Jahre bezogen haben, erhalten ihre Rente antragsfrei von der Föderativen Republik Pentapolis.
§2 Festlegung des Mindestlohns:
(1) Eine jede arbeitende Person innerhalb des Geltungsbereiches der Föderativen Republik Pentapolis bezieht mindestens einen Lohn von 55-Ð und eine Mindestrente von mindestens 35-Ð.
(2) Dabei sind jene ausgenommen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausführen, sowie Entschädigungen der Abstimmungs- und Wahlkollegien, die eine einmalige Entschädigung von mindestens 25-Ð vorsieht, die genaue Regelung obliegt der regionalen Legislative.
§ 2b Gültigkeit für imperiale Bürger:
(1) Imperiale Bürger, die nicht Bürger der Föderative Republik Pentapolis sind, jedoch ihren Arbeitsplatz von einem pentapolischen Unternehmen oder anderweitig ihren Lohn von der Föderativen Republik Pentapolis, ihren Betrieben oder Bürgern beziehen, sind vom Mindestlohn und der Mindestrente betroffen.
(2) Dabei ist von Imperialen Bürgern, die weniger als drei Jahre nach Absatz 1 gearbeitet haben, ein Rentenantrag beim Ministerium für Arbeit und Soziales oder beim Senat der Republik einzureichen.
§ 3 Gültigkeit für ausländische Bürger:
Für ausländische Bürger gelten die selben Bedingungen, Voraussetzungen und Regelungen wie für imperiale Bürger.
§4 politische Ausnahme:
Arbeitet ein ausländischer oder imperialer Bürger in einem politischen Amt, so erhält er nur auf Antrag eine Rente, der Antrag wird vom Pentapolischen Parlament geprüft und kann abgelehnt werden, die höhe der Rente beträgt, wenn das Parlament sie nicht höher setzt den Mindestsatz von 35-Ð.
(2) Das Parlament darf den Mindestsatz bei nachgewiesenem Bedarf bis zu einer Grenze von 55-Ð erhöhen.
§5 Pentapolianer die außerhalb von Pentapolis arbeiten:
(1) Pentapolianische Bürger, die im Ausland oder im Imperium arbeiten, haben ihrem ausländischen bzw. imperialen Arbeitgeber über den Mindestlohn, der für sie als pentapolitanische Staatsbürger gilt aufzuklären. Sollte der Arbeitgeber diesen Ablehnen obwohl er die Mittel dazu hat, so kann der Staatsbürger sich an die Regierung und den Senat der Föderativen Republik Pentapolis wenden, der nach seinen Möglichkeiten eine Prüfung durchführt. Sollte die Prüfung der finanziellen Mittel des Arbeitgebers ergeben, das er den Mindestlohn zahlen kann, so übernehmen das Ministerium für Wirtschaft und das Ministerium für Arbeit und Soziales für den Arbeitnehmer Verhandlungen vor, sollten diese Erfolglos verlaufen und es keine Möglichkeit zum Zwang geben, so übernimmt der Staat einen Lohnausgleich vor.
(2) Dieses Verfahren kann auf bitten des Arbeitnehmers ausgesetzt werden, bzw. bei berechtigter Gefahr der Diskriminierung des Staatsbürgers kann allein ein Lohnausgleich stattfinden.
§6 Rente:
(1) Die Auszahlung der Rente übernimmt der Staat.
(2) Die finanziellen Mittel für die Auszahlung der Rente nimmt sich die Republik jeweils zu 50% aus den Sozialabgaben der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei nicht gemeint ist das die jeweiligen Sozialabgaben zu 50% ausgeschöpft werden, sondern das von den 100% der Rentenzahlungen 50% der Arbeitgeber und 50% der Arbeitnehmer bezahlt.
(3) Der Rentensatz ist der im Arbeitsvertrag festgesetzte Rentensatz, der nicht unter 35-Ð liegen darf, bei Staatsdienern fallen die Zuschüsse weg, sonst gelten die Regelungen für nicht-Staatsdiener.
§7 Inkrafttreten:
Dieses Gesetz tritt gemäß den Vorschriften zur Gesetzgebung in Kraft.
Der Präsident der Föderativen Republik Pentapolis
[/brief]
IM NAMEN, AUFTRAG UND ZUM WOHLE DES VOLKES!
Verkünde ich das nachstehe Gesetz "Gesetz zur Regelung des Einkommens und der Rente" durch das Pentapolische Parlament und setze des damit in Kraft:
Gesetz zur Regelung des Einkommens und der Rente
Im Namen des Volkes!
Im Namen des Volkes!
Verkündet das Pentapolische Parlament, das nachstehende Gesetz, das dem Zwecke eines geregelten und menschenwürdigen Gehaltes und das dem Menschen zufriedenstellende Lebensbedingungen sichern soll. Dieses Gesetz, erfolgt auch als Präventivmaßnahme gegen Altersarmut und soll eine Versicherung darstellen, das jeder Bürger von Pentapolis in Würde und unter menschlichen Bedingungen altern kann.
Das Pentapolische Parlament, der Senat der Republik, der Rat von Pentapolis und der Demokratische Rat erklären hiermit, zusammen mit dem Präsidenten und dem Minister für Arbeit, Soziales und Wirtschaft nach nachstehende "Gesetz zur Regelung des Einkommens und der Rente", gemäß dem in ihnen nach der Verfassung zukommenden Rechten.
§1 Geltungsbereich:
(1) Dieses Gesetz gilt für jeden pentapolischen Staatsbürger, sowie für jeden, der innerhalb des Geltungsbereiches der Verfassung der Föderativen Republik Pentapolis arbeitet.
(2) Sollte ein pentapolischer Bürger von einer Stelle außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verfassung seinen Lohn beziehen und diese Stelle unterwirft sich nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes, so findet ein Lohnausgleich durch die Föderative Republik Pentapolis statt.
(3) Ausländische und imperiale Bürger, die ihren Lohn innerhalb der Föderativen Republik Pentapolis für mindestens 3 Jahre bezogen haben, erhalten ihre Rente antragsfrei von der Föderativen Republik Pentapolis.
§2 Festlegung des Mindestlohns:
(1) Eine jede arbeitende Person innerhalb des Geltungsbereiches der Föderativen Republik Pentapolis bezieht mindestens einen Lohn von 55-Ð und eine Mindestrente von mindestens 35-Ð.
(2) Dabei sind jene ausgenommen, die eine ehrenamtliche Tätigkeit ausführen, sowie Entschädigungen der Abstimmungs- und Wahlkollegien, die eine einmalige Entschädigung von mindestens 25-Ð vorsieht, die genaue Regelung obliegt der regionalen Legislative.
§ 2b Gültigkeit für imperiale Bürger:
(1) Imperiale Bürger, die nicht Bürger der Föderative Republik Pentapolis sind, jedoch ihren Arbeitsplatz von einem pentapolischen Unternehmen oder anderweitig ihren Lohn von der Föderativen Republik Pentapolis, ihren Betrieben oder Bürgern beziehen, sind vom Mindestlohn und der Mindestrente betroffen.
(2) Dabei ist von Imperialen Bürgern, die weniger als drei Jahre nach Absatz 1 gearbeitet haben, ein Rentenantrag beim Ministerium für Arbeit und Soziales oder beim Senat der Republik einzureichen.
§ 3 Gültigkeit für ausländische Bürger:
Für ausländische Bürger gelten die selben Bedingungen, Voraussetzungen und Regelungen wie für imperiale Bürger.
§4 politische Ausnahme:
Arbeitet ein ausländischer oder imperialer Bürger in einem politischen Amt, so erhält er nur auf Antrag eine Rente, der Antrag wird vom Pentapolischen Parlament geprüft und kann abgelehnt werden, die höhe der Rente beträgt, wenn das Parlament sie nicht höher setzt den Mindestsatz von 35-Ð.
(2) Das Parlament darf den Mindestsatz bei nachgewiesenem Bedarf bis zu einer Grenze von 55-Ð erhöhen.
§5 Pentapolianer die außerhalb von Pentapolis arbeiten:
(1) Pentapolianische Bürger, die im Ausland oder im Imperium arbeiten, haben ihrem ausländischen bzw. imperialen Arbeitgeber über den Mindestlohn, der für sie als pentapolitanische Staatsbürger gilt aufzuklären. Sollte der Arbeitgeber diesen Ablehnen obwohl er die Mittel dazu hat, so kann der Staatsbürger sich an die Regierung und den Senat der Föderativen Republik Pentapolis wenden, der nach seinen Möglichkeiten eine Prüfung durchführt. Sollte die Prüfung der finanziellen Mittel des Arbeitgebers ergeben, das er den Mindestlohn zahlen kann, so übernehmen das Ministerium für Wirtschaft und das Ministerium für Arbeit und Soziales für den Arbeitnehmer Verhandlungen vor, sollten diese Erfolglos verlaufen und es keine Möglichkeit zum Zwang geben, so übernimmt der Staat einen Lohnausgleich vor.
(2) Dieses Verfahren kann auf bitten des Arbeitnehmers ausgesetzt werden, bzw. bei berechtigter Gefahr der Diskriminierung des Staatsbürgers kann allein ein Lohnausgleich stattfinden.
§6 Rente:
(1) Die Auszahlung der Rente übernimmt der Staat.
(2) Die finanziellen Mittel für die Auszahlung der Rente nimmt sich die Republik jeweils zu 50% aus den Sozialabgaben der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, wobei nicht gemeint ist das die jeweiligen Sozialabgaben zu 50% ausgeschöpft werden, sondern das von den 100% der Rentenzahlungen 50% der Arbeitgeber und 50% der Arbeitnehmer bezahlt.
(3) Der Rentensatz ist der im Arbeitsvertrag festgesetzte Rentensatz, der nicht unter 35-Ð liegen darf, bei Staatsdienern fallen die Zuschüsse weg, sonst gelten die Regelungen für nicht-Staatsdiener.
§7 Inkrafttreten:
Dieses Gesetz tritt gemäß den Vorschriften zur Gesetzgebung in Kraft.
Der Präsident der Föderativen Republik Pentapolis
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