07.04.2014, 09:28
Der Kaiser beruft den Senat ein. Er hat einen ersten Entwurf für eine Verfassung erarbeitet. Der Entwurf wird für jeden Senator ausgelegt.
[brief=Reich, 750] Seine Majestät der Kaiser geruhen, dem Reiche erneut eine Verfassung zu geben. Dieser vorangestellt wird die Erklärung der Menschen- bzw. Menschen- und Personenrechte, wie sie im ersten Zusatzartikel der Verfassung der Res Publica Ladina Geltung hatten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass selbige Rechte in Zukunft Anwendung auf alle intelligenten Spezies des Reiches finden werden. Begriffe, welche auf die Staatsform der Republik Bezug nehmen, sind durch Begriffe zu ersetzen, die der Staatsform des Imperiums entsprechen.
Erster Zusatzartikel zur Verfassung des Imperium Ladinorum
Die Menschen- und Personenrechte:
§1 [Allgemeines Menschen- und Personenrechtrecht]
1. Jedes Individum jeglicher intelligenten Spezies des Reiches hat das Recht auf Unversehrtheit von Körper und Seele.
2. Unversehrtheit meint die psychische und physische Verfassung
§2 [Gleichheit vor dem Gesetz]
1. Jedes intelligente Individuum ist vor dem Gesetz gleich.
2. Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Gleichberechtigung vor dem Gesetz.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Sexualität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, körperlichen oder seelischen Behinderungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
3. Der Staat hat bestehende Nachteile zu beseitigen und die Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern.
4. Jedes intelligente Individuum hat das Recht, für gleiche Arbeit gleichen Lohn zu erhalten.
§3 [Freiheit]
1.Jedes Individuum hat das Recht seine Meinung frei zu äußern, sei es in
Form von Bildern, Schrift, Ton oder Wort, sofern er damit nicht
Personen, Staaten oder Kulturen auf eine gegen Gesetze verstoßende Art
und Weise beleidigt und verunglimpft.
2. Die Freiheit jedes einzelnen Bürgers ist dort eingeschränkt, wo die Freiheit eines anderen beschränkt wird.
3. Es findet keine Zensur statt.
4. Forschung, Lehre, Wissenschaft und Kunst sind frei. Diese Freiheit entbindet aber nicht von der Treue zur Verfassung.
§4 [Freizügigkeit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Freizügigkeit, seinen Wohnort oder Aufenthaltsort selber zu wählen, sofern ein Gesetz keine Ausnahme regelt.
§5 [Versammlungsfreiheit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Versammlungsfreiheit ohne Anmeldung, sich ohne Waffen friedlich zu versammeln, sofern ein Gesetz keine Ausnahmen regelt.
§6 [Religionsfreiheit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf freie und ungestörte Religionsausübung sowie die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, sofern er dabei nicht gegen öffentlich gültige Gesetze oder die Rechte eines Anderen verstößt.
§7 [Bildung]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Bildung.
Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeldlich sein. 6 Jahre Schulbildung sind dabei garantiert.
Das gesamte Bildungswesen steht unter der Aufsicht der Consuln.
Private Schulen dürfen errichtet werden. Die Errichtung bedarf einer gesonderten Genehmigung des Staates und wird durch die Consuln erteilt.
Der Senat als oberste Instanz kann diese Genehmigung zurückziehen.
Die Genehmigung ist zu versagen bzw. zu entziehen, wenn die Schulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie die wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht.
§8 [Ärztliche Versorgung]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht, ärztlich versorgt zu werden, sofern er erkrankt ist oder sich Verletzungen zu gezogen hat.
§9 [Asyl]
Jedes intelligente Individuum, welches in anderen Staaten wegen politischer, religiöser oder sonstiger Überzeugungen verfolgt wird, dem unrechtlicher Prozess oder dem Folter und sonstige Misshandlung droht, hat das Recht darauf, Asyl in Ladinien zu finden, sofern kein internationaler Haftbefehl vorliegt.
§19 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Die Wohnung ist unverletzlich.
Durchsuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachtes von den Consuln angeordnet wurde. Bei Gefahr im Verzug darf
die Durchsuchung auch durch andere von den Gesetzen vorgesehenen Organen angeordnet und durchgeführt werden, dann jedoch nur in der in den Gesetzen vorgesehenen Weise und Umfang. Eine Überwachung der Wohnung ist nur zulässig, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachtes von den Consuln angeordnet wurde.
§20 [Eigentum]
Das Eigentumsrecht insbesondere das Eigentumsrecht der Gentes wird gewährleistet. Das Eigentum eines Bürgers ist auch immer Eigentum seiner Gens, selbst über den Tod des Bürgers hinaus.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch hat auch dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur in dem Umfang vorgenommen werden, die zu diesem Zweck unbedingt notwendig ist.
Sie darf nur Aufgrund eines Gesetzes erfolgen, in dem auch Art und Umfang einer Entschädigung geregelt ist. Wegen Art und Höhe der Entschädigung steht im Streitfall dem Enteigneten der ordentliche Rechtsweg offen.
§21 [Äusserungsrecht]
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder als Gruppe mit Bitten oder Beschwerden in schriftlicher Form bei den zuständigen Stellen der Provinzen oder Föderaten zu äussern.
§22 [Einschränkung der Grundrechte]
Wer das Recht auf freie Meinungsäusserung, die Freiheit der Lehre und Forschung, die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit, das Eigentum und das Asyl zum Kampf gegen die Grundordnung des Reiches missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmass werden durch die Consuln ausgesprochen. [/brief]
[brief=Reich, 750] Seine Majestät der Kaiser geruhen, dem Reiche erneut eine Verfassung zu geben. Dieser vorangestellt wird die Erklärung der Menschen- bzw. Menschen- und Personenrechte, wie sie im ersten Zusatzartikel der Verfassung der Res Publica Ladina Geltung hatten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass selbige Rechte in Zukunft Anwendung auf alle intelligenten Spezies des Reiches finden werden. Begriffe, welche auf die Staatsform der Republik Bezug nehmen, sind durch Begriffe zu ersetzen, die der Staatsform des Imperiums entsprechen.
Erster Zusatzartikel zur Verfassung des Imperium Ladinorum
Die Menschen- und Personenrechte:
§1 [Allgemeines Menschen- und Personenrechtrecht]
1. Jedes Individum jeglicher intelligenten Spezies des Reiches hat das Recht auf Unversehrtheit von Körper und Seele.
2. Unversehrtheit meint die psychische und physische Verfassung
§2 [Gleichheit vor dem Gesetz]
1. Jedes intelligente Individuum ist vor dem Gesetz gleich.
2. Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Gleichberechtigung vor dem Gesetz.
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Sexualität, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, körperlichen oder seelischen Behinderungen benachteiligt oder bevorzugt werden.
3. Der Staat hat bestehende Nachteile zu beseitigen und die Durchsetzung der Gleichberechtigung zu fördern.
4. Jedes intelligente Individuum hat das Recht, für gleiche Arbeit gleichen Lohn zu erhalten.
§3 [Freiheit]
1.Jedes Individuum hat das Recht seine Meinung frei zu äußern, sei es in
Form von Bildern, Schrift, Ton oder Wort, sofern er damit nicht
Personen, Staaten oder Kulturen auf eine gegen Gesetze verstoßende Art
und Weise beleidigt und verunglimpft.
2. Die Freiheit jedes einzelnen Bürgers ist dort eingeschränkt, wo die Freiheit eines anderen beschränkt wird.
3. Es findet keine Zensur statt.
4. Forschung, Lehre, Wissenschaft und Kunst sind frei. Diese Freiheit entbindet aber nicht von der Treue zur Verfassung.
§4 [Freizügigkeit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Freizügigkeit, seinen Wohnort oder Aufenthaltsort selber zu wählen, sofern ein Gesetz keine Ausnahme regelt.
§5 [Versammlungsfreiheit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Versammlungsfreiheit ohne Anmeldung, sich ohne Waffen friedlich zu versammeln, sofern ein Gesetz keine Ausnahmen regelt.
§6 [Religionsfreiheit]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf freie und ungestörte Religionsausübung sowie die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft, sofern er dabei nicht gegen öffentlich gültige Gesetze oder die Rechte eines Anderen verstößt.
§7 [Bildung]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht auf Bildung.
Der Unterricht muss wenigstens in den Elementar- und Grundschulen unentgeldlich sein. 6 Jahre Schulbildung sind dabei garantiert.
Das gesamte Bildungswesen steht unter der Aufsicht der Consuln.
Private Schulen dürfen errichtet werden. Die Errichtung bedarf einer gesonderten Genehmigung des Staates und wird durch die Consuln erteilt.
Der Senat als oberste Instanz kann diese Genehmigung zurückziehen.
Die Genehmigung ist zu versagen bzw. zu entziehen, wenn die Schulen in ihren Lernzielen und Einrichtungen sowie die wissenschaftlichen Ausbildung der Lehrkräfte hinter den öffentlichen Schulen zurücksteht.
§8 [Ärztliche Versorgung]
Jedes intelligente Individuum hat das Recht, ärztlich versorgt zu werden, sofern er erkrankt ist oder sich Verletzungen zu gezogen hat.
§9 [Asyl]
Jedes intelligente Individuum, welches in anderen Staaten wegen politischer, religiöser oder sonstiger Überzeugungen verfolgt wird, dem unrechtlicher Prozess oder dem Folter und sonstige Misshandlung droht, hat das Recht darauf, Asyl in Ladinien zu finden, sofern kein internationaler Haftbefehl vorliegt.
§19 [Unverletzlichkeit der Wohnung]
Die Wohnung ist unverletzlich.
Durchsuchungen dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachtes von den Consuln angeordnet wurde. Bei Gefahr im Verzug darf
die Durchsuchung auch durch andere von den Gesetzen vorgesehenen Organen angeordnet und durchgeführt werden, dann jedoch nur in der in den Gesetzen vorgesehenen Weise und Umfang. Eine Überwachung der Wohnung ist nur zulässig, wenn diese aufgrund eines begründeten Verdachtes von den Consuln angeordnet wurde.
§20 [Eigentum]
Das Eigentumsrecht insbesondere das Eigentumsrecht der Gentes wird gewährleistet. Das Eigentum eines Bürgers ist auch immer Eigentum seiner Gens, selbst über den Tod des Bürgers hinaus.
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch hat auch dem Wohle der Allgemeinheit zu dienen.
Enteignungen sind nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur in dem Umfang vorgenommen werden, die zu diesem Zweck unbedingt notwendig ist.
Sie darf nur Aufgrund eines Gesetzes erfolgen, in dem auch Art und Umfang einer Entschädigung geregelt ist. Wegen Art und Höhe der Entschädigung steht im Streitfall dem Enteigneten der ordentliche Rechtsweg offen.
§21 [Äusserungsrecht]
Jeder hat das Recht, sich einzeln oder als Gruppe mit Bitten oder Beschwerden in schriftlicher Form bei den zuständigen Stellen der Provinzen oder Föderaten zu äussern.
§22 [Einschränkung der Grundrechte]
Wer das Recht auf freie Meinungsäusserung, die Freiheit der Lehre und Forschung, die Versammlungsfreiheit, die Religionsfreiheit, das Eigentum und das Asyl zum Kampf gegen die Grundordnung des Reiches missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmass werden durch die Consuln ausgesprochen. [/brief]
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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