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Bitte um Unterzeichnung
#1
Beiden Consules wird der Vertrag mit Kush mit der Bitte um Unterzeichnung überbracht.
[brief=Reich, 750]
Umfassender Vertrag zwischen dem Kaiserreich Kush und dem Reich der Ladiner!

WIR, Idris I, Schwert des Glaubens,Shah-in-Shah über Kush,Sucutra,Nubia,Meroe,Punt,Aotearoa,Bedscha,Abessinia & dem Fürstentum Syrte und WIR, Marcus Flavius Celtillus, Imperator Augustus Caesar, Optimus Princeps, Pater Patriae, Censor, und WIR, Honorius Flavius Julianus, αὐτοκράτωρ Imperator Orientalis et Consul Orientalis et Comes Justinianopolitanae, WIR, die Imperatoren des Reiches der Ladiner, schliessen einen

Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός

Ad I.
Das kushitische Kaiserreich und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner" bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.

Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.

Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.

Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Al Dhaka und Alba Longa werden eingerichtet.

Ad V.
a. Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.
b. Die Shu-Tefnet erhält Start- und Landerechte für die Flughäfen Alba Longa und Justinianopolis. Für die Monate Januar, Februar, März und April bzw. Ancylus, Enea und Decalus gelten diese Start- und Landerechte an drei Tagen je Woche. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres gelten diese Start- und Landerechte an einem Tag je Woche.
c. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Strahlflugzeuge, geltend für den Flughafen Al Dhaka, an zwei Tagen in der Woche.
d. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Wolkengaleeren, geltend für die Häfen der Wolkengaleeren in Al Dhaka, Kassala, Sanaaq, Djelybeby, Asmara, Aniba und Djer Setiu. Diese Rechte gelten für den Hafen der Wolkengaleeren von Al Dhaka an zwei Tagen je Woche für Wolkengaleeren der Ephèbe-Klasse. Für die anderen genannten Häfen der Wolkengaleeren gelten diese Rechte für Wolkengaleeren der Nova-Klasse und nach den Maßgaben der Wirtschaftlichkeit. Kleinere, schwer zugängliche Orte innerhalb Kushs werden sukzessiv in den Fahrplan der S.A.E. aufgenommen.

Ad VI.

Die Vertragspartner werden die Weiterentwicklung der Wolkengaleeren gemeinsam fortführen.

Ad VII
Schlussbestimmung:
Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.

Justinianopolis und Alba Longa, den 16. Velitanus des Jahres 10513
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[Bild: photo-816-0d791b3b.png][Bild: photo-55-4bb1c6a9.gif]
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[/brief]
Δοκεῖ δέ μοι καὶ Ιςλαμόνα μὴ εἶναι
Dozent für ladinische Geschichte
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#2
*SO*Ich habe das mal selbst unternommen. Der Vertrag wurde ja bereits angenommen. Wink *SO*
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#3
*Simoff* Wollte schon anfragen ob der Consul,also MOI eine Unterschrift hat. Big Grin */simoff*
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#4
*SO* Hab ich mal angefertigt. Ich hoffe, sie gefällt. Wink *SO*
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#5
*SO* Nö poooot hässlich,ich weine seid ich diese sah. Big Grin Big Grin */so*
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#6
Die erste Amtshandlung des neuen Kaisers des Westreiches: Die Bitte um Unterzeichnung des Einbürgerungsgesetzes. Wink


[brief=Reich, 750]

Bürgerschaftsgesetz
Lex Julia de Civis Ladinii

§I Definition: Das Imperium Ladinorum kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Über die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist das Censoriat zuständig.
§I.1 Das Censoriat wird aus den beiden amtierenden Consules gebildet.
§I.2 Bei einem abschlägigen Bescheid,kann der potenzielle Neubürger Beschwerde einlegen,dieser muss innerhalb 7 Tagen bearbeitet werden.Der/die Imperatoren können in die Beratungen mit einbezogen werden.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht dem Imperium angehört und somit keine ladinischen Bürgerrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger des Imperiums mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Er kann nicht vom Senat in diesen hinein berufen werden
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene zu, sofern er die dazu notwendigen Vermögenswerte nachweisen kann und vom Senat als Senator berufen wurde.

§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Censoriat verliehen bekommt.

§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben, und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Censoriat öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Censoriat zu beantragen.
§III.3 Das Censoriat ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.


§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus dem Imperium bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann es einen Civis Ladinus in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden.
§IV.3 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Imperii", zum Reichsfeind, erklären. Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Imperii stehen somit in Ladinien keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.

§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Imperii hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Imperii in den Besitz des Reiches oder desjenigen Foederatii, auf dessen Territorium er seinen letzten Wohnsitz vor seiner Erklärung zum Hostis Imperii hatte.

§VI Bürgerschaftstest und Bürgerschaftseid
§VI.1 Vor Erteilung des Status eines Civis Ladinus muss der Kandidat einen Test aus 12 Fragen bestehen.
§VI.2 Besagter Fragenkatalog wird vom Censoriat gemeinschaftlich erarbeitet.
§VI.3 Der Test gilt als bestanden, wenn der Kandidat mindestens 8 der gestellten 12 Fragen richtig beantwortet hat.
§VI.4 Der aufzunehmende Vollbürger hat einen feierlichen Eid auf die Verfassung und auf das Imperium zu leisten, dessen Formel vom Senat vorgegeben wird.
[Bild: photo-816-0d791b3b.png] [Bild: i3897bwm8pe.png]
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#7
Arcadius Flavius Aelianus,'index.php?page=Thread&postID=17133#post17133' schrieb:Die erste Amtshandlung des neuen Kaisers des Westreiches: Die Bitte um Unterzeichnung des Einbürgerungsgesetzes. Wink


[brief=Reich, 750]

Bürgerschaftsgesetz
Lex Julia de Civis Ladinii

§I Definition: Das Imperium Ladinorum kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Über die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist das Censoriat zuständig.
§I.1 Das Censoriat wird aus den beiden amtierenden Consules gebildet.
§I.2 Bei einem abschlägigen Bescheid,kann der potenzielle Neubürger Beschwerde einlegen,dieser muss innerhalb 7 Tagen bearbeitet werden.Der/die Imperatoren können in die Beratungen mit einbezogen werden.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht dem Imperium angehört und somit keine ladinischen Bürgerrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger des Imperiums mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Er kann nicht vom Senat in diesen hinein berufen werden
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene zu, sofern er die dazu notwendigen Vermögenswerte nachweisen kann und vom Senat als Senator berufen wurde.

§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Censoriat verliehen bekommt.

§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben, und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Censoriat öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Censoriat zu beantragen.
§III.3 Das Censoriat ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.


§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus dem Imperium bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann es einen Civis Ladinus in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden.
§IV.3 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Imperii", zum Reichsfeind, erklären. Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Imperii stehen somit in Ladinien keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.

§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Imperii hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Imperii in den Besitz des Reiches oder desjenigen Foederatii, auf dessen Territorium er seinen letzten Wohnsitz vor seiner Erklärung zum Hostis Imperii hatte.

§VI Bürgerschaftstest und Bürgerschaftseid
§VI.1 Vor Erteilung des Status eines Civis Ladinus muss der Kandidat einen Test aus 12 Fragen bestehen.
§VI.2 Besagter Fragenkatalog wird vom Censoriat gemeinschaftlich erarbeitet.
§VI.3 Der Test gilt als bestanden, wenn der Kandidat mindestens 8 der gestellten 12 Fragen richtig beantwortet hat.
§VI.4 Der aufzunehmende Vollbürger hat einen feierlichen Eid auf die Verfassung und auf das Imperium zu leisten, dessen Formel vom Senat vorgegeben wird.
[Bild: photo-816-0d791b3b.png] [Bild: i3897bwm8pe.png]
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*SO*Hier fehlt noch eine Unterschrift! Dennoch ist das Gesetz rechtsgültig.*SO*
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#8
*so* So besser ? ^^ *so*
[brief=Reich, 750]

Bürgerschaftsgesetz
Lex Julia de Civis Ladinii

§I Definition: Das Imperium Ladinorum kennt drei unterschiedliche Bürgerschaftsformen, den Amicus Ladinus, den Ambactus und den Civis Ladinus. Über die Vergabe der Bürgerschaftsformen ist das Censoriat zuständig.
§I.1 Das Censoriat wird aus den beiden amtierenden Consules gebildet.
§I.2 Bei einem abschlägigen Bescheid,kann der potenzielle Neubürger Beschwerde einlegen,dieser muss innerhalb 7 Tagen bearbeitet werden.Der/die Imperatoren können in die Beratungen mit einbezogen werden.
§I.3 Amicus Ladinus; ein Amicus Ladinus ist ein Einwohner oder ausländischer Besucher, der nicht dem Imperium angehört und somit keine ladinischen Bürgerrechte geniesst.
§I.4 Ambactus; ein Ambactus ist ein Bürger des Imperiums mit eingeschränkten Bürgerrechten, ein Gefolgsmann. Er kann nicht vom Senat in diesen hinein berufen werden
§I.5 Civis Ladinus; ein Civis Ladinus ist ein Vollbürger, dem die vollen Bürgerrechte zustehen. Ihm steht sowohl das aktive und das passive Wahlrecht auf Senatsebene zu, sofern er die dazu notwendigen Vermögenswerte nachweisen kann und vom Senat als Senator berufen wurde.

§II Erlangung der Bürgerschaftsfom Ambactus
§II.1 Ambactus ist, wer als Kind eines ladinischen Bürgers geboren wird.
§II.2 Ambactus ist ein Amicus Ladinus, der die ladinische Bürgerschaft beantragt und diese vom Censoriat verliehen bekommt.

§III Erlangung der Bürgerschaftsform Civis Ladinus
§III.1 Damit ein Einwohner die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus beantragen kann, muss er mindestens für eine Dauer von sechs Monaten die Bürgerschaftsform des Ambactus besessen haben. Zudem muss sich der Ambactus, der die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus anstrebt für diese Frist einen Patronus aus den Reihen der Cives Ladinii gewählt haben, und von diesem als sein Ambactus akzeptiert werden. Er gilt dann als akzeptiert, wenn der Patronus dies im Censoriat öffentlich bekannt gibt.
§III.2 Der Ambactus selbst kann für sich die Bürgerschaftsform des Civis Ladinus nicht beantragen, er muss einen Bürger mit den Rechten eines Civis Ladinus bitten, diese stellvertretend für ihn beim Censoriat zu beantragen.
§III.3 Das Censoriat ist berechtigt, einen Ambactus von sich aus die Bürgerschaftsform des Cives Ladinii schon vor Ablauf der sechsmonatigen Frist zu verleihen, wenn er einstimmig beschliesst, dass dieser Ambactus der Bürgerschaftsform des Civis Ladinus wegen besonderer Umstände würdig ist.


§IV Verlust des ladinischen Bürgerrechtes.
§IV.1 Das ladinische Bürgerrecht verliert ein Einwohner, der um Ausbürgerung aus dem Imperium bittet. Dieser Einwohner behält aber weiterhin den Status eines Amicus Ladinus.
§IV.2 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann es einen Civis Ladinus in die Bürgerrechtsform des Ambactus zurückstufen.Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden.
§IV.3 Sollte es das Censoriat für notwendig erachten, kann er einen Ambactus seiner Bürgerrechte und seiner Bürgerschaft entkleiden und zum "Hostis Imperii", zum Reichsfeind, erklären. Dieser Beschluss muss vom Censoriat einstimmig getroffen werden. Dem Hostis Imperii stehen somit in Ladinien keinerlei Bürgerrecht mehr zu und er ist eine Persona non grata.

§V Umgang mit Besitz der Persona non grata im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes
§V.1 Ein Hostis Imperii hat keinerlei Besitzanspruch auf die Güter, die er als Ambactus im Geltungsbereich des ladinischen Rechtes besessen hat, alle seine Güter fallen im Moment seiner Erklärung zum Hostis Imperii in den Besitz des Reiches oder desjenigen Foederatii, auf dessen Territorium er seinen letzten Wohnsitz vor seiner Erklärung zum Hostis Imperii hatte.

§VI Bürgerschaftstest und Bürgerschaftseid
§VI.1 Vor Erteilung des Status eines Civis Ladinus muss der Kandidat einen Test aus 12 Fragen bestehen.
§VI.2 Besagter Fragenkatalog wird vom Censoriat gemeinschaftlich erarbeitet.
§VI.3 Der Test gilt als bestanden, wenn der Kandidat mindestens 8 der gestellten 12 Fragen richtig beantwortet hat.
§VI.4 Der aufzunehmende Vollbürger hat einen feierlichen Eid auf die Verfassung und auf das Imperium zu leisten, dessen Formel vom Senat vorgegeben wird.
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#9
*SO*VIEL besser! Big Grin *SO*

"Ich bitte erneut um Unterzeichnung:"

[brief=Reich, 750]
Umfassender Vertrag zwischen der Freien Republik Tir Na nÒg und dem Reich der Ladiner
WIR, die Räte der Freien Republik Tir Na nÒg und WIR, Arcadius Flavius Aelianus, Imperator Augustus Caesar, Optimus Princeps, Pater Patriae, und WIR, Honorius Flavius Julianus, αὐτοκράτωρ Imperator Orientalis et Comes Justinianopolitanae, WIR, die Imperatoren des Reiches der Ladiner, schliessen einen

Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός

Ad I.
Die Freie Republik Tir Na nÒg und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner" bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer
staatlichen und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.

Ad II.
Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sowie Zölle sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.

Ad III.
Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den
Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.
Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.

Ad IV.
Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Droch-Aimsir und Alba Longa werden eingerichtet.

Ad V.
Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

Ad VI.
Die Vertragspartner werden die Weiterentwicklung der Wolkengaleeren gemeinsam fortführen.

Ad VII
Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.

Droch-Aimsir, Justinianopolis und Alba Longa, den 21.07.2016, bzw.Turanis den 17. Idaion des Jahres 10514

[Bild: photo-816-0d791b3b.png][Bild: i3897bwm8pe.png]
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[Bild: i3763bhu4uq.png][Bild: i3176bke0ms.png]
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#10
"Kein Veto meinerseits.", erklärt der Konsul, unterschreibt und setzt sein Siegel für die Unterschrift.
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#11
*SO* Wieso ist denn meine Unterschrift beim Einbürgerungsgesetz von der 3. auf die 4. Position verschoben worden ? */so*
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#12
*so Weil ich die Konsulunterschriften aus dem Vertrag mit Kush übernommen habe, war mir nicht sicher, wie ich was rausnehmen darf/soll/muss, sorry :S (Ich korrigiere das natürlich, wenn du es willst.) *so*
Mit den freundlichsten Grüßen aus Metropolis
[Bild: photo-907-57fc69cb.png]
(Standarte des Präsidenten von Metropolis)
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#13
"SO" Nö,schon OK,wenns nur ein Bequemlichkeitsfehlerchen war. */so*
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#14
Der Praefectus de Re Foederatii et de Re Externaae bittet um Unterzeichnung des Vertrages mit der BR Illyria durch die Imperatores Augusti und die Regierenden Consules.


[brief=Reich, 750]






Umfassender Vertrag zwischen der Bundesrepublik Illyria und dem Reich der Ladiner!


WIR,
die Regierung der Bundesrepublik Illyria und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
schliessen einen
Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός
Ad I.

Die
Bundesrepublik Illyria und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen

und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.


Ad II.

Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.


Ad III.

Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.

Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben
unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.


Ad IV.

Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Illyria City und Alba Longa werden eingerichtet.


Ad V.

a. Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

b.
Die Air Illyria erhält Start- und Landerechte für die Flughäfen Alba Longa und Justinianopolis. Für die Monate Januar, Februar, März und April bzw. Ancylus, Enea und Decalus gelten diese Start- und Landerechte an drei Tagen je Woche. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres gelten diese Start- und Landerechte an einem Tag je Woche.


c.
Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Strahlflugzeuge, geltend für den Flughafen Illyria City, an zwei Tagen in der Woche.


d. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Wolkengaleeren.

Ad VI

Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
[/brief]
Νικήτας Χωνιάτης
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#15
Der Imperator Augustus Occidentalis unterzeichnet.


[brief=Reich, 750]






Umfassender Vertrag zwischen der Bundesrepublik Illyria und dem Reich der Ladiner!


WIR,
die Regierung der Bundesrepublik Illyria und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
schliessen einen
Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός
Ad I.

Die Bundesrepublik Illyria und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen
und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.


Ad II.

Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.


Ad III.

Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.

Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben
unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.


Ad IV.

Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Illyria City und Alba Longa werden eingerichtet.


Ad V.

a. Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

b.
Die Air Illyria erhält Start- und Landerechte für die Flughäfen Alba Longa und Justinianopolis. Für die Monate Januar, Februar, März und April bzw. Ancylus, Enea und Decalus gelten diese Start- und Landerechte an drei Tagen je Woche. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres gelten diese Start- und Landerechte an einem Tag je Woche.


c.
Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Strahlflugzeuge, geltend für den Flughafen Illyria City, an zwei Tagen in der Woche.


d. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Wolkengaleeren.

Ad VI

Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
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#16
Der Imperator Augustus Orientalis hat ebenfalls unterzeichnet.
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#17
Der Konsul Orientalis unterschreibt ebenfalls:

[brief=Pergament]

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#18
Unterschreibt ebenfalls
[brief=Reich, 750]






Umfassender Vertrag zwischen der Bundesrepublik Illyria und dem Reich der Ladiner!


WIR,
die Regierung der Bundesrepublik Illyria und Wir, Honorius Flavius
Julianus, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Imperator Augustus Orientalis, ὁ μέγας
βασιλεύς, Rex Regum, διάδοχος, und Wir, Arcadius Flavius Julianus,
Imperator Augustus Occientalis, αὐτοκράτωρ, σεβαστóς, Rex Regum,ὁ μέγας
βασιλεύς, διάδοχος
schliessen einen
Allumfassenden Vertrag, einen Foedus universalis, einen σύμβολαιον καθολικός
Ad I.

Die Bundesrepublik Illyria und das Imperium Ladinorum, im Folgenden als "Die Vertragspartner"bezeichnet, sichern sich gegenseitig die Anerkennung ihrer staatlichen
und territorialen Integrität, insbesondere und ausdrücklich die Unverletzlichkeit ihrer Grenzen zu.


Ad II.

Die Freiheit des Handels zwischen staatlichen und privaten Partnern beider Staaten ist gewährleistet. Umweltschutzbestimmungen, allfällige Hafen und Flughafen-, Maut- und Wegenutzungsgebühren sind und bleiben Angelegenheit der jeweiligen Vertragspartner.


Ad III.

Die Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten fortan als gutnachbarlich. Kultureller, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Austausch zwischen den Vertragspartnern ist von beiden Seiten erwünscht und wird von beiden Staaten gefördert.

Im Falle von Naturkatastrophen und humanitären Krisen sichern sich beide Vertragspartner schnelle und unbürokratische Hilfe zu. Diese Hilfestellungen verbleiben
unter der Hoheit desjenigen Staates, der diese Hilfe in Anspruch nimmt.


Ad IV.

Die diplomatischen Beziehungen zwischen den Vertragspartnern gelten als aufgenommen, Gesandtschaften in den Hauptstädten Illyria City und Alba Longa werden eingerichtet.


Ad V.

a. Die Vertragspartner nehmen den gegenseitigen Fähr- Luftschiff- und Flugverkehr auf.

b.
Die Air Illyria erhält Start- und Landerechte für die Flughäfen Alba Longa und Justinianopolis. Für die Monate Januar, Februar, März und April bzw. Ancylus, Enea und Decalus gelten diese Start- und Landerechte an drei Tagen je Woche. Für die restlichen Monate des Kalenderjahres gelten diese Start- und Landerechte an einem Tag je Woche.


c.
Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Strahlflugzeuge, geltend für den Flughafen Illyria City, an zwei Tagen in der Woche.


d. Die S.A.E. erhält Start- und Landerechte für Wolkengaleeren.

Ad VI

Schlussbestimmung: Dieser Vertrag kann im beiderseitigen Einverständnis der Vertragspartner jederzeit erweitert werden.
[Bild: photo-816-0d791b3b.png][Bild: i3897bwm8pe.png]
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[/brief]
Praefectus de Re Militaria
Fürst von Tarraco
Consul Occidentalis
Proconsul  von Vitellia Secunda

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#19
Die Principasa Senata bittet die Imperatores Augusti und die Consules um Unterzeichnung folgeneden Gesetzesvorhabens:

[brief=Reich, 750]
Lex Mariana de Re Educatio
Kabinettsentwurf für das Gesetz über die Schulbildung
§1 Staatliches Schulsystem:
(1) Alle Kosten zum Erhalt des Schulsystems und zur Ausstattung der Schüler trägt das Reich.
(2) Das Sozialministerium des Reiches führt die Aufsicht über das Bildungssystem und legt den Lehrplan fest.
(3) Die Schulferien werden vom Reichsminister für Soziales festgelegt.
(4) Mit der Gründung eines Bildungsministeriums gehen die Befugnisse über Schulen und Bildung auf das Bildungsministerium und den Reichsminister für Bildung über.
(5) Jedes Kind und alle Bürger ab dem vollendeten 6. Lebensjahr sind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr bildungspflichtig.
§1a:
(1) Die Bildungspflicht verpflichtet die Betroffenen eine Ausbildungsstelle bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu besuchen.
(2) Es besteht eine universelle Pflicht zur Absolvierung der grundlegenden Schulbildung nach §3a.
(3) Im Anschluss an die grundlegende Schulbildung besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs die Verpflichtung einer Ausbildung durch:
- die sekundäre Schulbildung
- eine Berufsausbildung
- eine militärische Ausbildung
- eine Ausbildung im öffentlichen Dienst
oder eine, vom Sozialministerium anerkannten, Alternative. Eine Einzelfallentscheidung ist dabei möglich.

§2 Vorschulbildung:
(1) Das Reich richtet Vorschulen ein, in denen nicht-schulpflichtige Kinder vor dem vollendeten 6. Lebensjahr in den Gebieten: Kommunikation, Soziale Interaktion, grundlegende Logik und der Künste, altersgerecht und spielerisch geschult werden.

§3 Schulbildung:
(1) Die Schulbildung hat das Ziel die Schüler zu verantwortungsvollen, selbstständigen und aufgeklärten Bürgern zu erziehen und sie mit Wissen zu versorgen, sowie die Grundlagen für die selbstständige Aneignung und Interpretation von Wissen zu vermitteln.
(2) Die Schulbildung hat auch das Ziel, die Schüler zu sozial verantwortungsvollen Bürgern zu erziehen und ihnen die grundlegenden Werte der Gesellschaft näher zu bringen.

§3a Grundlegende Schulbildung:
(1) Die grundlegende Schulbildung wird in ein 10. Jähriges Grundschulsystem gefasst.
(2) Die Unterstufe, die Jahre 1-6, werden von der Oberstufe, der Jahre 7-10, getrennt unterrichtet.
(3) Ab dem 6. Schuljahr wird den Schülern selbstorganisiertes Lernen ermöglicht, sie sind ab Klasse 4 darauf vorzubereiten. Den Schülern wird ermöglicht ihre Fächer frei nach Interesse und Fähigkeiten zu wählen.
(3a) Schüler können alternativ ein Orientierungsprogramm für die Jahre 6 und 7, oder ein durchgehendes oder vorübergehendes Allgemeinbildungsprogramm wählen, in dem Fächer vorgegeben werden.
(3b) Schüler im Orientierungsprogramm müssen sich spätestens nach dem 7.Schuljahr für ihre Wahlfächer oder das Allgemeinbildungsprogramm entscheiden.

(4) Inhalt und Plan des Unterrichts werden vom Sozialministerium festgelegt, die Schulen können, soweit ermächtigt, Details selbstständig festlegen.
(5) Die Grundlegende Schulbildung endet mit dem bestehen der Abschlussprüfungen nach §3b.

§3b Abschlussprüfung der grundlegenden Schulbildung:
(1) Die Abschlussprüfungen werden im 10. Jahr vorgenommen.
(2) Schüler die ihre Fächer wählen, bestimmen in der 9. Klasse aus ihren Fächern zwei Leistungskurse, sowie drei Nebenkurse, in denen sie geprüft werden.

(2a) Schüler des Allgemeinbildungsprogramms wählen aus dem sprachlichen Bereich zwei, aus dem naturwissenschaftlichen Bereich eines, sowie zwei beliebige Fächer als Prüfungsfächer.
(3) Die Abschlussprüfungen werden, nach Wahl des Schülers, mündlich oder schriftlich abgehalten. Der Schüler bestimmt in jedem Fach ob er eine mündliche oder schriftliche Prüfung wünscht.

(4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission von mindestens 2 Lehrern abgenommen, die Prüfer müssen an unterschiedlichen Schulen arbeiten und dürfen in den letzten drei Jahren nicht an der jeweils anderen Schule unterrichtet haben.
(4a) Schriftliche Prüfungen werden nach der ersten Korrektur einer anderen Schule zugesandt und von einem Fachlehrer dieser Schule überprüft. Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
(5) Einsprüche gegen Prüfungsnoten sind innerhalb von drei Wochen nach Rückgabe dem Sozialministerium zu melden. Das Sozialministerium prüft die Beschwerden nach Einzelfall und führt gegebenenfalls eigene Prüfungen durch.

§3c Abschlüsse der grundlegenden Schulbildung:
(1) Die Schüler bewerben sich für die folgenden Abschlüsse:
- Die Berufsbildungsreife
- Die Matura
- Das Baccalaureat
(2) Die Schüler werden nach ihren Fähigkeiten entsprechend ihrenWünschen zu der gewählten Prüfung zugelassen, oder abgelehnt. Im Zweifelsfall wird eine
Zulassungsarbeit bzw. eine Zulassungsprüfung anberaumt. Im Streitfall kann das Sozialministerium hinzugezogen werden.
[/brief]
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Βασιλοπούλα τησ Συρηνη
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#20
[brief=Reich, 750]§3d Sekundäre Schulbildung:

(1) Die sekundäre Schulbildung besteht aus zwei Zweigen: Der theoretischen Schulung und der praktischen Schulung.
(1a) Die theoretische Schulung soll für die Schüler primär studienvorbereitend sein und sie mit dem Wissen und den Fähigkeiten für ein Universitätsstudium versorgen.
(1b) Die praktische Schulung soll für die Schüler primär für das Berufsleben vorbereiten.
(2) Die sekundäre Schulbildung besteht aus dem absolvieren von Kursen, woraus der Schüler sein Lernprofil zusammenstellt.

§3e Abschlussprüfungen der Sekundären Schulbildung: (1) Die Abschlussprüfung eines Schülers besteht aus den zwei Leistungskursen des Schüler, sowie drei weiteren, von Schüler bestimmten, Prüfungsfächern.
(2) Zur Prüfungszulassung muss ein Schüler eine Punktzahl von 3.000 Anschlusspunkten erhalten, die er mit dem erfolgreichen absolvieren von Kursen ansammelt. Nicht erfolgreich abgeschlossene Kurse können wiederholt werden.
(3) Die Abschlussprüfungen werden, nach Wahl des Schülers, mündlich oder schriftlich abgehalten. Der Schüler bestimmt in jedem Fach ob er eine mündliche oder schriftliche Prüfung wünscht. Die Schüler des praktischen Zweiges können, soweit es das Fach erlaubt, auch praktische Prüfungen ablegen.
(4) Mündliche Prüfungen werden von einer Prüfungskommission von mindestens 4 Lehrern abgenommen, jeweils zwei Prüfer müssen an unterschiedlichen Schulen arbeiten und dürfen in den letzten fünf Jahren nicht an der jeweils anderen Schule unterrichtet haben. Ein Prüfer des Sozialministeriums sitzt den Prüfungen ebenfalls bei.

(4a) Schriftliche Prüfungen werden nach der ersten Korrektur einer anderen Schule zugesandt und von einem Fachlehrer dieser Schule überprüft. Es gelten die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend.
Anschließend findet eine Übersicht der Korrekturen durch das Sozialministeriums statt, dass die Prüfungen abschießend beurkundet.

(5) Einsprüche gegen Prüfungsnoten sind innerhalb von drei Wochen nach Rückgabe dem Sozialministerium zu melden. Das Sozialministerium prüft die Beschwerden nach Einzelfall und führt gegebenenfalls eigene Prüfungen durch.

§3f Abschlüsse der sekundären Schulbildung:
(1) Absolventen des theoretischen Zweiges erlangen mit einer bestandenen Abschlussprüfungen das Baccalaureat Abitur.
(2) Absolventen des praktischen Zweiges erlangen mit einer bestanden Abschlussprüfung die Matura Abitur.
(3) Das Baccalaureat-Abitur befähigt den Absolventen automatisch zum Universitätsstudium.

(4) Die Matura-Abitur befähigt den Absolventen zum Universitätsstudium, wenn er die erforderlichen theoretischen Prüfungen zusätzlich absolviert hat. Diese
Prüfungen können auf Antrag jederzeit auch nachgeholt werden.

§4 Bewertung:
(1) Die Schüler werden in der grundlegenden Schulbildung mit Lernentwicklungsberichten bewertet, die die einzelnen Kompetenzen des Schülers in den abgearbeiteten Themenbereichen auflistet.
(2) Die Schüler erhalten zum Abschluss jedes ersten Semesters ein Zwischenzertifikat über ihre Lernentwicklung. Zum Abschluss jedes Jahres, des zweiten Semesters, erhalten sie ein Abschlusszertifikat.
(3) Die Abschlusszertifikate führen zudem eine Beurteilung der Gesamtleistungen eines Faches mit den Beurteilungen:
- Herausragend
- Erwartungen übertroffen
- Annehmbar
- Erwartungen nicht erfüllt
- Mangelhaft
- Ungenügend
(4) Zusätzlich zu den Lernentwicklungsberichten, werden Zwischen- und Abschlusszertifikate mit einem Bericht über das Arbeits- und Sozialverhalten der Schüler anzufertigen.
(5) Die Allgemeinen Abgangszertifikate der Schulabschüsse bedürfen der Beurkundung durch das Reichsministerium. Die Abgangszertifikate für die sekundäre Schulbildung werden vom Reichsminister für Soziales ausgefertigt.

§4a Bestehen eines Jahres/Kurses:
(1) Ein Jahr oder Kurs gilt dann als bestanden, wenn die Gesamtleistung mit mindestens Annehmbar zu beurteilen ist.
(2) Gilt ein Kurs oder Jahr nicht als bestanden, muss er/es wiederholt werden.
(3) Abweichende Regelungen können von einer Förderkonferenz beschlossen, an dem die Lehrer, der Schüler, die zuständigen Schülervertreter, sowie die Erziehungsberechtigten des Schülers teilnehmen.

(4) Das 10. Schuljahr muss, wenn nicht bestanden, wiederholt werden.

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Βασιλοπούλα τησ Συρηνη
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